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Hallo 2025! Das ändert sich zum neuen Jahr

Hand dreht Holzklötze von 2024 auf 2025
Das neue Jahr bringt viele Änderungen auch im Gesundheitswesen. | Bild: Sutthiphong / AdobeStock

Mit Raketen und Böllern wurde das Jahr 2025 eingeläutet. Dieses Jahr wird sicherlich noch viele Veränderungen und Neuerung, vielleicht auch Überraschungen bereithalten – nicht zuletzt, da ein neuer Bundestag gewählt wird und ein politischer Umschwung zu erwarten ist.

Doch schon mit dem Jahreswechsel sind im Gesundheitswesen einige Änderungen eingetreten. Wir haben die wichtigsten Neuerungen, die Ihren Arbeitsalltag betreffen können, hier für Sie zusammengefasst.

Elektronische Patientenakte für alle gesetzlich Versicherten

Mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz), welches im März 2024 in Kraft getreten ist, wurden die gesetzlichen Krankenversicherungen dazu verpflichtet, ab dem 15. Januar 2025 allen Versicherten, die nach vorheriger Information nicht innerhalb von sechs Wochen widersprochen haben, die elektronische Patientenakte (ePA) zur Verfügung zu stellen (Opt-out). Ärzte müssen die ePA mit Befunden und allerlei Daten befüllen. Die E-Rezept-Daten fließen automatisiert in eine elektronische Medikationsliste (eML).  

Apotheken haben zunächst nur ein Einsichtsrecht. Bis sie in der Akte aktiv werden können, dauert es noch ein wenig – Mitte Juli 2025 soll der elektronische Medikationsplan (eMP) bereitstehen, der dann auch in der Apotheke zu befüllen ist, beispielsweise mit noch auf Papier verordneten Betäubungsmitteln oder OTC (sofern kein Widerspruch des Versicherten vorliegt).

Gut zu wissen: Betäubungsmittel nicht auf E-Rezept

Eigentlich war vorgesehen, dass Betäubungsmittel ab dem 1. Juli 2025 als E-Rezept verordnet werden können. Doch wie im Oktober letzten Jahres bekannt wurde, wird daraus erst einmal nichts. 

Im Haushalt des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) fehlen die Mittel für die technische Umsetzung. Wann die Gelder zur Verfügung stehen und damit das E-BtM-Rezept kommt, ist derzeit offen.

Jedoch: Die verzögerte Einführung des E-BtM-Rezepts wird dazu führen, dass Betäubungsmittel zunächst nicht in die Medikationsliste und damit auch nicht in die ePA übernommen werden. Denn diese sollen automatisiert mit den Dispensierdaten befüllt werden.

Krankenkassen erhöhen Zusatzbeiträge

Zum Jahreswechsel haben beinahe alle Krankenkassen ihre Beiträge erhöht. Laut einer Liste des GKV-Spitzenverbands wurde der individuelle Zusatzbeitrag um durchschnittlich einen Prozentpunkt auf im Schnitt 2,91 Prozent angehoben.

Der Wert liegt damit deutlich über dem im November festgesetzten amtlichen Orientierungswert von 2,5 Prozent. Experten des sogenannten Schätzerkreises aus dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS), dem GKV-Spitzenverband und dem Bundesgesundheitsministerium hatten einen rechnerisch nötigen Beitragssatz von 2,5 Prozent ermittelt, damit die Kassen ihre Ausgaben decken können. 

Jede Krankenkasse kann aber für sich entscheiden, ob und wie stark sie den Zusatzbeitrag anhebt. Der GKV-Spitzenverband geht davon aus, dass die Beiträge zur Krankenversicherung auch im nächsten Jahr weiter angehoben werden.

Beiträge für Pflegeversicherung steigen

Aufgrund steigender Kosten für die Pflege kommen auch hier höhere Beiträge auf die Versicherten zu. Der Beitragssatz wird bundeseinheitlich auf 3,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen festgesetzt (+0,2 Prozentpunkte). Diese Anhebung des Beitragssatzes soll im Gesamtjahr 2025 zu Mehreinnahmen in Höhe von rechnerisch rund 3,7 Milliarden Euro führen.

