Arbeitsrechtliche Fragen
PTA – Der Beruf
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Müssen PTA in der Apotheke putzen?

Welche Aufgaben gehören zum Berufsbild von PTA? | Bild: Kadmy / AdobeStock

Welche Arbeiten PTA in der Apotheke erbringen müssen, geht in der Regel aus dem Arbeitsvertrag hervor. Sind PTA ausdrücklich als solche eingestellt, müssen sie alle zum Berufsbild gehörenden Tätigkeiten ausführen. Dazu gehören:

  • Kunden über Wirkungen, Nebenwirkungen und Einnahme von Medikamenten informieren und diese auch abgeben.
  • Beratung von Kunden, die nach nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten fragen, z. B. bei Beschwerden wie Kopfschmerzen.
  • Beratung von Kunden auch zu anderen Produkten aus der Apotheke, wie etwa Kosmetika, Diätmittel oder Blutdruckmessgeräte.
  • Durchführung von Gesundheitstests, wie Blutdruck messen oder Blutzuckerwert bestimmen.
  • Kunden über eine optimale und individuelle Gesundheitsvorsorge aufklären.
  • Herstellung von Rezepturen auf Rezept oder auf Kundenwunsch (z. B. Salben, Lösungen, Zäpfchen oder Augentropfen) sowie die Herstellung von Tees.
  • Stark nachgefragte Medikamente auf Vorrat herstellen.
  • Prüfungen von Arznei- und Hilfsstoffen sowie Teedrogen, um festzustellen, um welche Stoffe es sich genau handelt und wie es um die Qualität bestellt ist u. v. m.

Was kann die Apothekenleitung von PTA verlangen?

Darüber hinaus kann die Apothekenleitung verlangen, dass die Mitarbeitenden ihren direkten Arbeitsplatz in Ordnung halten. Wenn man also beispielsweise in Labor oder Rezeptur tätig war, kann verlangt werden, dass die Arbeitsflächen und Geräte sauber gehalten und gemacht werden. Wenn bei Arbeiten in Labor und Rezeptur etwas auf den Boden fällt, kann außerdem verlangt werden, dass der Boden unverzüglich gereinigt wird.

Weiter kann die Apothekenleitung von den Beschäftigten verlangen, dass beispielsweise bei der Anlieferung neuer Ware das Regal gesäubert wird, ehe neue Ware eingeräumt wird. Dies wird jedoch in der Regel in den Aufgabenbereich von PKA fallen. 

Zudem ist es üblich, dass die Mitarbeitenden, die im HV tätig sind, den HV-Tisch sauber halten.

Was fällt nicht unter die Zuständigkeit von PTA?

Nicht zu den von PTA zu leistenden Arbeiten gehören:

  • Die Grundreinigung der Apothekenräume, also die Arbeiten, die normalerweise von einer Reinigungskraft erledigt werden. Ausnahme: Wenn es z. B. stark regnet oder schneit, kann die Apothekenleitung schon mal von den Beschäftigten verlangen, dass die größte Nässe im Kundenbereich beseitigt wird, um Unfallgefahren für Kollegen und Kunden zu beseitigen.
  • Fensterputzen und Gehwegfegen.

Natürlich kann jeder Mitarbeitende solche Arbeiten freiwillig übernehmen. Hier ist aber Vorsicht geboten: Je länger man als PTA freiwillig – und regelmäßig – diese Arbeiten macht, desto mehr kann dies Bestandteil der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung werden. 

Übernimmt ein Mitarbeitender viele Monate ohne Widerspruch derartige Reinigungsarbeiten, ohne die Apothekenleitung darauf hinzuweisen, dass diese Arbeiten nur vorübergehend gemacht werden, bis beispielsweise eine neue Reinigungskraft eingestellt ist, wird dies als selbstverständlich hingenommen.

Freiwillige Einigungen schriftlich festhalten

Kann sich die Apothekenleitung aus wirtschaftlichen Gründen zeitweilig keine Reinigungskraft leisten, ist folgende Lösung praktikabel: Auf der Basis einer freiwilligen Einigung kann das Team mit der Leitung vereinbaren, dass die Sauberhaltung der Apotheke von den Beschäftigten in einem festgelegten Rhythmus erfolgt. 

Eine derartige Vereinbarung sollte im Interesse aller jedoch schriftlich erfolgen, damit die Kollegen untereinander etwas in der Hand haben, wenn ein Mitarbeitender sich nicht an die Vereinbarung halten will. 

In der Vereinbarung wird auch klargestellt, dass es sich hier nicht um eine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung von PTA handelt, sondern um eine freiwillige Zusatzarbeit für die Dauer der wirtschaftlich beengten Situation.

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