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T-Rezepte in der Apotheke: Wann ist eine Frau gebärfähig?

Auf sogenannten T-Rezepten werden unter bestimmten Sicherheitsbedingungen fruchtschädigende Arzneimittel verordnet. | Bild: BfArM

Sind viele Arzneimittel in der Schwangerschaft vielleicht nicht optimal beziehungsweise ist ihre Wirkung auf das ungeborene Kind einfach nicht ausreichend untersucht, gibt es auch Wirkstoffe, die schwangere Frauen absolut und ausnahmslos vermeiden müssen. Um die Gefahr einer versehentlichen Einnahme dieser Arzneimittel in der Schwangerschaft so gering wie möglich zu halten, gibt es diverse Vorsichtsmaßnahmen: Erwiesenermaßen fruchtschädigende (teratogene) Arzneimittel verordnet der Arzt auf speziellen Rezepten – den T-Rezepten. Diese T-Rezepte müssen die Patienten nach Ausstellung innerhalb von sieben Tagen in der Apotheke vorlegen.

Welche Wirkstoffe müssen auf T-Rezepte?

Zu den T-Rezept-pflichtigen Arzneimitteln gehören Lenalidomid (Revlimid®), Pomalidomid (Imnovid®) und Thalidomid (Thalidomid® Celegene). Für Frauen im gebärfähigen Alter gilt: Ärzte dürfen diese teratogenen Arzneimittel maximal für vier Wochen verordnen. Bei nicht gebärfähigen Frauen ist das Gesetz lockerer gestrickt, gleichermaßen für Männer. Der maximale Versorgungszeitraum liegt für nicht gebärfähige Frauen und für Männer bei zwölf Wochen. Doch: Wann ist eine Frau gebärfähig? Gibt es ein maximales Alter für die Gebärfähigkeit bei Frauen – und wo steht das?

Gebärfähiges Alter bei T-Rezepten über Lenalidomid, Pomalidomid, Thalidomid

Die Information zum „gebärfähigen Alter“ einer Frau liefern die Fachinformationen der entsprechenden Arzneimittel mit Lenalidomid (Revlimid®), Pomalidomid (Imnovid®) und Thalidomid (Thalidomid® Celegene). Die Hersteller definieren – also eher im Sinne einer Negativ-Selektion – die Kriterien für „nicht gebärfähig“. So wird eine Patientin oder auch die Partnerin eines Patienten als „nicht gebärfähig“ eingestuft, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien vorliegt: 

  • Alter von ≥ 50 Jahren und seit ≥ 1 Jahr auf natürliche Weise amenorrhoisch* 
  • Vorzeitige Ovarialinsuffizienz, die durch einen Facharzt für Gynäkologie bestätigt wurde 
  • Vorherige bilaterale Salpingo-Oophorektomie oder Hysterektomie 
  • XY-Genotyp, Turner-Syndrom, Uterusagenesie  

* Amenorrhö nach einer Tumortherapie schließt eine Gebärfähigkeit nicht aus. 

Sind „Alter über 50 Jahre“ und „das Ausbleiben der Periodenblutung (Amenorrhö) seit mindestens einem Jahr“ noch relativ leicht verständlich – kann man bei Begriffen wie „bilaterale Salpingo-Oophorektomie“ schon einmal kurz stutzen. Und was ist ein Turner-Syndrom? Beim Turner-Syndrom liegt anstelle der beiden Geschlechtschromosomen XX der Frau nur ein funktionsfähiges X-Chromosom vor, was eine Unfruchtbarkeit der betroffenen Frau bedingt. 

Von einer „bilateralen Salpingo-Oophorektomie“ sprechen Mediziner, wenn einer Frau beide Eierstöcke (Eierstock griechisch: Oophoron) mit Teilen des Eileiters (Eileiter griechisch: Salpinx) entfernt wurden. Hysterektomierten Frauen hat man die Gebärmutter entnommen (Gebärmutter griechisch: Hystera). Bei einer Ovarialinsuffizienz können die Eierstöcke (lat. Ovarien) nicht mehr ihren Aufgaben nachkommen – auch das geht mit einer eingeschränkten Fruchtbarkeit oder gar vollständigen Unfruchtbarkeit einher. Frauen, die keines dieser Kriterien erfüllen, gelten als gebärfähig.

Müssen Apotheken die Gebärfähigkeit klären, bevor sie T-Rezepte von Frauen beliefern?

Spannend ist für PTA und Apotheker vor allem die Frage: „Muss die Apotheke das T-Rezept einer Frau auf „Gebärfähigkeit“ prüfen? Droht eine Retaxation, wenn die Apotheke ein T-Rezept mit einem Arzneimittelbedarf von zwölf Wochen einer gebärfähigen Frau beliefert?“ 

Nein und nein. Die Apotheke muss die Gebärfähigkeit nicht prüfen. Und der Apotheke droht keine Retaxation deswegen. Diese Prüfpflicht obliegt dem Arzt. Das T-Rezept ist darauf bereits speziell ausgelegt – es sieht zwei Ankreuzfelder vor, die der Arzt beim Ausstellen von T-Rezepten abarbeiten muss. Dass er die Gebärfähigkeit gechecked und diese Pflicht erfüllt hat, bestätigt der Arzt mit dem ersten Kreuz auf dem T-Rezept. „Alle Sicherheitsbestimmungen gemäß der Fachinformation entsprechender Fertigarzneimittel werden eingehalten“. Zusätzlich muss der Arzt die Patienten über die mögliche fruchtschädigende Wirkung der verordneten Arzneimittel aufklären und ihnen hierzu Informationsmaterial aushändigen. Dass der Arzt den Patienten diese Information überlassen hat, bestätigt er mit dem zweiten Kreuz auf der T-Verordnung. „Dem/der Patient(in) wurde vor Beginn der Behandlung medizinisches Informationsmaterial gemäß den Anforderungen der Fachinformation entsprechender Fertigarzneimittel sowie die aktuelle Gebrauchsinformation ausgehändigt“. 

Fehlen diese beiden Kreuze jedoch, darf die Apotheke diese nicht ergänzen und das Rezept auch nicht beliefern. Liegen hingegen diese Angaben auf dem T-Rezept vor, kann die Apotheke davon ausgehen, dass der Arzt seine Prüf- und Informationspflicht sorgfältig erfüllt hat. Selbst bei jungen Frauen, die laut Geburtsjahr durchaus gebärfähig sein könnten, muss die Apotheke eine Therapiedauer von zwölf Wochen nicht hinterfragen und ob, eventuell aufgrund bestimmter Grunderkrankungen, eine Unfruchtbarkeit besteht.