Arbeitsrechtliche Fragen
Im Berufsalltag treten immer wieder Situationen auf, in denen rechtlicher Rat gefragt ist. Gemeinsam mit Juristen gehen wir in dieser Rubrik den häufigsten Fragen nach. 
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Gehaltsanpassung: So berechnen Sie Ihre Berufsjahre

Junge Frau sitzt vor Laptop und tippt auf einen Taschenrechner
Für eine Gehaltserhöhung ist es u. a. wichtig, die eigenen Berufsjahre im Auge zu behalten. | Bild: gpointstudio / AdobeStock

Wer in seinem Arbeitsvertrag als Vergütung das jeweils gültige Tarifgehalt vereinbart hat, hat Glück: Das Gehalt steigt dann nicht nur durch Tarifverhandlungen, in denen die Apothekengewerkschaft Adexa gemeinsam mit dem Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA) oder der TGL Nordrhein bzw. dem Sächsischen Apothekerverband neue Gehälter für die Mitarbeiter aushandelt, sondern auch, wenn man eine neue Berufsjahresstufe erreicht.

Als PTA Berufsjahre im Blick behalten

Für PTA gibt es fünf Gehaltsstufen. Die letzte und höchste Gehaltsstufe wird erreicht, wenn

  • das 10. Berufsjahr (Kammerbezirk Nordrhein) bzw.
  • das 15. Berufsjahr (restl. Bundesgebiet) beginnt. 
     

Eine Ausnahme bildet das Tarifgebiet Sachsen. Hier gibt es nur drei Gehaltsstufen, wobei die letzte mit dem 6. Berufsjahr beginnt. 

Es ist also immer gut zu wissen, in welchem Berufsjahr man sich befindet und vor allem, wann man das nächste erreicht. Empfehlenswert ist es, dies selber im Blick zu haben, weil einige Arbeitgeber gar nicht wissen (können), wie sich der berufliche Lebensweg ihrer Mitarbeiter gestaltet. 

Berechnung abhängig von Erteilung der Berufserlaubnis

Die Berechnung der Berufsjahre beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf die Erteilung der Berufserlaubnis folgt. Wer also zum Beispiel am 3. Oktober 2019 die Erlaubnis zur Ausübung des PTA-Berufs erhält, startet am 1. November in das erste Berufsjahr. Ärgerlich kann es sein, wenn zwischen der Prüfung und der Erteilung der Berufserlaubnis unnötig viel Zeit vergeht.

Tätigkeit als PKA auf PTA-Berufsjahre anrechenbar

Positiv wirkt es sich auf den Gehaltsanspruch aus, wenn man vor der PTA-Ausbildung schon als PKA tätig war. Dann werden bis zu drei Jahre auf die PTA-Berufsjahre angerechnet. 

Die Ausbildung zählt nicht dazu, sondern es kommt darauf an, dass man tatsächlich als PKA gearbeitet hat. Wer also zum Beispiel fünf Jahre als PKA tätig war und dann die PTA-Ausbildung erfolgreich abschließt, dem werden drei Jahre angerechnet, sodass man gleich im vierten Berufsjahr als PTA startet.

Teilzeit, Elternzeit und Arbeitslosigkeit schmälern Berufsjahre

Einfach ist die weitere Berechnung dann, wenn man immer mindestens 20 Stunden wöchentlich in einer öffentlichen Apotheke arbeitet. Dann wird jedes Jahr angerechnet. 

Bei Unterbrechungen kommt es darauf an, warum diese erfolgen. Eine Arbeitslosigkeit wird nicht angerechnet, eine Erkrankung im laufenden Arbeitsverhältnis allerdings schon. 

Gut zu wissen: Sabbatical und längere Krankheit werden nicht angerechnet

Im Bundesrahmentarifvertrag ist seit August 2024 festgelegt, dass unbezahlter Urlaub (z. B. Sabbaticals) nicht für die Berufsjahre angerechnet werden. Ebenfalls nicht angerechnet werden Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis (außerhalb der anteiligen Anrechnung der Elternzeit) länger als acht Monate ruht. Dies gilt auch bei Mitarbeitern, die länger als acht Monate arbeitsunfähig erkrankt sind.

Auch Unterbrechungen wegen Elternzeit wirken sich nicht im vollen Umfang aus. Hier werden je Kind zwölf Monate, höchstens insgesamt 24 Monate angerechnet. Die Zeiten der gesetzlichen oder individuellen Beschäftigungsverbote im Zusammenhang mit dem Mutterschutz zählen zu den Berufsjahren. 

Aber auch dann, wenn man weniger als 20 Stunden in der Woche arbeitet, wird dies, dann allerdings nur anteilig, auf die Berufsjahre angerechnet. Hier muss man seine individuelle Arbeitszeit ins Verhältnis zur tarifvertraglichen Vollzeit setzen – oder als Adexa-Mitglied die Rechtsberatung mit der konkreten Berechnung beauftragen.

Für Berufsjahre auch Zeiten außerhalb der öffentlichen Apotheke relevant

Die Tarifverträge gelten zwar nur in der öffentlichen Apotheke, bei den Berufsjahren werden aber teilweise auch andere Tätigkeiten angerechnet, beispielsweise in Krankenhausapotheken, pharmazeutischen Zentren oder an PTA-Lehranstalten (als Dozent). Auch wer nach der Erteilung seiner Berufserlaubnis ins EU-Ausland wechselt, kann sich die dortige Tätigkeit in einer Apotheke anrechnen lassen.

Vorsicht: Tarifbindung gilt nicht pauschal

Es gibt also viele Möglichkeiten, Berufsjahre zu sammeln. Voraussetzung dafür, dass auch das Gehalt entsprechend steigt, ist allerdings immer, dass Tarifbindung besteht, also Arbeitgeber und Arbeitnehmer Mitglied in ihrer Tarifvertragspartei sind. Für die Arbeitgeberseite ist das der ADA, die TGL Nordrhein oder der Sächsische Apothekerverband e.V. (SAV), für Mitarbeiter ist dies die Apothekengewerkschaft Adexa. 

Auch im Arbeitsvertrag können die jeweils gültigen Tarifgehälter vereinbart werden. Hierbei und bei der Vereinbarung einer übertariflichen Zulage muss dann aber genau auf die Formulierung geachtet werden.

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