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Was ist rechtens?: Arbeitszeitbeschränkung für Mitarbeiterinnen in der Schwangerschaft

Bild: contrastwerkstatt / Adobe Stock

Arbeitszeit wird im Vertrag festgelegt

Im Arbeitsvertrag einigen sich die Parteien als wesentlichen Vertragsbestandteil auf die – im Regelfall wöchentlich – zu leistende Arbeitszeit. Die PTA aus unserem Beispiel verpflichtet sich zum Beispiel, für 19 Stunden in der Woche zu arbeiten, und ihre Arbeitgeberin, das für diese Zeit vereinbarte Gehalt zu zahlen. Bisher galt die Verabredung, dass die PTA ihre Arbeitszeit von 19 Stunden pro Woche aufgeteilt auf zwei Arbeitstage ableistet.

Besondere Regelungen in der Schwangerschaft und Stillzeit

Mit der Schwangerschaft der PTA ändern sich jedoch grundsätzliche Regelungen zur maximalen Arbeitszeit. Nach dem Arbeitszeitgesetz darf die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten, also höchsten 48 Stunden betragen (§ 3 Arbeitszeitgesetz). Sie darf allerdings auf bis zu zehn Stunden pro Werktag (60 Stunden in der Woche) verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt dann 48 Stunden nicht überschritten werden. Für Jugendliche gelten allerdings engere Grenzen: Sie dürfen höchstens acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden in der Woche beschäftigt werden.

Auch werdende und stillende Mütter dürfen nicht länger als 8,5 Stunden täglich oder 90 Stunden innerhalb von zwei Wochen arbeiten. Sind sie unter 18 Jahre alt, reduziert sich das auf acht Stunden pro Tag oder 80 Stunden innerhalb von zwei Wochen. Somit muss die PTA ihre Arbeitsstunden umverteilen und an einem dritten Arbeitstag arbeiten, oder eine Regelung finden, die Minusstunden mit Überstunden oder Urlaub auszugleichen.