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Welcome 2022 – was sich im neuen Jahr ändert

Was ist neu in 2022? | Bild: tinyakov / AdobeStock

Ebenso hoffnungsvoll wie im vergangenen Jahr blicken wir auf 2022 mit dem Wunsch, die Corona-Pandemie möge endlich zu Ende gehen. Doch auch abseits dieser Hoffnung hält 2022 sehr viel Neues für den Apothekenalltag und – vielleicht – auch für den eigenen Geldbeutel bereit.

Verbot von Plastiktüten: Übergangsfrist endet 

Seit dem 1. Januar dürfen an den deutschen Ladenkassen und auch in Apotheken keine Einkaufstüten aus Plastik mehr angeboten werden. Es geht um die sogenannten leichten Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke zwischen 15 und 50 Mikrometer – das sind die Standard-Tüten, die man beim Einkaufen bekommt. Ausgenommen sind besonders stabile Mehrweg-Tüten sowie die dünnen Plastikbeutel, die man etwa am Obst- und Gemüsestand findet. 

Mit dem Inkrafttreten des Verbots endet die knapp einjährige Übergangsfrist. Der Bundestag hatte bereits im November 2020 ein Verbot von Kunststofftragetaschen beschlossen und der Bundesrat das entsprechende Gesetz zur Änderung des Verpackungsgesetzes gebilligt. 

Das E-Rezept kommt – aber nicht zum 1. Januar

Das E-Rezept kommt – jedoch wurde der bundesweite Start auf unbestimmte Zeit verschoben. Geplant war die Einführung zum 1. Januar 2022. Vor kurzem hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) die geplante verpflichtende Einführung des E-Rezepts allerdings abgesagt. 

Das Ministerium sah die Voraussetzungen für eine sichere flächendeckende Einführung in der verbleibenden Zeit nicht gegeben. Es soll nun weiter getestet werden und der kontrollierte Test- und Pilotbetrieb schrittweise fortgesetzt und ausgeweitet werden. Apotheken sollen sich jedoch auf die bevorstehenden neuen Abläufe weiter vorbereiten. Ein Start in diesem Jahr ist trotz Aufschub sehr wahrscheinlich.

Mindestlohn – noch kein Thema für Apothekenangestellte

Aktuell liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 9,60 Euro pro Stunde. Im neuen Jahr steigt er gleich zweimal: Zum 1. Januar 2022 soll er auf 9,82 und zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro angehoben werden. 

SPD, Grüne und FDP wollen den Mindestlohn im Laufe ihrer Regierungszeit auf 12 Euro pro Stunde erhöhen. Nach der einmaligen Anpassung soll die unabhängige Mindestlohnkommission über etwaige weitere Erhöhungsschritte entscheiden, wie es im Koalitionsvertrag heißt. 

Die Erhöhung auf 12 Euro pro Stunde würde zum jetzigen Zeitpunkt auch Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte betreffen. Diese verdienen derzeit gemäß Gehaltstarifvertrag im Tarifgebiet des Arbeitgeberverbands Deutscher Apotheken (ADA) 11,68 Euro und liegen damit knapp darunter. 

Für Auszubildende und Praktikanten gelten andere Regeln. Seit 2020 gibt es einen Azubi-Mindestlohn. Dieser erhöht sich entsprechend der Vorgaben des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) jährlich. Azubis, die 2021 mit der Ausbildung beginnen, erhalten einen Mindestlohn von monatlich 550 Euro im ersten Ausbildungsjahr. PKA-Auszubildende erhalten im ersten Ausbildungsjahr 721 Euro, PTA-Praktikanten ebenfalls 721 Euro in der sechsmonatigen Praktikumsphase. 

Corona-Bonus vom Apothekenleiter und vom Staat?

Noch bis zum 31. März können Arbeitnehmer einen Corona-Bonus in Höhe von maximal 1.500 Euro von ihrem Arbeitgeber bekommen – steuerfrei. Eine Voraussetzung ist unter anderem, dass das Geld der Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise dient und zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt wird. 

Ungeachtet dieser Möglichkeit für Apothekeninhaber hatte die Apothekengewerkschaft Adexa bereits im vergangenen Dezember an den neuen Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach appelliert, sich im Kabinett für einen staatlichen Corona-Bonus für Apothekenangestellte einzusetzen, die in der Pandemie täglich Patientinnen und Patienten versorgen.  

Blutzuckerteststreifen und Verbandstoffe bei Ersatzkassen

Bei der Abgabe von Blutzuckerteststreifen für Versicherte von Ersatzkassen ist einiges zu beachten. Denn nicht in jedem Fall dürfen die verordneten Teststreifen geliefert werden.  

Am 1. Januar ist die Ergänzungsvereinbarung zum Arzneiversorgungsvertrag mit den Ersatzkassen (vdek AVV) in Kraft getreten. Innerhalb der Anlage 2 Teil 3 und der Anlage 4 kommt es zu Änderungen beziehungsweise Ergänzungen. Aufgrund von Problemen bei der technischen Umsetzbarkeit gelten die Änderungen jedoch erst ab dem 1. Februar. 

