Gehaltsanpassung im Blick: So berechnen Sie Ihre Berufsjahre
Wer in seinem Arbeitsvertrag als Vergütung das jeweils gültige Tarifgehalt vereinbart hat, hat Glück: Das Gehalt steigt dann nicht nur durch Tarifverhandlungen, in denen die Apothekengewerkschaft ADEXA gemeinsam mit dem Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA) oder der TGL Nordrhein neue Gehälter für die Mitarbeiter aushandelt, sondern auch, wenn man eine neue Berufsjahresstufe erreicht.
Berufsjahre im Blick behalten
Für PTA gibt es fünf Gehaltsstufen. Die letzte und höchste Gehaltsstufe wird erreicht, wenn das 10. (Kammerbezirk Nordrhein) beziehungsweise das 15. (restl. Bundesgebiet mit Ausnahme Sachsen) Berufsjahr beginnt.
Es ist also immer gut zu wissen, in welchem Berufsjahr man sich befindet und vor allem, wann man das nächste erreicht. Empfehlenswert ist es, dies selber im Blick zu haben, weil einige Arbeitgeber gar nicht wissen (können), wie sich der berufliche Lebensweg ihrer Mitarbeiter gestaltet.
Berechnung abhängig von Erteilung der Berufserlaubnis
Die Berechnung der Berufsjahre beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf die Erteilung der Berufserlaubnis folgt. Wer also zum Beispiel am 3. Oktober 2019 die Erlaubnis zur Ausübung des PTA-Berufs erhält, startet am 1. November in das erste Berufsjahr. Ärgerlich kann es sein, wenn zwischen der Prüfung und der Erteilung der Berufserlaubnis unnötig viel Zeit vergeht.
Tätigkeit als PKA auf Berufsjahre anrechenbar
Positiv wirkt es sich auf den Gehaltsanspruch aus, wenn man vor der PTA-Ausbildung schon als PKA tätig war. Dann werden bis zu drei Jahre auf die PTA-Berufsjahre angerechnet. Die Ausbildung zählt nicht dazu, sondern es kommt darauf an, dass man tatsächlich als PKA gearbeitet hat. Wer also zum Beispiel fünf Jahre als PKA tätig war und dann die PTA-Ausbildung erfolgreich abschließt, dem werden drei Jahre angerechnet, so dass man gleich im vierten Berufsjahr als PTA startet.
Teilzeit, Elternzeit und Arbeitslosigkeit schmälern Berufsjahre
Einfach ist die weitere Berechnung dann, wenn man immer mindestens 20 Stunden wöchentlich in einer öffentlichen Apotheke arbeitet. Dann wird jedes Jahr angerechnet. Bei Unterbrechungen kommt es darauf an, warum diese erfolgen.
Eine Arbeitslosigkeit wird nicht angerechnet, eine (auch langwierige) Erkrankung im laufenden Arbeitsverhältnis allerdings schon. Auch Unterbrechungen wegen Elternzeit wirken sich nicht im vollen Umfang aus. Hier werden je Kind zwölf Monate, höchstens insgesamt 24 Monate angerechnet. Die Zeiten der gesetzlichen oder individuellen Beschäftigungsverbote im Zusammenhang mit dem Mutterschutz zählen zu den Berufsjahren.
Aber auch dann, wenn man weniger als 20 Stunden in der Woche arbeitet, wird dies, dann allerdings nur anteilig, auf die Berufsjahre angerechnet. Hier muss man seine individuelle Arbeitszeit ins Verhältnis zur tarifvertraglichen Vollzeit (40 Stunden) setzen – oder als ADEXA-Mitglied die Rechtsberatung mit der konkreten Berechnung beauftragen.
Auch Zeiten außerhalb der öffentlichen Apotheke relevant
Die Tarifverträge gelten zwar nur in der öffentlichen Apotheke, bei den Berufsjahren werden aber teilweise auch andere Tätigkeiten angerechnet, beispielsweise in Krankenhausapotheken, pharmazeutischen Zentren oder an PTA-Lehranstalten (als Dozent). Auch wer nach der Erteilung seiner Berufserlaubnis ins EU-Ausland wechselt, kann sich die dortige Tätigkeit in einer Apotheke anrechnen lassen.
Vorsicht: Tarifbindung gilt nicht pauschal
Es gibt also viele Möglichkeiten, die „Berufsjahresleiter“ heraufzuklettern. Voraussetzung dafür, dass auch das Gehalt entsprechend steigt, ist allerdings immer, dass Tarifbindung besteht, also Arbeitgeber und Arbeitnehmer Mitglied in ihrer Tarifvertragspartei sind. Für die Arbeitgeberseite ist das der ADA oder die TGL Nordrhein, für Mitarbeiter ist dies die Apothekengewerkschaft ADEXA.
Auch im Arbeitsvertrag können die jeweils gültigen Tarifgehälter vereinbart werden. Hierbei und bei der Vereinbarung einer übertariflichen Zulage muss dann aber genau auf die Formulierung geachtet werden.