Arbeitsrechtliche Fragen
PTA – Der Beruf
3 min merken gemerkt Artikel drucken

Sonderurlaub in der Apotheke: Wer hat Anspruch?

Hochzeitspaar; Mann steckt Frau einen Ring an den Finger
In bestimmten Fällen wird Apothekenmitarbeitenden Sonderurlaub gewährt.  | Bild: vikstrel / AdobeStock

Für besondere Anlässe oder Ereignisse können sich Arbeitnehmer bezahlt freistellen lassen. Außerdem ist es manchmal unzumutbar, zur Arbeit zu gehen, beispielsweise wenn das Haus nach einem Unwetter unter Wasser steht. In welchen Fällen die Regelungen zum Sonderurlaub für Mitarbeitende in der Apotheke greifen, haben wir für Sie zusammengefasst.

Welche Regelungen zum Sonderurlaub trifft der Tarifvertrag?

Der Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) für Apothekenmitarbeiter listet besondere Anlässe auf, bei denen ein Anspruch auf bezahlte Freistellung bis zu einer Dauer von insgesamt zwei Arbeitstagen im Kalenderjahr besteht. So wird jeweils ein Tag Freistellung gewährt, bei

  • eigener Eheschließung,
  • Eheschließung der Kinder oder Geschwister,
  • Niederkunft der Ehefrau, eingetragenen Lebenspartnerin oder nichtehelichen Lebensgefährtin,
  • Tod des Ehegatten, des Lebenspartners, der Kinder, der Eltern, der Stief- oder Schwiegereltern, der Geschwister oder der Großeltern sowie bei
  • Teilnahme an der Beerdigung der oben genannten Personen.

Darüber hinaus besteht Anspruch auf Freistellung für die jeweils notwendige Zeit für Anzeigen auf dem Standesamt, die persönlich erledigt werden müssen, Vorladungen vor Gericht oder bei sonstigen Behörden sowie für Arztbesuche, sofern diese nicht außerhalb der Dienstzeit möglich sind. 

Auch bei einem bevorstehenden Stellenwechsel muss dem Mitarbeitenden für die erforderliche Zeit für Vorstellungsgespräche freigegeben werden. Zur Pflege eines kranken Kindes – bis zum vollendeten 16. Lebensjahr – kann nach BRTV Freistellung mit Gehaltsfortzahlung bestehen. 

Bei allen weiteren Gründen, die nicht explizit im BRTV genannt sind, besteht kein Anspruch auf bezahlte Freistellung.

Besteht auch ein gesetzlicher Anspruch auf Sonderurlaub?

Ein gesetzlicher Anspruch auf Sonderurlaub besteht nicht. Der Arbeitgeber ist daher grundsätzlich nicht verpflichtet, Sonderurlaub zu gewähren. Allerdings sieht § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor, dass ein Arbeitnehmer freigestellt werden muss, wenn er „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden“ verhindert ist – eine Formulierung, die viel Raum für Interpretation und damit auch Auseinandersetzungen bietet. 

In der Regel werden die im BRTV angegebenen Gründe auch für einen Sonderurlaub nach BGB akzeptiert. Bei Arztbesuchen ist der Arbeitnehmer auch nach BGB verpflichtet, diese, sofern möglich in die arbeitsfreie Zeit zu legen. 

Darüber hinaus können auch seltene Familienfeiern oder teilweise auch Umzüge eine Freistellung rechtfertigen. Die Länge der Freistellung richtet sich dabei immer nach der notwendigen Zeit, die der Verhinderungsgrund objektiv betrachtet erfordert. 

Um Streitigkeiten wegen der unklaren Regelung des BGB zu vermeiden, sollte am besten vertraglich oder in einer allgemeinen Betriebsvereinbarung festgelegt werden, in welchen Fällen wie viel Sonderurlaub gewährt wird.

Wird Sonderurlaub auch gewährt, wenn man sich ohnehin im Urlaub befindet?

Wer ohnehin Urlaub hat, kann keinen Sonderurlaub einfordern. Fällt also beispielsweise die Beerdigung eines nahen Angehörigen auf einen Tag, an dem man regulären Erholungsurlaub hat, bekommt man nicht zusätzlich Sonderurlaub, also keine Verringerung der für den Urlaub aufgewendeten Urlaubstage. Dasselbe gilt auch für die Freistellung nach § 616 BGB.

Gibt es Sonderurlaub auch für Weiterbildung?

Für den benötigten Zeitaufwand für Fort- oder Weiterbildung gibt es keinen Sonderurlaub. Hierfür gibt es allerdings den sogenannten Bildungsurlaub, der in Tarifverträgen und in den Bildungsurlaubsgesetzen der Bundesländer geregelt ist. Quelle: Adexa, Mitgliederinformation des BVpta 

Zurück