Retaxfalle: Überschreiten der Abgabefrist
Aus einer Apotheke erreichte uns folgende Anfrage:
Es wurde ein T-Rezept vorgelegt, das am Dienstag, 2. Februar 2021 ausgestellt wurde. Wir haben es freitags (5.2.) beliefert, was ja auf jeden Fall innerhalb der Abgabefrist lag. Allerdings haben wir uns in diesem Zusammenhang gefragt, wie lange wir es hätten beliefern dürfen, denn die entsprechenden Arzneimittel müssen ja direkt bestellt werden. Bis Sonntag (= 6 Tage Abgabefrist), bis Montag (= 7 Tage Abgabefrist) oder sogar bis Dienstag, falls nur Werktage für die Abgabefrist gelten?“
Antwort
Die Antwort auf diese Frage findet sich in § 3a Abs. 4 der AMVV. Demnach gilt: „Eine Verschreibung nach Absatz 1 Satz 1 ist bis zu sechs Tagen nach dem Tag ihrer Ausstellung gültig.“
Es gilt also eine Abgabefrist von Ausstellungstag plus 6 Tagen, also insgesamt 7 Tage. Eine Unterscheidung zwischen Werk-/Sonntagen findet hier nicht statt. Das fragliche Rezept wäre also bis Montag, 8. Februar, gültig gewesen.
Unterscheidung Sonn-/Feier- und Werktag?
Dass eine Rezeptgültigkeit nur anhand von Werktagen berechnet wird, gibt es bei Entlassrezepten. Diese sind normalerweise nur 3 Werktage gültig, wie in Anlage 8 § 3 Rahmenvertrag auf Grundlage der AM-RL des G-BA zu finden ist:
§ 3 Belieferungsfrist
Verordnungen nach § 39 Absatz 1a SGB V dürfen gemäß § 11 Absatz 4 der Arzneimittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V nur innerhalb von 3 Werktagen zu Lasten der Krankenkasse beliefert werden. Hierbei ist der Ausstellungstag mitzuzählen, sofern er ein Werktag ist.
Im Rahmen der SARS-CoV-2-Sonderregelungen wurde die Rezeptgültigkeit auf bis zu 6 Werktage erweitert. Bei Entlassrezepten wird ausdrücklich von Werktagen gesprochen, sodass bei der Berechnung der Abgabefrist der Sonntag (oder Feiertag) nicht mitzählt.
Übersicht Abgabefristen
Bei normalen Muster-16-Kassenrezepten ist die Rezeptgültigkeit abweichend von der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) in den Lieferverträgen der Krankenkassen geregelt und beträgt in der Regel einen Monat nach der Ausstellung. Dabei ist bei Ersatzkassenrezepten das Vorlagedatum maßgebend: Rezepte dürfen nur beliefert werden, wenn sie innerhalb von einem Monat nach Ausstellungstag in der Apotheke vorgelegt werden (§ 5 Abs. 2 Arzneiversorgungsvertrag der Ersatzkassen). Für Primärkassen sollten Apotheken sicherheitshalber die entsprechende Regelung in dem für sie zutreffenden Vertrag prüfen.
Bei verschiedenen Sonderrezepten gibt es verschiedene Abgabefristen, die jeweils bei der Rezeptbelieferung beachtet werden müssen, um Retaxationen vorzubeugen.
Nachfolgend finden Sie eine Übersicht, wie lange verschiedene Sonderrezepte gültig sind, und die entsprechende Quelle, in der die Abgabefrist definiert ist:
Übersicht Abgabefristen
- BtM-Rezept:
Das Rezept muss innerhalb von 7 Tagen nach Ausstellungsdatum vorgelegt werden (§ 12 Abs. 1 BtMVV). - Acitretin-, Alitretinoin- oder Isotretinoinrezept:
Das Rezept ist bis zu 6 Tage nach dem Tag der Rezeptausstellung gültig (§ 3b AMVV). - T-Rezept:
Das Rezept ist bis zu 6 Tage nach dem Tag der Rezeptausstellung gültig (§ 3a AMVV). - Entlassrezept:
Aktuell im Rahmen der SARS-CoV-2-Sonderregelungen 6 Werktage inklusive des Ausstellungstags gültig, unter „normalen Umständen“ 3 Werktage (§ 3a Abs. 2 Punkt 6 und § 11 Abs. 4 AM-RL des G-BA). - Privatrezept:
Privatrezepte sind nach den Vorgaben der AMVV 3 Monate gültig, sofern keine Angabe zur Gültigkeit gemacht ist (§ 2 Abs. 5 AMVV).