Anlage 4 regelt die Unterteilung von Blutzuckerteststreifen in drei Preisgruppen. Bislang galt: Apotheken sind verpflichtet, vom 1. Juli bis Jahresende 15 Prozent der verordneten Packungen zu 50 Stück aus der Preisgruppe 1 zu liefern. Eine Ausnahme galt für Verordnungen, bei denen der Arzt den Austausch ausgeschlossen hat und die mit dem zugehörigen Sonderkennzeichen gekennzeichnet sind. Wird die Quote nicht erfüllt, müssen Apotheken mit einem Malus in Höhe der entstandenen Preisdifferenz von 2 Euro je Packung zu 50/51 Stück rechnen. Außerdem mussten Apotheken im zweiten Halbjahr des vergangenen Jahres 40 Prozent der verordneten Packungen zu 50 Stück aus der Preisgruppe 2 abgeben. Wurde diese Quote nicht erfüllt, fällt ein Malus in Höhe der entstandenen Preisdifferenz von 2,95 Euro je Packung zu 50/51 Stück an. 

Die Quote für Blutzuckerteststreifen der Preisgruppe 1 wurde zum 1. Januar 2022 auf 30 Prozent erhöht. Die Gesamtquote steigt damit auf 70 Prozent – wobei die Quote der Preisgruppe 2 unverändert bleibt (40 Prozent). Erhalten bleibt auch, dass eine Übererfüllung der Quote für die Produktgruppe 1 auf die Gesamtquote angerechnet wird.  

Eine Anpassung gibt es auch in Anlage 2 Teil 3 Verbandstoffe. Ab 1. Februar 2022 wird die Preisberechnung angepasst. Die Preisberechnung von Verbandstoffen erfolgt dann durch einen prozentualen Aufschlag in Höhe von 3 Prozent auf den Apothekeneinkaufspreis zuzüglich einem Festzuschlag von 6,00 Euro pro Packung. 

Bislang fand die Arzneimittelpreisverordnung (AmPreisV) Anwendung – je Verordnungszeile abzüglich 5 Prozent Abschlag. 

Elektronische Krankschreibung wird Pflicht, telefonische AU bleibt möglich

Zum 1. Januar werden die elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für Arztpraxen zur Pflicht. Mit der eAU werden die Krankschreibungen elektronisch an die Krankenkassen übermittelt. Ab Juli sollen auch die Arbeitgeber einbezogen werden. 

Auch telefonische Krankschreibungen bleiben bei Erkältungsbeschwerden weiterhin bundesweit möglich. Auf diese Sonderregelung, die bis mindestens 31. März 2022 gilt, verständigte sich der Gemeinsame Bundesausschuss. Grund ist das anhaltende Infektionsgeschehen in der Corona-Pandemie. 

Anpassung der Rezeptgültigkeit bei Bundespolizei-Rezepten

Zum 1. Januar 2022 ist die erste Änderungsvereinbarung des Arzneiversorgungsvertrages für die Bundespolizei (BPol) in Kraft getreten. Diese umfasst auch die Versorgung von heilfürsorgeberechtigten Polizeivollzugsbeamten (PVB; ehemals Bundesgrenzschutz) der BPol und des Deutschen Bundestages mit Arzneimitteln, Verbandmitteln sowie Medizinprodukten und sonstigen apothekenüblichen Waren, einschließlich Hilfsmitteln. 

Bislang durften Rezepte zulasten der BPol beliefert werden, wenn diese innerhalb eines Monats nach Ausstellungsdatum in der Apotheke vorgelegt wurden. Zum 1. Januar 2022 wurde die Rezeptgültigkeit gemäß § 3 „Abgabebestimmungen“ Absatz 8 angepasst. Rezepte müssen nun innerhalb von 28 Tagen in der Apotheke vorgelegt werden. 

Außerdem muss bei der Auswahl preisgünstiger Mittel die Abgaberangfolge gemäß Rahmenvertrag berücksichtigt werden. 

In Sachen Zuzahlung gelten bei der BPol die gleichen Vorgaben wie für gesetzlich Versicherte. Auch Mehrkosten müssen von den Versicherten übernommen werden. OTC-Arzneimittel werden nicht erstattet. Fehlende Angaben dürfen von der Apotheke nach wie vor geheilt werden und sind von einem Approbierten abzuzeichnen. Liegt ein ordnungsgemäß ausgestelltes Rezept in der Apotheke vor, ist die BPol laut § 3 (Abgabebestimmungen) zur Zahlung verpflichtet. 

Pfandpflicht – nicht für apothekenübliche Getränke

Zum 1. Januar wird die Pfandpflicht für Getränke in Plastikflaschen ausgeweitet. Waren bisher etwa Frucht- und Gemüsesäfte vom Einweg-Pfand von 25 Cent ausgenommen, gilt dieser künftig auch für sie. Auch Getränkedosen werden ohne Ausnahme pfandpflichtig.

