Arbeitszeit an Heiligabend und Silvester: Was gilt für PTA?
Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, doch weder der 24. Dezember noch der 31. Dezember ist ein gesetzlicher Feiertag. Diese Tage gelten als ganz normale Werktage und werden auch als sogenannte Vorfesttage bezeichnet. Es bestehen aber Sonderregelungen hinsichtlich der erlaubten Öffnungszeiten.
Heiligabend: Müssen Nachmittagsstunden nachgearbeitet werden?
Gemäß dem Ladenschlussgesetz (LadschlG) müssen „Läden“ an Heiligabend ab 14 Uhr geschlossen sein (§ 3 LadschlG) – das gilt auch für Apotheken, außer wenn sie Notdienst leisten müssen (§ 4 LadschlG). An Silvester gelten zwar die normalen Ladenöffnungszeiten, jedoch schließen die meisten Apotheken auch am 31. Dezember bereits um die Mittagszeit.
Wurde im Arbeitsvertrag eine feste Wochenarbeitszeit oder die Lage der Arbeitszeit fest vereinbart, ist der Arbeitgeber nun nicht berechtigt, die Nachmittagsstunden als Arbeitszeit abzuziehen, diese auf einen anderen Zeitpunkt umzulegen oder die Mitarbeiter aufzufordern, hierfür Urlaub zu nehmen, denn: Wenn die Mitarbeiter selbst bereit und in der Lage sind zu arbeiten, müssen sie ihre Arbeitskraft anbieten. Nimmt der Arbeitgeber sie nicht in Anspruch, bleibt der Vergütungsanspruch erhalten, ohne dass nach- oder vorgearbeitet oder Urlaub genommen werden muss (juristisch: Annahmeverzug des Arbeitgebers § 615 BGB).
Ausnahme: Hat der Mitarbeiter Überstunden erbracht, kann der Arbeitgeber einen Freizeitausgleich anordnen.
Anders sieht es aus, wenn nach dem Bundesrahmentarifvertrag ein Jahresarbeitszeitkonto vereinbart worden ist. Dann muss die vereinbarte Wochenarbeitszeit nur durchschnittlich erreicht werden. In der Woche mit den (Vor-)Feiertagen muss der Mitarbeiter mindestens mit der Untergrenze der Wochenstundenzahl eingesetzt werden (z. B. 29 Stunden bei 39 Wochenstunden). So kann es sein, dass an Heiligabend weniger Stunden geleistet werden, die dann in einer anderen Woche auszugleichen sind.
Gut zu wissen: Feiertage sind keine Arbeitstage
Für gesetzliche Feiertage wie den 1. und 2. Weihnachtsfeiertag müssen dem Mitarbeiter immer die Stunden gutgeschrieben werden, die er gearbeitet hätte, wenn kein Feiertag gewesen wäre. Bei einem flexiblen Jahresarbeitszeitkonto gelten die Stunde aus der Musterwoche.
Übrigens: Einige Feiertage gelten nicht in allen Bundesländern. Ausschlaggebend für diese Regelung ist dann, wo der Mitarbeiter arbeitet.
Arbeiten – auch, wenn die Apotheke geschlossen ist?
Daraus folgt aber auch, dass Apothekenmitarbeiter an diesen Tagen eventuell tatsächlich arbeiten müssten. Eine Arbeitsleistung zu erbringen, ist nämlich auch bei geschlossener Apotheke möglich. Der Arbeitgeber wäre z. B. berechtigt, seine Mitarbeiter zu Inventurarbeiten heranzuziehen. Möchte ein Mitarbeiter das nicht, muss er tatsächlich Urlaub nehmen oder Überstunden abbauen.
Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Mitarbeiter bisher jahrelang und regelmäßig an den Vorfesttagen am Nachmittag freigestellt wurden. Dann könnte eine sogenannte „Betriebliche Übung“ entstanden sein.
In manchen Apotheken ist es üblich, dass Heiligabend und Silvester nur bis mittags bzw. 14 Uhr gearbeitet wird. Wenn das über Jahre hinweg geschieht, kann sich ein Anspruch aus betrieblicher Übung auch für die Folgejahre ergeben. Das Bundesarbeitsgericht nimmt eine „Betriebliche Übung“ schon bei einer dreimaligen unterbrechungsfreien, gleichartigen Wiederholung an. Dies gilt übrigens auch bei einem Wechsel der Apothekenleitung oder -inhaberschaft. Quelle: https://www.adexa-online.de/aktuelles/detailansicht/news/arbeitsrecht-rund-um-das-jahresende-heiligabend-und-silvester-planung-fuer-die-vorfesttage-und-die-feiertage/