E-Rechnungen: Empfang ab Neujahr verpflichtend

Zum 1. Januar 2025 ist die E-Rechnung eingeführt worden. Die Neuregelung soll die Digitalisierung des Geschäftsverkehrs fördern und die Verarbeitung von Rechnungsdaten effizienter gestalten.

Grundsätzlich sind Unternehmer ab diesem Zeitpunkt zur Ausstellung von elektronischen Rechnungen (E-Rechnungen) bei Umsätzen zwischen (inländischen) Unternehmern verpflichtet. Da die Einführung der E-Rechnung viele Herausforderungen und Änderungen mit sich bringt, bestehen bis Ende 2026 jedoch großzügige Übergangsregelungen zur Ausstellung von E-Rechnungen.  

Ab dem 1. Januar 2025 sind Unternehmen jedoch verpflichtet, technische Voraussetzungen für den Empfang von E-Rechnungen bereitzustellen. Im ersten Schritt wird ein einfaches E-Mail-Postfach genügen. Es empfiehlt sich, hierfür ein eigenständiges E-Mail-Postfach einzurichten, um eine Trennung der E-Rechnungen von übrigen Apotheken-E-Mails zu haben.

Was Apotheken außerdem bei E-Rechnungen beachten müssen, haben die Kollegen der Deutschen Apotheker Zeitung in diesem Artikel zusammengefasst.  

Kundenname auf Apotheken-Quittung

Wer Arzneimittelkosten in seiner Steuererklärung geltend machen wollte, konnte diese bislang mithilfe des Rezeptes nachweisen. Mit der Einführung des E-Rezepts ist dies nicht mehr so einfach möglich.

Aus diesem Grund hat das Bundesfinanzministerium beschlossen, dass ab dem 1. Januar 2025 der Nachweis „durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke oder bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke“ erbracht werden soll.

Dabei müssen der Name der steuerpflichtigen Person, die Art der Leistung (zum Beispiel Name des Arzneimittels), der Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag und die Art des Rezeptes enthalten sein.

BAföG: Mehr Geld für PTA-Schüler

Zum Wintersemester 2024/25 bzw. mit Beginn des neuen Schuljahres wurden die Bedarfssätze beim BAföG um fünf Prozent angehoben. Außerdem wurde die Wohnkostenpauschale für Auswärtswohnende erhöht. Der Förderungshöchstbetrag ist somit von 934 Euro um 58 Euro auf 992 Euro gestiegen. Das ist eine Steigerung um 6,2 Prozent.

Auch die Freibeträge wurden mit der Reform angehoben (5,25 Prozent) und das Einkommen minderjähriger Geschwister, die nicht in einer förderfähigen Ausbildung stehen, wird künftig nicht mehr auf den erhöhten Elternfreibetrag angerechnet.  

Mindestlohn steigt erneut

Der Mindestlohn liegt seit 1. Januar 2025 nun bei 12,82 Euro in der Stunde (zuvor 12,42 Euro). Für Auszubildende im ersten Lehrjahr erhöht sich die Mindestvergütung um 4,7 Prozent auf 649 Euro im Monat.  

Im Zuge der Mindestlohnerhöhung steigt auch die Obergrenze für sogenannte Minijobs. Diese liegt nun bei 556 Euro im Monat (vorher 538 Euro).

Mehr Kindergeld, weniger Elterngeld

Zum 1. Januar wurden das Kindergeld und der Kindersofortzuschlag, der Familien mit geringen Einkommen zusätzlich unterstützt, um 5 Euro angehoben. Der Kinderfreibetrag stieg zudem um 60 Euro im Jahr an.

Dagegen geht das Elterngeld, das Mütter und Väter als Lohnersatzleistung erhalten, wenn sie nach der Geburt eines Kindes zu Hause bleiben, nur noch an Paare, die ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von maximal 175.000 Euro haben. Diese neue Grenze gilt, wenn das Kind am oder nach dem 1. April geboren wird. Quelle: dpa, daz.online, ptaheute.de