Verordnungsfähiges Medizinprodukt: Kochsalzlösung von Pari bleibt erstattungsfähig
Nur in bestimmten Fällen sind Medizinprodukte verordnungsfähig, und die Krankenkassen übernehmen die anfallenden Kosten. Welche Medizinprodukte das sind, regelt Anlage V zum Abschnitt J der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): „Übersicht der verordnungsfähigen Medizinprodukte“.
Die Entscheidung darüber, in welchen „medizinisch notwendigen Fällen“ Medizinprodukte für eine befristete Zeit und „ausnahmsweise in die Arzneimittelversorgung einbezogen“ werden, trifft der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA). Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Nutzen des Präparats – für Diagnose oder Therapie – dem aktuellen Stand der Wissenschaft entspricht oder es keine andere und „zweckmäßigere“ Behandlung gibt.
Zur Erinnerung: Was sind Medizinprodukte?
Bei Medizinprodukten handelt es sich um Produkte mit einer medizinischen Zweckbestimmung, die vom Hersteller für die Anwendung beim Menschen bestimmt sind. Obwohl sich die Anwendung in vielen Fällen ähnelt, gibt es zwischen Arzneimitteln und Medizinprodukten eine klare Abgrenzung. Anders als bei Arzneimitteln, die pharmakologisch, immunologisch oder metabolisch wirken, wird die bestimmungsgemäße Hauptwirkung bei Medizinprodukten primär auf physikalischem Weg erreicht.
Medizinprodukte können sein:
- Hilfsmittel (z. B. Blutzuckermessgeräte)
- Medizinprodukte mit Arzneicharakter (z. B. NaCl-Nasensprays, Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie)
- Verbandmittel (z. B. Verbandstoffe, Pflaster und auch einige Wundgele, z. B. Draco Wundgel)
- Teststreifen (z. B. Blutzuckerteststreifen) /vk
Kochsalzlösung weiterhin verordnungsfähig
Diese Voraussetzungen sieht der G-BA für Pari NaCl Inhalationslösung weiterhin erfüllt: Bis zum 31. Dezember 2028 bleibt die Kochsalzlösung verordnungsfähig, wenn Patienten diese „als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosolgeräten“ anwenden sollen.
Dies gelte jedoch „nur für die Fälle, in denen der Zusatz einer Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist“, erklärt der G-BA.
Verordnung nicht zwingend gemeinsam
Doch müssen dann arzneistoffhaltiges Inhalat und die Pari Kochsalz-Trägerlösung auch zwingend gemeinsam auf ein Rezept verordnet werden? PTAheute hat beim DeutschenApothekenPortal (DAP) nachgefragt:
Nach Einschätzung der Retax-Experten muss die Trägerlösung „nicht zwingend“ zusammen mit dem arzneistoffhaltigen Inhalat auf einem Rezept stehen. Denn: Der Verbrauch und der Bedarf bestünden nicht immer gleichzeitig, erklärt das DAP. Auch müsse – und könne – die Apotheke die Bedingungen der Anlage V nicht überprüfen.
Diagnose muss übereinstimmen
Wichtig ist zudem: Es muss keine Diagnose auf dem Rezept stehen. Gibt der verordnende Arzt allerdings eine Diagnose an, so muss diese auch mit den Erstattungsbedingungen des Medizinprodukts übereinstimmen – dann hat die Apotheke eine Prüfpflicht.
„Die Apotheke darf im Falle einer Pari-Kochsalzverordnung davon ausgehen, dass der Arzt die Bedingung kennt und der Patient auch ein arzneistoffhaltiges Inhalat verwendet“, sagt das DAP dazu. Gleichzeitig empfiehlt das DeutscheApothekenPortal bei Unstimmigkeiten eine ärztliche Rücksprache zu halten, da ansonsten die Gefahr einer Retaxation bestehe.