Titelbild: Rido / AdobeStock
Kinderkrankengeld: Was Eltern wissen sollten

Im Frühjahr ist Grippe- und Erkältungszeit, auch bei den Kindern. Und das stellt viele Eltern vor organisatorische Herausforderungen. Wer bleibt zu Hause und kümmert sich um den kranken Nachwuchs? Wie lange darf ein Elternteil zu Hause bleiben und wird dann noch Lohn gezahlt?
Adexa-Rechtsanwältin Minou Hansen hat alle wichtigen Neuerungen zusammengefasst.
Welchen Anspruch haben Eltern auf Kinderkrankengeld?
Erkranken Kinder, haben berufstätige Eltern Anspruch auf Krankengeld, wenn es „nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung (…) ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben (…)“, heißt es im Gesetz. Kind und Elternteil müssen dabei gesetzlich krankenversichert sein.
Mutter oder Vater haben in 2025 Anspruch auf jeweils 15 Kinderkrankengeldtage pro Kind. Bei Alleinerziehenden sind es pro Kind 30 Tage. Bei mehreren Kindern liegt die Gesamtzahl der jährlichen Anspruchstage pro Elternteil bei 35 Arbeitstagen, bei Alleinerziehenden sind es 70 Arbeitstage pro Jahr. Angestellte erhalten in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.
Kinderkrankengeld gibt es für jedes gesetzlich versicherte Kind, das jünger als zwölf Jahre alt ist. Für ältere Kinder unter 16 Jahren besteht ein tariflicher Freistellungsanspruch unter Fortzahlung des Gehalts in Höhe von fünf Arbeitstagen jährlich. Das gilt in allen Kammerbezirken, mit folgender Ausnahme: In Sachsen haben Mitarbeitende Anspruch auf fünf Arbeitstage unbezahlte Freistellung pro Jahr.
Krankschreibung per Telefon möglich
Einst zur Corona-Pandemie eingeführt, wurde die Regelung nun in die Regelversorgung aufgenommen: Seit dem 7. Dezember 2023 können sich Angestellte telefonisch krankschreiben lassen – vorausgesetzt es handelt sich nur um eine leichte Erkrankung (z. B. grippalen Infekt) und sie sind in der Praxis bereits bekannt.
Telefonische Krankschreibungen sind höchstens für fünf Kalendertage (nicht Werktage!) möglich. Eine Folgebescheinigung per Telefon ist nicht möglich, dafür ist ein Arztbesuch notwendig. Andersherum geht es jedoch: Wer für die erstmalige Krankschreibung persönlich beim Arzt vorstellig war, kann diese per Telefon verlängern.
Minou Hansen weist darauf hin, dass man wegen der Sechstagewoche in Apotheken beim Attest auf die Krankschreibung inklusive des Samstags achten solle.
Im Anschluss informieren Mitarbeitende die Apotheken- oder Filialleitung, dass sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) erhalten haben. Die Apotheke kann alle Dokumente bei der Krankenkasse elektronisch abrufen.
Kind krank: Bescheinigung per Telefon
Auch bei kranken Kindern ist die telefonische AU möglich. Voraussetzungen sind auch hier: keine schweren Symptome, Kind muss in der Praxis bekannt sein, die Regelung gilt nur für die Eltern und nur für fünf Tage – und die Kinderärztin entscheidet, ob eine telefonische AU erteilt wird.