Apotheker dürfen gegen COVID-19 impfen: Corona-Impfung in der Apotheke
Am vergangenen Freitag haben Bundestag und Bundesrat grünes Licht für das „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ gegeben.
Für PTA und ihre Arbeitgeber ist besonders der geänderte § 20b Infektionsschutzgesetz (IfSG) relevant. Dieser regelt, dass ab sofort auch weitere Berufsgruppen gegen Corona impfen dürfen.
Apotheker werden Teil der Impfkampagne
Grund für die Erweiterung der Impfkampagne sind zu niedrige Impfquoten und die steigende Nachfrage nach Booster-Impfungen. Daher werden ab sofort Zahnärzte, Tierärzte sowie Apotheker zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen SARS-CoV-2 bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, berechtigt.
Voraussetzung dafür ist eine ärztliche Schulung und das Vorhandensein geeigneter Räumlichkeiten. Approbierte können zudem in mobilen Impfteams mitwirken. Die Regelung ist befristet und soll am 1. Januar 2023 wieder außer Kraft treten.
Inhalte der ärztlichen Impfschulungen
Um die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Durchführung einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus zu erlangen, sollen die neuen Impfberechtigten ärztliche Schulungen absolvieren. Via, der Verband innovativer Apotheken, und die Kooperation Elac haben bereits Impfschulungen initiiert. Geschult wurden die Approbierten vom Team des Informatikers Dr. Marc Otto, der in der Schweiz bereits mehr als 1.500 Apotheker fit fürs Impfen gemacht hat.
Neben dem Setzen der Spritze zählen auch die Anamnese, eine Aufklärung bzw. Impfberatung und die Beobachtung nach der Impfung zu den Inhalten. Außerdem sollen die Approbierten mit der Anwendung von Notfallmaßnahmen im Falle einer akuten Impfreaktion vertraut gemacht werden.
Die ABDA (die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände) hatte die Impfberechtigung durch Approbierte von Anfang an unterstützt und wird bis zum 31. Dezember 2021 ein sogenanntes Muster-Curriculum für die Schulungen von Apothekern entwickeln.
Schulungen für die Grippeimpfung werden anerkannt
Laut ABDA-Präsidentin Gabriele Regina Overwiening wurde bereits ein Kompakt-Schulungsprogramm auf den Weg gebracht. Der Theorieteil soll im Videoformat stattfinden, um ihn kurzfristig möglichst vielen Approbierten zugänglich zu machen.
Die praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten können sich Interessierte demnach voraussichtlich in Kammerschulungen, Impfzentren oder Arztpraxen aneignen. Schulungen für die Grippeimpfung werden anerkannt. Ob die betreffenden Kollegen tatsächlich bereits aktiv an einem Modellprojekt teilnehmen, spielt dabei keine Rolle.
Noch einige Fragen offen
Etwa 2.600 bereits für die Grippeimpfung geschulte Approbierte könnten eigentlich sofort mit dem Impfen loslegen. Aber auch wenn das neue Infektionsschutzgesetz bereits in Kraft getreten ist, können die Coronaimpfungen derzeit noch nicht in den Apotheken durchgeführt werden.
Zunächst müssen die Modalitäten in der Coronavirus-Impfverordnung angepasst und weitere offene Fragen geklärt werden. Hier geht es vor allem um Fragen wie: Was muss wie dokumentiert werden? Wie wird bestellt? Wie läuft es mit der Abrechnung und wie wird die neue Leistung überhaupt vergütet?
Hohe Impfbereitschaft unter den Apothekern
In einer Umfrage der ABDA sprachen sich 44,5% der befragten Apothekenleiter dafür aus, bei passenden Rahmenbedingungen Impfungen gegen das Coronavirus anbieten zu wollen. Zudem gaben 7,6% an, bereits eine Schulung zu Grippeschutzimpfungen absolviert zu haben.
„Wenn die nötigen Änderungen in der Corona-Impfverordnung jetzt zügig über die Bühne gehen, bin ich zuversichtlich, dass Impfungen in Apotheken früh im ersten Quartal 2022 starten können“, so Overwiening.