Impfpflicht für Beschäftigte in Kliniken und Heimen

Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen, Arzt- und Zahnarztpraxen, Rettungs- und Pflegediensten, Geburtshäusern und weiteren, einzeln aufgezählten Einrichtungen müssen ab 15. März 2022 einen COVID-19-Impf- beziehungsweise Genesenennachweis vorlegen – oder ein ärztliches Attest, dass sie nicht geimpft werden können.  

Neue Arbeitsverhältnisse sind in den genannten Einrichtungen ab 16. März 2022 nur bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises möglich. Apotheken sind von dieser Regelung nicht betroffen.   

Corona-Impfungen in der Apotheke

Per Gesetz sind Apothekerinnen und Apotheker bereits seit dem 12. Dezember 2021 berechtigt, Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, gegen COVID-19 zu impfen. Voraussetzung dafür ist eine ärztliche Schulung und das Vorhandensein geeigneter Räumlichkeiten. Approbierte können zudem in mobilen Impfteams mitwirken. Die Regelung ist befristet und soll am 1. Januar 2023 wieder außer Kraft treten. 

Für die praktische Umsetzung bedarf es allerdings noch einer Verordnung, in der das Bundesministerium für Gesundheit die Rahmenbedingungen konkretisieren muss. Eine solche Verordnung ist bereits „in der Mache“. 

Wie die Deutsche Apotheker Zeitung online berichtet, liegt ihr der Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impf- und -Testverordnung vor, in dem das BMG die Weichen für die Apothekenimpfungen stellt. 

Bevor es losgehen kann, haben allerdings zunächst noch die betroffenen Verbände, insbesondere die ABDA, Gelegenheit, Stellungnahmen dazu abzugeben und möglicherweise Änderungen zu erwirken. Erst danach kann die abgestimmte Version im Bundesanzeiger erscheinen und einen Tag später in Kraft treten.

Pflegehilfsmittelpauschale fällt zurück auf 40 Euro

Seit dem 1. Januar 2022 dürfen Apotheken Pflegehilfsmittel monatlich wieder nur noch im Wert von nur 40 Euro abgeben. Seit 1. April 2020 erhielten Pflegebedürftige (ab Pflegegrad 1), die zu Hause gepflegt werden, eine erhöhte Pauschale für Aufwendungen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel – wie Mundschutze, Einmalhandschuhe und Desinfektionsmittel für Hände und Flächen. Der monatliche Pauschalbetrag lag seither bei 60 Euro, statt bei 40 Euro (brutto), wie es § 40 Abs. 2 Sozialgesetzbuch XI vorsieht. Zwischenzeitlich wurde die erhöhte Pauschale in verschiedenen Gesetzen immer wieder verlängert, auch stand eine Zeit lang im Raum, die erhöhte Pflegehilfsmittelpauschale dauerhaft gesetzlich zu verankern. Zum 31.12.2021 lief die Sonderregelung nun aus.

Neue Funktionen für die elektronische Patientenakte (ePA)

Die ePA als freiwilliges Angebot für die 73 Millionen gesetzlich Versicherten in Deutschland war am 1. Januar 2021 mit einer Testphase gestartet und soll im neuen Jahr mehr Funktionen bekommen, zum Beispiel den Mutterpass, das gelbe Untersuchungsheft für Kinder, das Zahn-Bonusheft und den Impfpass. 

Die vorgesehene zweite Ausbaustufe der App soll im Januar 2022 an den Start gehen. So sollen Patienten nun auch in verfeinerter Form für jedes einzelne Dokument festlegen können, welcher Arzt es sehen kann.

PTAheute wird 35

Am Freitag, den 21. Januar 2022, um 17:30 Uhr ist es so weit: Wir von PTAheute wollen unseren 35. Geburtstag mit Ihnen feiern. In einem Kino nahe Stuttgart warten ein großartiges Live-Bühnenprogramm mit Musik, Tanz und Zauberei sowie viele spannende Überraschungen auf die PTAheute-Clubmitglieder. 

Wer ein PTAheute-Abonnement hat und somit Mitglied des PTAheute-Clubs ist, kann vor Ort dabei sein – natürlich unter Einhaltung aller geltenden Corona-Vorschriften. Stand heute (4. Januar 2022) ist eine 2G-Plus-Veranstaltung (Tests werden vor Ort gestellt) mit 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern geplant. Schnell sein lohnt sich also, viele der Plätze sind bereits ausgebucht. Anmelden können Sie sich ganz einfach per E-Mail an redaktion@ptaheute.de. Bitte geben Sie bei der Anmeldung Ihre PTAheute-Abo-/Mitgliedsnummer (beides die gleiche Nummer) an. 

Sie möchten der PTAheute zum Geburtstag gratulieren? Wir freuen uns über jedes Video von Ihnen und werden diese Nachrichten sehr gerne ins Programm einbauen. Mailen Sie Ihre Videobotschaften ganz einfach an redaktion@ptaheute.de