Nur noch 28 Tage: Kürzere Belieferungsfrist beim rosa Rezept
Seit dem 3. Juli gelten rosa Arzneimittelrezepte nur noch 28 Tage, also exakt vier Wochen. Dies bringt ein Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 15. April dieses Jahres zur Änderung der Arzneimittel-Richtlinie mit sich. Dieser erschien nun am 2. Juli im Bundesanzeiger und trat sodann einen Tag später – am 3. Juli 2021 – in Kraft. Damit ändert sich die Belieferungsfrist von Verordnungen über Arzneimittel zulasten der GKV: Bislang durften Patienten die rosa Arzneimittelrezepte einen Monat einlösen. Nun gilt für Arzneimittelverordnungen mit 28 Tagen die gleiche Gültigkeit wie für Hilfsmittelrezepte.
Konkret heißt es nun im Gesetzestext (§ 11 Absatz 4 der Arzneimittel-Richtlinie): „Verordnungen dürfen längstens 28 Tage nach Ausstellungsdatum zulasten der Krankenkasse beliefert werden.“ Doch wie sieht es eigentlich mit „Sonderrezepten“ aus – Entlassrezepte, BtM- oder T-Rezepte oder Verordnungen über Retinoid-haltige Arzneimittel für Frauen im gebärfähigen Alter? Ändern sich auch hier die Belieferungsfristen?
Keine Änderungen bei BtM- und T-Rezepten
Nein – hier bleibt alles beim Alten, das heißt: Bei Entlassrezepten gilt nach wie vor eine Belieferungsfrist von drei Werktagen, die Rezeptgültigkeit bei BtM-Rezepten bleibt mit sieben Tagen ebenfalls unverändert. Und auch T-Rezepte über Lenalidomid, Pomalidomid und Thalidomid ebenso wie Verordnungen für Frauen im gebärfähigen Alter über Acitretin und Alitretinoin gelten nach wie vor sechs Tage nach dem Tag der Ausstellung.
Wenn Tag 28 auf einen Sonn- oder Feiertag fällt
Was passiert, sollte der letzte Belieferungstag der 28-Tage-Frist bei Arzneimitteln auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fallen – verschiebt sich die Belieferungsfrist dann entsprechend nach hinten? Auch hier ein Nein. Das war seither nicht so und wird sich auch künftig nicht ändern. Allerdings findet sich nun ein extra Satz in der Arzneimittel-Richtlinie, der auf diese Tatsache ausdrücklich hinweist: „Die Belieferungsfrist endet auch dann mit dem Ablauf ihres letzten Tages, wenn dieser auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt.“ Für PTA bedeutet das: Fiel der letzte Tag der Belieferung auf einen Sonntag, darf das Rezept am Montag darauf nicht mehr beliefert werden.
Wiederholungsrezepte nun auch möglich – theoretisch zumindest
Der G-BA hat die Arzneimittel-Richtlinie noch in einem weiteren für PTA wichtigen Punkt geändert, bei den Wiederholungsrezepten: Benötigen Versicherte eine fortlaufende Versorgung mit bestimmten Arzneimitteln, kann der Arzt nun eine Verordnung ausstellen, die nach der Erstabgabe in der Apotheke eine bis zu dreimal wiederholende Abgabe erlaubt. Allerdings muss der Arzt solche Verordnungen entsprechend kennzeichnen. Die Einlösefrist legt die Arzneimittel-Richtlinie mit 365 Tagen, also einem Jahr, fest. Dies gilt jedoch wiederum nur für Arzneimittelrezepte – nicht für BtM- oder T-Rezepte oder Verordnungen über Retinoid-haltige Arzneimittel für Frauen im gebärfähigen Alter.
Missbrauch vorbeugen
Außerdem muss der Arzt auf den (Teil-)Verordnungen Angaben zum jeweiligen Beginn der Einlösefrist machen. Damit soll verhindert werden, dass Patienten die gesamte Arzneimittelmenge in der Apotheke auf einmal abholen. Das soll Arzneimittelmissbrauch und Fehlanwendungen vorbeugen.
Wiederholungsrezepte: erst mit dem E-Rezept
Allerdings gibt es einen kleinen Haken bei Wiederholungsrezepten: Zwar tritt mit der neuen Arzneimittel-Richtlinie der G-BA-Beschluss zu Wiederholungsrezepten in Kraft – in der Apotheke präsent sind sie damit aber nicht automatisch. Denn: Der GKV-Spitzenverband, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die ABDA taten sich schwer, sich auf Details der Ausgestaltung zu einigen. Somit sollen Wiederholungsrezepte wohl mit dem E-Rezept verknüpft werden – dann wäre der Start der 1. Januar 2022.