Bildungsurlaub – Wer hat welchen Anspruch?
Unter Bildungsurlaub, auch Bildungszeit oder Bildungsfreistellung genannt, versteht man die Freistellung von der Arbeit, um an einer Fortbildungsmaßnahme teilzunehmen. Wie beim Erholungsurlaub wird das Gehalt fortgezahlt; es handelt sich also nicht um eine unbezahlte Freistellung.
Welcher gesetzliche Anspruch auf Bildungsurlaub besteht?
Eine bundeseinheitliche Regelung besteht nicht. Im Großteil der Bundesländer existiert ein eigenes Bildungsurlaubsgesetz, das einen generellen gesetzlichen Anspruch für alle Arbeitnehmer festlegt.
Die Höhe des Bildungsurlaubs ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich. In den meisten Ländern besteht ein Anspruch auf fünf Arbeitstage pro Kalenderjahr oder zehn Tage in zwei Jahren. Dieser Anspruch bezieht sich auf eine Fünf-Tage-Woche und reduziert oder erhöht sich, wenn ein Arbeitnehmer weniger oder mehr Tage in der Woche arbeitet.
Die Voraussetzung zur Gewährung von gesetzlichem Bildungsurlaub ist die Zertifizierung der Fortbildung bzw. der Bildungseinrichtung durch die jeweils zuständigen Ministerien der Bundesländer.
Die Freistellung ist unter Angabe des Termins in der Regel mindestens sechs Wochen vorher beim Arbeitgeber zu beantragen, und die Teilnahme muss nach der Veranstaltung durch ein entsprechendes Zertifikat nachgewiesen werden.
Wer Bildungsurlaub in Anspruch nehmen möchte, sollte sich also vorab unbedingt über die jeweiligen gesetzlichen Regelungen des Bundeslandes informieren. Ausschlaggebend ist übrigens, in welchem Bundesland sich der Arbeitsort des Arbeitnehmers befindet.
Gut zu wissen: Kein Anspruch auf Freistellung
In den Bundesländern Bayern und Sachsen gibt es kein Landesgesetz zum Bildungsurlaub und somit auch keinen gesetzlichen Anspruch.
Welcher tarifliche Anspruch auf Bildungsurlaub besteht?
In § 12 des Bundesrahmentarifvertrages (BRTV) für Apothekenmitarbeiter ist ein tariflicher Anspruch auf Bildungsurlaub geregelt. Dieser gilt allerdings nachrangig zum gesetzlichen Anspruch, greift also erst, wenn es im betreffenden Bundesland keine gesetzlichen Regelungen gibt oder wenn die vom Landesgesetz geforderte Zertifizierung einer Fortbildungsmaßnahme nicht gegeben ist.
Der Anspruch nach BRTV beträgt sechs Werktage innerhalb von zwei Kalenderjahren; im Tarifgebiet Nordrhein werden fünf Werktage innerhalb von zwei Kalenderjahren gewährt. Freistellung von der Arbeit für bis zu vier Stunden wird als halber Tag auf den Bildungsurlaub angerechnet.
Anspruch auf den Bildungsurlaub hat ein Arbeitnehmer erst sechs Monate nach Beginn des Arbeitsverhältnisses. Die Beantragung beim Arbeitgeber muss mindestens einen Monat vorher erfolgen. Außerdem muss die Teilnahme nachgewiesen werden.
Übrigens kann der Arbeitnehmer für eine Fortbildung, die in seine arbeitsfreie Zeit gefallen ist, innerhalb der nächsten zwölf Wochen in entsprechendem Umfang Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Gehalts verlangen.
Zur Erinnerung: Neuer Tarifvertrag in Sachsen
Mehr als 20 Jahre gab es in Sachsen keinen Tarifvertrag und somit auch keinen tariflichen Anspruch auf Bildungsurlaub. Das hat sich zum 1. Januar 2023 geändert.
Laut § 12 Rahmentarifvertrag (RTV) Sachsen erhalten pharmazeutische Angestellte sechs Werktage bezahlten Fortbildungsurlaub innerhalb von zwei Jahren.
Benötigen Apothekenangestellte mehr Zeit, ist die Apothekenleitung zur unbezahlten Freistellung verpflichtet, es sei denn, dies ist aus betrieblichen Gründen nicht möglich.
Für welche Art von Fortbildung kann Bildungsurlaub gewährt werden?
Bildungsurlaub nach BRTV kann nur für fachlich-wissenschaftliche Fortbildungen in Anspruch genommen werden. Bildungsurlaub aufgrund des Landesgesetzes kann PTA allerdings auch für andere, nicht-pharmazeutische Bildungsmaßnahmen gewährt werden; ausschlaggebend ist in der Regel allein die Anerkennung des Bundeslandes. Quelle: Mitgliederinformation des BVpta