Welche Aufgaben übernehmen PTA?
Ärzte können Aufgaben, wie das Durchführen von Impfungen, an nichtärztliche Angestellte delegieren. Anders sieht das laut ABDA bei Apothekern und PTA aus. Eine Delegation der Impfung von Approbierten auf PTA ist nicht möglich.
Der § 20b IfSG sieht eine Impfung durch „Apotheker“ nach einer entsprechenden ärztlichen Schulung vor. Als Ausnahmevorschrift vom grundsätzlichen Heilkundeverbot, so eine Sprecherin der ABDA, sei dies grundsätzlich nicht erweiterungsfähig. „Wenn der Gesetzgeber auch PTA hätte impfen lassen wollen, hätte er das so geregelt“, so die ABDA weiter.
PTA-Pendant darf in der Schweiz impfen
Im Nachbarland Schweiz sieht das anders aus. Hier impfen Apotheker bereits seit April 2021 gesunde Erwachsene. Damit die Approbierten impfen können, müssen auch sie eine spezifische Weiterbildung absolviert haben oder bereits an der Universität von Impfspezialisten geschult worden sein.
Die meisten Schweizer Kantone erlauben auch den Pharma-Assistenten, die COVID-19-Impfung zu verabreichen. Dazu müssen sie eine Fortbildung absolvieren und unter der Aufsicht eines Apothekers mit einem sogenannten FPH-Fähigkeitsausweis (einer entsprechenden Impf-Weiterbildung) stehen.
Wollen PTA impfen?
Eine Blitzumfrage von PTAheute in der vergangenen Woche mit 274 Teilnehmern ergab, dass 51,09% der PTA nicht in der Apotheke gegen Corona impfen wollten. 27,01% sprachen sich dafür aus. 21,9% würden es nur dann machen, wenn diese Leistung zusätzlich honoriert würde.
Rekonstitution und Vorbereitung der Impfstoffe
Auch wenn PTA nicht impfen dürfen, bei der Rekonstitution der Corona-Impfstoffe können sie mitwirken. Bisher muss Comirnaty als einziger Corona-Impfstoff auf dem Markt vor der Applikation mit Kochsalzlösung verdünnt werden. Dazu werden in das Mehrdosenbehältnis mit violettem Deckel 1,8 ml einer sterilen Natriumchlorid-Lösung 0,9% gespritzt. Anschließend können daraus sechs einzelne Dosen zu jeweils 0,3 ml entnommen werden. Nach dem Aufziehen der Impfstofflösung wird jede Spritze mittels einer Injektionskanüle verschlossen.
Der Impfstoff von Moderna muss dagegen nicht verdünnt, sondern nur aufgezogen werden. Ab Anfang des Jahres 2022 soll es schrittweise auch für Comirnaty eine Darreichungsform geben, die vor der Anwendung nicht mehr verdünnt werden muss. Die Durchstechflaschen der neuen Formulierungen können an ihrer grauen Kunststoffkappe erkannt werden.
Einrichtungsbezogene Impfpflicht auch für Apotheken?
Für noch mehr mediale Aufmerksamkeit als das Impfen in der Apotheke sorgte in der vergangenen Woche ein weiteres Kernelement des geänderten Infektionsschutzgesetzes. In § 20a IfSG wird eine sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht eingeführt, die besonders gefährdete Personengruppen schützen soll.
Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen, Arzt- und Zahnarztpraxen, Rettungs- und Pflegediensten, Geburtshäusern und weiteren, einzeln aufgezählten Einrichtungen müssen ab 15. März 2022 einen COVID-19-Impf- beziehungsweise Genesenennachweis vorlegen – oder ein ärztliches Attest, dass sie nicht geimpft werden können.
Neue Arbeitsverhältnisse sind in den genannten Einrichtungen ab 16. März 2022 nur bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises möglich. Apotheken sind von dieser Regelung nicht betroffen.