Arbeitsrechtliche Fragen
PTA – Der Beruf
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IT-Ausfall in der Apotheke: Was gilt?

PTA und Apothekerin stehen im HV
Bei einem IT-Ausfall in der Apotheke sollten PTA und Co. nach Möglichkeit andere Aufgaben übernehmen, die ohne die nicht verfügbaren Systeme durchzuführen sind. | Bild: Schelbert / PTAheute

Kein Computer ist mehr funktionstüchtig – was nun? IT-Ausfälle, insbesondere in Apotheken, können vorkommen und sind ein realistisches Risiko. Das wirft allerdings auch arbeitsrechtliche Fragen auf. Denn: Wenn es dabei zu Umsatzausfällen und sonstigen Schäden kommt, stellt sich die Frage, wer dafür haftet. 

Eine andere Frage ist arbeitsrechtlicher Natur: Wie wirkt sich der Ausfall eines wichtigen Computersystems, den weder der Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber verschuldet haben und der die Weiterarbeit unmöglich macht, auf Entgeltansprüche aus? Muss das Gehalt gezahlt werden, wenn Arbeitnehmer in solchen Fällen nicht mehr ihrer gewohnten Tätigkeit nachgehen können?

Arbeitgeber tragen das Betriebsrisiko bei IT-Ausfall

Grundsätzlich gilt die Betriebsrisikolehre, das heißt: Arbeitgeber, also auch die Inhaber von Apotheken, tragen das Risiko für Betriebsstörungen. Sie müssen dafür sorgen, dass der Betrieb läuft. 

„Das bedeutet, dass der Arbeitgeber auch dann zur Zahlung des Entgelts verpflichtet ist, wenn der Arbeitnehmer aufgrund eines technischen Defekts oder Ausfalls der IT-Infrastruktur nicht arbeiten kann“, erläutert der Berliner Rechtsanwalt Matthias Piwek. Es bleibt also beim Entgeltanspruch und es entstehen auch keine Minusstunden.

Dies ist überdies den dienstvertraglichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 615 BGB) zu entnehmen: Bei einem Annahmeverzug – der Arbeitnehmer ist arbeitsbereit, aber die Apotheke ist es nicht – kann die vereinbarte Vergütung verlangt werden, eine Nachleistung muss nicht erbracht werden. Ein solcher Annahmeverzug kann entstehen, wenn es technische Störungen gibt und Computersysteme ausfallen.

Allerdings ist es möglich, dass der Arbeitsvertrag oder betriebliche Regelungen spezielle Klauseln enthalten, die etwas anderes zu den Auswirkungen von Betriebsstörungen auf den Entgeltanspruch regeln. Diese müssen dann zwar beachtet werden. Sie dürfen jedoch nicht zuungunsten der Arbeitnehmer von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen, wie Piwek erklärt.

Andere Tätigkeiten bei Ausfall der IT erledigen

Wenn also klar ist, dass das Gehalt zu zahlen ist, sollten sich Apothekeninhaber überlegen, welche Aufgaben ihre Angestellten ohne die nicht verfügbaren Systeme erledigen können. Sicher gibt es Liegengebliebenes im Backoffice oder auch denkbare Tätigkeiten in der Offizin. 

Allerdings können die Apothekenangestellten nicht für Aufgaben herangezogen werden, die völlig außerhalb ihres Berufsbildes liegen.

Was, wenn Arbeitnehmer den IT-Ausfall verschulden?

Anders sieht die Sache nur aus, wenn der Arbeitnehmer selbst einen Ausfall des Computersystems zu vertreten hat. Sollte es mal dazu kommen, dass die IT in der Apotheke zum Beispiel durch unsachgemäße Handhabung, Fahrlässigkeit oder gar vorsätzliches Handeln lahmgelegt wird, kann dies finanziell negative – und sogar noch weitergehende – Folgen für den Arbeitnehmer haben.

Möglich ist etwa ein Lohnabzug: Etwaige Schadensersatzansprüche wegen (grober) Fahrlässigkeit oder Vorsatz können unter Umständen mit dem Entgelt verrechnet werden. 

Es ist auch denkbar, den Arbeitnehmer abzumahnen – gerade bei leichteren oder erstmaligen Verstößen kann man ihn so auf das Fehlverhalten hinweisen. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen kann dann sogar eine fristlose Kündigung folgen.

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