Aktuelles

In der Apotheke werden PTA mit den unterschiedlichsten Themen konfrontiert. Lesen Sie hier die tagesaktuellen News aus den Bereichen Pharmazie, Forschung, Ernährung, Gesundheit und vielem mehr. Bleiben Sie informiert, um Ihre Kunden stets kompetent zu beraten.

3 min merken gemerkt Artikel drucken

Entlassrezepte: Diese Regeln sind zu beachten

PTA im Backoffice telefoniert
Telefonische Rücksprache mit der Arztpraxis ist bei Unklarheiten bei Entlassrezepten nicht mehr nötig. | Bild: WavebreakmediaMicro / AdobeStock

Seit Anfang des Jahres gilt mit Blick auf Entlassrezepte ein aktualisierter Rahmenvertrag. Dennoch gibt es weiterhin offene Fragen. Nun hat sich der GKV-Spitzenverband erklärt. Doch zunächst ein Rückblick: Was gilt seit dem 1. Januar 2025?

Entlassrezept: Telefonische Rücksprache nicht mehr nötig

In der Frage, wie mit fehlerhaften Verordnungen umzugehen ist und wie Retaxgefahren im Zaum gehalten werden können, wurden sich der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der GKV-Spitzenverband bereits letztes Jahr einig.

Die wichtigste Neuerung ist hier: Telefonische Rücksprache mit der Ärztin oder dem Arzt ist bei unklaren Verordnungen grundsätzlich nicht mehr nötig. Lediglich bei BtM- und T-Rezepten müssen die Apotheken auch künftig genauer hinschauen – wegen potenzieller Risiken.

Fehler beim Entlassrezept: Wann besteht dennoch Vergütungsanspruch?

Auf Basis von Informationen des DAV hat die ABDATA die Apothekensoftwarehäuser ins Bild gesetzt. Demnach besteht der Vergütungsanspruch bei papiergebundenen Entlassverordnungen auch dann, wenn

  • das Kennzeichen Rechtsgrundlage „04“ bzw. „14“ fehlt oder fehlerhaft ist, sofern die Verordnung als Entlassrezept erkennbar ist;
  • die Arztnummer fehlt;
  • das BSNR-Feld leer ist, aber in der Codierleiste die „75“ bzw. „77“ steht;
  • bei abweichenden Ziffern zwischen BSNR-Feld und Codierleiste, wenn in der Codierleiste die „75“ bzw. „77“ steht;
  • bei BTM-/T-Rezepten das BSNR-Feld leer ist, aber das Kennzeichen Rechtsgrundlage „04“ bzw. „14“ vorhanden ist; Gleiches im umgekehrten Fall.

Für E-Entlassverordnungen werden bei Bedarf vergleichbare Regelungen vereinbart.

Festgelegt wurde auch, dass das Arztnummern- und BSNR-Feld auf Kosten der Krankenkasse durch die Rechenzentren befüllt wird.

Wer darf Entlassrezepte ausstellen?

Eine offene Frage bestand im Hinblick auf die Aussteller von Entlassrezepten. Laut Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung können diese Rezepte sowohl von Fachärzten als auch von ihren Vertretern ausgestellt werden. 

Vertreter kann z. B. ein Arzt in Weiterbildung / Assistenzarzt / Vertretungsarzt sein. Liegt ein von diesen explizit genannten Ärzten ausgestelltes (E-)Entlassrezept vor, zeigt dies, dass hier ein Vertreter für den Facharzt gehandelt hat. „Eine möglicherweise fehlende Facharztbezeichnung wäre also stets unschädlich“, heißt es im Info-Schreiben.

Auch die nachfolgend beschriebene Vorgehensweise erfülle die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes E-Entlassrezept – das habe der GKV-Spitzenverband dem DAV anlässlich einer konkreten Anfrage aus einem Universitätsklinikum bestätigt:

„Nach den Vorgaben der KBV verordnen und signieren (…) Ärzte in Weiterbildung sowohl E-Rezepte im Rahmen des Entlassmanagements als auch im Rahmen der Ambulanzversorgung. Dabei wird als LANR die des Weiterbilders hinterlegt. Außerdem werden der Name des signierenden Arztes in Weiterbildung sowie die Angabe ‚Assistenzarzt‘, die ausstellende Klinik inkl. Telefonnummer hinterlegt. Signiert werden die E-Rezepte mit dem HBA des ausstellenden Arztes in Weiterbildung.“