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Pflegehilfsmittelvertrag: Schiedsstelle angerufen

Pflegehilfsmittel wie Mundschutz und Einmalhandschuhe
Pflegehilfsmittel können erstmal weiterhin von den Apotheken abgegeben werden. | Bild: uaPieceofCake / AdobeStock

Ende Juni wollte der Deutsche Apothekerverband (DAV) bereits ein Schiedsverfahren einleiten, weil er sich mit dem GKV-Spitzenverband nicht auf einen neuen Pflegehilfsmittelvertrag einigen konnte. 

Die Kassenseite hatte den Vertrag, der die Versorgung mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln wie 

  • Einmalhandschuhen,
  • Desinfektionsmitteln und
  • saugenden Bettschutzeinlagen

regelt, zum 30. Juni 2024 gekündigt. Wirksam gegenüber dem DAV wurde die Kündigung aber erst zum 30. September dieses Jahres.

Zur Erinnerung: Was sind Pflegehilfsmittel zum Verbrauch?

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dienen dem Schutz der Pflegepersonen. Wer pflegebedürftig ist und zu Hause wohnt oder in einer Wohngemeinschaft betreut wird, kann sich regelmäßig mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln versorgen lassen.

Bei den Pflegehilfsmitteln ist zwischen zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln, die dem Schutz der Pflegepersonen dienen, und technischen Pflegehilfsmitteln zur Unterstützung im Alltag zu unterscheiden. 

Zu den technischen Pflegehilfsmitteln zählen beispielsweise  

  • Pflegebetten,
  • spezielle Pflegebett-Tische
  • Sitzhilfen zur Pflegeerleichterung oder
  • Hausnotrufsysteme.

Hingegen sind zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel z. B.

  • saugende Bettschutzeinlagen für den Einmalgebrauch,
  • Fingerlinge,
  • Einmalhandschuhe,
  • Mundschutz,
  • Schutzschürzen sowie
  • Desinfektionsmittel für Hände und Flächen.

Pflegehilfsmittelvertrag: Schiedsverfahren wird eingeleitet

Im September hatten sich GKV-Spitzenverband und Deutscher Apothekerverband (DAV) auf eine Friedenspflicht für den Pflegehilfsmittelvertrag bis zum 31. Dezember 2024 geeinigt. 

In dieser Zeit sollten die Verhandlungen fortgesetzt werden, um „strittige Sachverhalte, die im Schiedsverfahren zu entscheiden wären“ zu reduzieren. Leider ist dies jedoch nicht gelungen. 

Die Verbände informieren derzeit ihre Mitglieder unter Berufung auf den DAV darüber, dass die Verhandlungen mit dem GKV-Spitzenverband zum Abschluss eines neuen Vertrages über die Versorgung mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln beendet wurden und der DAV noch diesen Monat die Einleitung eines Schiedsverfahrens beantragen wolle. Der Grund: Bei wesentlichen Vertragsinhalten gibt es keinen gemeinsamen Nenner.

Pflegehilfsmittelvertrag: Schiedsspruch in ca. 3 Monaten

Der Schiedsspruch muss innerhalb von drei Monaten erfolgen, bis dahin gilt der aktuelle Vertrag.

Immerhin haben berechtige Patienten ab Januar Anspruch auf eine minimal erhöhte Pauschale, für die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel. Sie steigt von derzeit 40 auf 42 Euro. 

Hintergrund ist die vom Gesetzgeber mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz in § 30 SGB XI aufgenommene Dynamisierung. Ein erneuter Antrag für Patienten, die bereits eine Genehmigung für diese Pflegehilfsmittel haben, ist den Verbänden zufolge nicht erforderlich.