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Entlassrezepte: Das ändert sich in 2025

PTA im Backoffice telefoniert
Telefonische Rücksprache mit der Arztpraxis ist bei Unklarheiten bei Entlassrezepten nicht mehr nötig. | Bild: WavebreakmediaMicro / AdobeStock

Deutscher Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband hatten in diesem Jahr u. a. noch das Ziel, das Schiedsverfahren rund um Entlassrezepte zum Ende zu bringen. Schließlich scheiden sowohl der Schiedsstellenvorsitzende Rainer Hess als auch das unparteiische Mitglied Ingwer Ebsen zum Jahresende aus.  

Dieser Abschluss ist Anfang der Woche gelungen. Der Schiedsspruch liegt noch nicht schriftlich vor – aber die Rahmenvertragspartner sind bereits aufgerufen, ihren Vertrag und seine Anlage 8 anzupassen. Denn die Regelungen sollen zum 1. Januar 2025 in Kraft treten.

Entlassrezept: Telefonische Rücksprache nicht mehr nötig

Schon bei einem Termin Mitte November war man beim schwierigen Thema Entlassrezepte vorangekommen – und zwar ganz im Sinne der Apotheken. Zwei Jahre hatten Kassen und DAV miteinander gerungen, wie mit fehlerhaften Verordnungen umzugehen ist und wie Retaxgefahren im Zaum gehalten werden können.

Die wichtigste Neuerung ist hier: Telefonische Rücksprache mit der Ärztin oder dem Arzt ist bei unklaren Verordnungen grundsätzlich nicht mehr nötig. Lediglich bei BtM- und T-Rezepten müssen die Apotheken auch künftig genauer hinschauen – wegen potenzieller Risiken.

Fehler beim Entlassrezept: Wann besteht dennoch Vergütungsanspruch?

Der DAV hat nun die ABDATA zu den Details informiert, welche wiederum die Apothekensoftwarehäuser ins Bild gesetzt hat. Demnach besteht der Vergütungsanspruch bei papiergebundenen Entlassverordnungen auch dann, wenn

  • das Kennzeichen Rechtsgrundlage „04“ bzw. „14“ fehlt oder fehlerhaft ist, sofern die Verordnung als Entlassrezept erkennbar ist;
  • die Arztnummer fehlt;
  • das BSNR-Feld leer ist, aber in der Codierleiste die „75“ bzw. „77“ steht;
  • bei abweichenden Ziffern zwischen BSNR-Feld und Codierleiste, wenn in der Codierleiste die „75“ bzw. „77“ steht;
  • bei BTM-/T-Rezepten das BSNR-Feld leer ist, aber das Kennzeichen Rechtsgrundlage „04“ bzw. „14“ vorhanden ist; Gleiches im umgekehrten Fall.

Für E-Entlassverordnungen werden bei Bedarf vergleichbare Regelungen vereinbart.

Festgelegt wurde auch, dass das Arztnummern- und BSNR-Feld auf Kosten der Krankenkasse durch die Rechenzentren befüllt wird.

Entlassrezept: Neue Regeln gelten rückwirkend

Diese Beanstandungsausschlüsse gelten sogar rückwirkend, sofern nicht schon vor dem 1. Januar 2025 eine verbindliche Beanstandung durch die Kasse stattgefunden hat. Es kommt also nicht auf den Abgabezeitpunkt an, sondern auf die Aktivität der Kasse. 

Wobei zu beachten ist, dass viele Krankenkassen – allerdings nicht alle – eine Friedenspflicht akzeptiert hatten, teilweise bis Ende 2024. Abweichende Regelungen zur Friedenspflicht bleiben unberührt.  

Auch eine Privatliquidation, wie sie der DAV zuvor empfohlen hatte, darf fortan nicht mehr vorgenommen werden.