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Pflegehilfsmittelvertrag bleibt bis Jahresende gültig

Pflegehilfsmittel wie Mundschutz und Einmalhandschuhe
Pflegehilfsmittel können erstmal weiterhin bis Jahresende von den Apotheken abgegeben werden. Deutscher Apothekerverband und GKV-Spitzenverband verhandeln weiter über einen neuen Pflegehilfsmittelvertrag. | Bild: uaPieceofCake / AdobeStock

Ende Juni wollte der Deutsche Apothekerverband (DAV) bereits ein Schiedsverfahren einleiten, weil er sich mit dem GKV-Spitzenverband nicht auf einen neuen Pflegehilfsmittelvertrag einigen konnte. 

Die Kassenseite hatte den Vertrag, der die Versorgung mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln wie 

  • Einmalhandschuhen,
  • Desinfektionsmitteln und
  • saugenden Bettschutzeinlagen

regelt, eigentlich zum 30. Juni 2024 gekündigt. Wirksam gegenüber dem DAV wird die Kündigung aber erst zum 30. September dieses Jahres.

Zur Erinnerung: Was sind Pflegehilfsmittel zum Verbrauch?

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dienen dem Schutz der Pflegepersonen. Wer pflegebedürftig ist und zu Hause wohnt oder in einer Wohngemeinschaft betreut wird, kann sich regelmäßig mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln versorgen lassen.

Bei den Pflegehilfsmitteln ist zwischen zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln, die dem Schutz der Pflegepersonen dienen, und technischen Pflegehilfsmitteln zur Unterstützung im Alltag zu unterscheiden. 

Zu den technischen Pflegehilfsmitteln zählen beispielsweise  

  • Pflegebetten,
  • spezielle Pflegebett-Tische
  • Sitzhilfen zur Pflegeerleichterung oder
  • Hausnotrufsysteme.

Hingegen sind zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel z. B.

  • saugende Bettschutzeinlagen für den Einmalgebrauch,
  • Fingerlinge,
  • Einmalhandschuhe,
  • Mundschutz,
  • Schutzschürzen sowie
  • Desinfektionsmittel für Hände und Flächen.

Pflegehilfsmittelvertrag: Friedenspflicht bis Ende des Jahres

Nun teilt der DAV über seine Mitgliedsverbände mit, dass „zur Reduzierung der strittigen Sachverhalte, die im Schiedsverfahren zu entscheiden wären“, zwischenzeitlich die Verhandlungen mit dem GKV-Spitzenverband fortgesetzt worden seien. 

Die Vertragspartner haben demnach eine Friedenspflicht vereinbart, die den Pflegehilfsmittelvertrag weiterhin bis zum 31. Dezember 2024 in Kraft belässt. Diese Friedenspflicht gelte vorbehaltlich einer möglichen Einigung, die vorher erzielt werden könnte.

Das heißt: Die Apotheken können weiterhin auf Basis des aktuellen DAV-Pflegehilfsmittelvertrags versorgen, bis ein neuer Vertrag abgeschlossen oder durch einen Schiedsspruch festgelegt wird.

Sollte bis zum 31. Dezember 2024 keine Einigung über einen neuen Vertrag erreicht werden, soll das Schiedsverfahren eingeleitet werden. Bis zum Schiedsspruch bleibe der bestehende Vertrag aufgrund der Friedenspflicht auch über den 31. Dezember 2024 hinaus in Kraft.