Aktuelles
4 min merken gemerkt Artikel drucken

Cannabis als Medizin – Teil 1: Die Verwendung von Cannabis

Bild: RylandZweifel - iStockphoto.com

Marihuana, Gras, Weed – für die getrockneten Triebspitzen der weiblichen Hanfpflanze (Cannabis sativa) gibt es viele Namen. Bekannt sind sie vor allem als Rauschdroge, denn ihr Hauptinhaltsstoff, das Delta-9-Tetrahydrocannabinol (THC), kann beruhigend, stimulierend und halluzinogen wirken. Doch Cannabis hat auch medizinische Bedeutung und wird z. B. bei Krebspatienten gegen starke Übelkeit während einer Chemotherapie oder bei Patienten mit Multipler Sklerose (MS), die unter Spastiken leiden, eingesetzt. Mit „Kiffen auf Rezept" hat die medizinische Anwendung von Cannabis allerdings wenig zu tun. Vom neuen Gesetz unberührt bleibt das Verbot, Marihuana allein zu Rauschzwecken anzuwenden.

Was ist Cannabis sativa?

Cannabis sativa gehört zur Familie der Hanfgewächse und ist eine zweihäusige Pflanze, das heißt, männliche und weibliche Blüten kommen auf getrennten Individuen vor. Letztere sind besonders reich an THC und werden deshalb therapeutisch genutzt. Die Geschichte von Cannabis als Medizin reicht tausende Jahre zurück: Erstmals als Heilmittel erwähnt wurde die Hanfpflanze etwa 2700 v. Chr. in einem chinesischen Arzneibuch. Im 19. Jahrhundert wurde sie in Europa unter anderem zur Behandlung von Schmerzen, Schlafstörungen und Depressionen angewendet. Ende der 1980er-Jahre fand man heraus, dass der Mensch über körpereigene Stoffe verfügt, die den pflanzlichen Inhaltsstoffen, den Cannabinoiden, sehr ähnlich sind und die über das sogenannte Endocannabinoidsystem wichtige biologische Funktionen im zentralen Nervensystem und in vielen anderen Organen ausüben. Über diese Strukturen versucht man auch, die therapeutisch interessanten Wirkungen von Cannabis sativa zu erklären.

Wie war es vor Einführung des Gesetzes?

Der Gedanke, Cannabis als Medizin anzuwenden, ist also nicht neu. Vor der Gesetzesänderung war es in Deutschland sehr schwierig, Patienten mit Cannabis zu behandeln. Der Grund: Die Blüten waren bisher in Anlage I des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) gelistet und deshalb nicht verkehrsfähig. Der Patient musste beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Ein Arzt durfte Cannabisblüten nicht verordnen, sondern den Patienten bei dieser „Selbsttherapie" lediglich begleiten. Auch die versorgende Apotheke musste eine Erlaubnis einholen, um Cannabisblüten und Zubereitungen daraus erwerben und abgeben zu dürfen. Am Ende blieb eine weitere Hürde: Die Patienten mussten für die Therapiekosten in der Regel selbst aufkommen. Viele konnten sich ihre Medizin daher schlichtweg nicht leisten.

Was hat sich geändert?

Mit Einführung des Cannabis-Gesetzes wurden Cannabisblüten in die Anlage III BtMG überführt und sind damit offiziell als Betäubungsmittel verkehrs- und verschreibungsfähig. Die Ausnahmeregelung fällt weg und mit ihr der aufwendige Prozess der Erlaubnisbeschaffung beim BfArM. Unabhängig von ihrer Fachrichtung können Ärzte Cannabinoid-haltige Arzneimittel auf einem BtM-Rezept verordnen, ausgenommen Zahn- und Tierärzte. Das neue Gesetz ermöglicht es auch, dass die relativ hohen Therapiekosten von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden. Allerdings müssen dafür die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: 

  • Der Patient leidet an einer schwerwiegenden Krankheit. 
  • Es steht keine andere allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung zur Verfügung oder diese geht mit nicht tolerierbaren Nachteilen einher. 
  • Es muss die Chance bestehen, dass sich die Therapie mit Cannabinoiden auf den Krankheitsverlauf oder schwerwiegende Symptome positiv auswirkt. 

Vor Beginn der Therapie muss der Patient mit Unterstützung seines Arztes eine Genehmigung der Kostenübernahme bei der Krankenkasse einholen, die diese nur in begründeten Ausnahmefällen verweigern darf. Eine Entscheidung muss innerhalb von drei Wochen nach Antragstellung gefällt werden, im Rahmen einer ambulanten Palliativversorgung von Sterbenskranken sogar innerhalb von drei Tagen. Wenn Cannabis auf einem Privatrezept verordnet wird, kann schneller mit der Therapie begonnen werden, der Patient trägt die Kosten dann aber selbst.

Wogegen helfen Cannabinoide?

Bisher ist noch sehr wenig über die Wirkungen und die Einsatzgebiete von Cannabis bekannt. Im Gesetz wurde darauf verzichtet, einzelne Indikationen aufzuführen. Theoretisch könnten Arzneimittel auf Cannabis-Basis somit momentan in jeder Indikation eingesetzt werden: von A wie Arthritis bis Z wie Zwangsstörungen. In den nächsten Jahren möchte man jedoch weitere Erkenntnisse über die Wirkung von Cannabis gewinnen und mögliche Indikationsgebiete ableiten. Auch dafür wurden die Weichen gestellt: Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte sammelt in den kommenden fünf Jahren Patientendaten zu Diagnose, Therapie, Dosierung und Nebenwirkungen von Cannabis-Therapien, die von den Ärzten in anonymisierter Form übermittelt werden. Die Patienten müssen über diese Erhebung aber im Vorfeld der Behandlung informiert werden.