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Impfung in Apotheken: So wird abgerechnet

Seit 1. Juli 2024 gilt der „Vertrag zur Durchführung und Abrechnung von Schutzimpfungen durch Apotheken“. Geschlossen wurde dieser zwischen GKV-Spitzenverband und Deutschem Apothekerverband (DAV). Er ist aber auch Grundlage für die Abrechnung und Erstattung von Schutzimpfungen für Privatversicherte.
In ihn eingearbeitet sind Vergütungsregeln, die die Schiedsstelle zuvor festgelegt hatte. Diese änderten sich bereits einmal zum 1. Januar 2025. Nun erfolgt eine neue Anpassung zum 1. April 2025.
Ab April 2025: Abrechnung für gesetzlich Versicherte elektronisch
Bislang rechnen Apotheken Impfungen per Sonderbeleg aus Papier ab. Dieser hat vier Zeilen:
- Impfleistung und Dokumentation (Regelleistungs-SOK 17716926, Satzungs-SOK 17717363)
- Nebenleistung (SOK 17716955)
- Impfstoff
- Beschaffungskosten (SOK 18774512)
Damit ist Ende März Schluss. Corona- sowie Grippeschutzimpfungen für gesetzlich versicherte Patienten können ab dem 1. April 2025 ausschließlich elektronisch abgerechnet werden. Bei der Grippeschutzimpfung gilt diese Vorgabe sowohl für Satzungs- als auch Regelleistungen.
Bei der Grippeimpfung gibt es allerdings einen wesentlichen Unterschied zwischen der papiernen und der elektronischen Abrechnung: Statt der Sonderkennzeichen wird künftig die echte PZN des konkret eingesetzten Impfstoffes im Abgabedatensatz hinterlegt.
Wird aus einem Mehrdosenbehältnis ausgeeinzelt, wird dies ergänzend mit der bereits bekannten Auseinzelungs-Sonder-PZN (SOK 02567053) auf dem Verordnungsblatt dokumentiert.
Impfung in Apotheken: Abrechnung für PKV weiter mit Papier
Für Privatversicherte und Selbstzahler erfolgt die Abrechnung aller Impfungen weiter auf Papier, also per Sonderbeleg nach den bislang bekannten Regeln.
Somit werden die Grippeimpfstoffe auch weiterhin mit den jeweiligen Sonderkennzeichen dokumentiert. In der kommenden Grippesaison werden diese dann gemäß der STIKO-Empfehlung von tetra- auf trivalente Impfstoffe umgestellt.
Grippeschutzimpfungen: Verwurfspauschale sinkt
Die Pauschale zur Abdeckung des Verwurfsrisikos bleibt noch bis zum 31. März 2025 bei 1,00 Euro. Sie wird am 1. April 2025 auf 0,30 Euro reduziert. Die Aufwandsentschädigung für Nebenleistungen (insbesondere Verbrauchsmaterialien) bleibt dagegen unverändert bei 0,40 Euro.
Somit werden unter dem Sonderkennzeichen 17716955 (vereinbarter Preis für die Nebenleistung bei Grippeschutzimpfungen sowie Risiko der Absetzbarkeit) nur noch 0,70 Euro statt wie bisher 1,40 Euro abgerechnet.
Auch Impfstoffe aus Einzelpackungen nun möglich
Hinter der ab April geringeren Verwurfspauschale steckt, dass Apotheken in der kommenden Impfsaison 2025/26 – unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots – auch Grippeimpfstoffe aus Einzelpackungen beziehen dürfen. Das sieht der Vertrag nunmehr vor.
Zu dieser aus drei Komponenten bestehenden Vergütung kommt dann noch 1 Euro je Einzeldosis für die Beschaffung der Grippeimpfstoffe und dessen Einkaufspreis hinzu.
Die Apothekenvergütung ist umsatzsteuerfrei. Nur für den Impfstoff selbst wird Umsatzsteuer berechnet.