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Änderung der Arzneimittelrichtlinie: „Rosa“ Rezept bekommt neue Gültigkeit

Gilt das Rezept noch? Für PTA und Apotheker wird die Antwort auf diese Frage wohl künftig etwas einfacher. | Bild: cineberg / AdobeStock

„Wie, das kann ich nicht mehr einlösen?“ Dass Rezepte nicht unendlich gültig sind, ist vielen Versicherten nicht bewusst. Die Tatsache, dass sich diese Gültigkeitsdauer je nach Rezeptart auch noch unterscheidet, je nachdem, ob es sich um ein T-, ein BtM-, ein Entlass-, ein Hilfsmittel- oder ein Arzneimittelrezept handelt, macht das Ganze nicht leichter. Immerhin bei den beiden letzteren fällt dieser Unterschied jetzt weg: Rezepte über Arzneimittel gelten künftig ebenso wie Hilfsmittelrezepte 28 Tage. Der G-BA hat beschlossen, die entsprechende Formulierung in der Arzneimittelrichtlinie zu ändern. Statt „Verordnungen dürfen längstens einen Monat nach Ausstellungsdatum zulasten der Krankenkasse beliefert werden“, heißt es in § 11 Abs. 4 nun: 

„Verordnungen dürfen längstens 28 Tage nach Ausstellungsdatum zulasten der Krankenkasse beliefert werden.“

Änderung in § 11 Abs. 4 Arzneimittelrichtlinie

Außerdem wird folgender Satz eingefügt: „Die Belieferungsfrist endet auch dann mit dem Ablauf ihres letzten Tages, wenn dieser auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt.“

Ausnahme: Verordnungen über isotretinoinhaltige Interna

Eine Ausnahme innerhalb der rosanen Rezepte stellen weiterhin Verordnungen über isotretinoinhaltige Interna für Frauen im gebärfähigen Alter dar. Diese Rezepte dürfen nur innerhalb von sieben Tagen inkl. Verschreibungsdatum beliefert werden. Außerdem wird vermutlich weiterhin zu beachten sein, dass je nach Liefervertrag zwischen Ausstellungsdatum und Vorlagedatum (vdek) zu unterscheiden ist.

Neue Regelung noch nicht in Kraft

In Kraft getreten ist die neue Regelung allerdings noch nicht. Dazu muss sie erst im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Wenn dort nichts anderes festgelegt wird, gilt sie dann ab dem darauffolgenden Tag.