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Medizinalcannabis: Erstver­ordnung wird erleichtert

Arzt hält Cannabisblüten in der offenen Handfläche
Ausgewählte Fachärzte und Ärzte mit bestimmten Qualifikationen brauchen keine Genehmigung für eine Erstverordnung von Medizinalcannabis. | Bild: nito / AdobeStock

Gesetzlich Krankenversicherte haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Verordnung von Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität sowie auf Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon. 

Bislang muss die erste Verordnung jedoch von der Krankenkasse genehmigt werden. Bei Folgeverordnungen ist eine Genehmigung nur bei einem Produktwechsel notwendig. Dieser Genehmigungsvorbehalt, den einige Kassen sehr ernst nehmen, stand immer wieder in der Kritik. 

Medizinalcannabis: Genehmigungsvorbehalt fällt bei 16 Facharztgruppen

Der Gesetzgeber reagierte und beauftragte vor rund einem Jahr den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), Facharztgruppen und ärztliche Qualifikationen festzulegen, bei denen der Genehmigungsvorbehalt der Krankenkasse entfällt.

Mitte Juli fiel der Beschluss im G-BA: Es gibt jetzt eine Liste mit insgesamt 16 Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen sowie fünf Zusatzbezeichnungen, die die Genehmigung erlässlich machen. 

Das Spektrum ist sehr weit und reicht von den Allgemeinmedizinern über Fachärzte für Innere Medizin, Kardiologie oder Pneumologie bis zur Psychiatrie. Bei den fünf Zusatzbezeichnungen handelt es sich um Geriatrie, Medikamentöse Tumortherapie, Palliativmedizin, Schlafmedizin und Spezielle Schmerztherapie.

Genehmigung für Medizinalcannabis kann Regress vorbeugen

Bei Ärzten, die diese Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung führen, geht der G-BA davon aus, dass sie die Voraussetzungen für eine Cannabisverordnung abschließend einschätzen können. Bestehen jedoch Unsicherheiten, bleibt es ihnen unbenommen, dennoch eine Genehmigung bei der Krankenkasse zu beantragen.

Das kann durchaus vorteilhaft sein: Denn generell darf medizinisches Cannabis nur verordnet werden, wenn eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht oder im begründeten Einzelfall – etwa wegen ihrer Nebenwirkungen – nicht zur Anwendung kommen kann. 

Außerdem muss Aussicht auf einen positiven Effekt von Cannabisarzneimitteln bestehen. Ob diese Voraussetzungen bei einem Patienten gegeben sind, kann die Krankenkasse unter Umständen anders bewerten als der Behandelnde. Mit Genehmigung der Verordnung durch die Krankenkasse können Ärzte Regressen der Krankenkasse vorbeugen.

Apotheken profitieren von neuer Regelung

G-BA-Chef Josef Hecken betonte, das Gremium habe es sich mit der Umsetzung des gesetzlichen Auftrages nicht leicht gemacht. Zum ursprünglichen Beschlussentwurf habe es „gute und wichtige Rückmeldungen“ gegeben, die sich jetzt auch im Beschluss wiederfinden. „Aus meiner Sicht haben wir insgesamt eine ausgewogene Lösung gefunden. Ohne Einbußen bei der Patientensicherheit verringert sich der bürokratische Aufwand erheblich.“

Die Bundesvorsitzenden des Hausärztinnen- und Hausärzteverbandes, Nicola Buhlinger-Göpfarth und Markus Beier, begrüßten die Entscheidung des G-BA ausdrücklich. Der Druck der niedergelassenen Ärzte und insbesondere der Hausärzte habe offensichtlich Wirkung gezeigt.

Der Beschluss tritt in Kraft, wenn das Bundesministerium für Gesundheit ihn innerhalb von zwei Monaten rechtlich nicht beanstandet und der G-BA ihn im Bundesanzeiger veröffentlicht hat.

Und auch die Apotheken profitieren von dem Beschluss. Die immer wieder auftretenden Unsicherheiten hinsichtlich der Frage, ob sie die Genehmigung einer Erstverordnung prüfen müssen, dürften nun vom Tisch sein.