Arbeitsrechtliche Fragen
PTA – Der Beruf
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Müssen PTA arbeiten, wenn die Apotheke wegen Corona geschlossen ist?

Müssen die Angestellten frei nehmen, wenn die Apotheke schließen muss, weil die Leitung krank ist? | Bild: lotharnahler / AdobeStock

In Apotheken mit dünner Personaldecke kann diese Situation im Moment tatsächlich häufiger auftreten: die Apothekenleitung ist erkrankt und es gibt keine approbierte Vertretung. Was passiert dann mit angestellten PTA? Müssen sie trotzdem zum Dienst in der Apotheke antreten oder Urlaub nehmen? Grundsätzlich vereinbaren Apothekenleitung und PTA im Arbeitsvertrag eine wöchentliche Arbeitszeit. Die Mitarbeitenden verpflichten sich, die entsprechende Zeit zu arbeiten – die Apothekenleitung verpflichtet sich ihrerseits, die Arbeitsleistung abzurufen sowie das Gehalt zu zahlen. 

Annahmeverzug oder Arbeiten in der geschlossenen Apotheke

Ruft die Apothekenleitung diese Arbeitsleistung nicht ab, weil die Apotheke geschlossen ist, befindet sich die Apothekenleitung im sogenannten Annahmeverzug (§ 293 BGB). Das bedeutet, dass sie grundsätzlich das vereinbarte Gehalt zahlen muss, obwohl der Mitarbeiter keine Arbeitsleistung erbringt. 

Die Apothekenleitung darf allerdings die Mitarbeitenden zu Arbeiten einteilen, die auch bei geschlossener Apotheke möglich sind. Dies könnte zum Beispiel eine Telefon-Hotline sein, mit der anrufende Arztpraxen und Kunden über die Schließung informiert werden. Alle anderen Arbeiten, die nur unter Aufsicht zulässig wären, können nicht angeordnet werden.

Angeordneter Überstundenabbau ist möglich

Ebenso ist zu berücksichtigen, was beide Seiten vertraglich vereinbart haben. Bei einem Arbeitsvertrag ohne Jahresarbeitszeitkonto ist genau diese Arbeitszeit auch anzurechnen. Gleichzeitig ist die Apothekenleitung berechtigt, Freistellung als Abgeltung für vorhandene Überstunden anzuordnen. Wer also Überstunden hat, muss damit rechnen, dass diese durch die Freistellung „abgebummelt“ werden, auch wenn man sich vielleicht einen anderen Zeitpunkt gewünscht hätte. 

Bei einem Jahresarbeitszeitkonto muss die Apothekenleitung eine wöchentliche Arbeitszeit von 75 bis 130 Prozent der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit gewährleisten. Auch hier dürfen vorhandene Plusstunden angerechnet werden, aber nur bis zur Untergrenze von 75 Prozent der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit.

Urlaub kann nicht angeordnet werden

Unabhängig vom Arbeitsvertrag gilt: Die Apothekenleitung darf keine Urlaubstage abziehen. Urlaub wird immer auf Antrag der Mitarbeitenden gewährt und kann nicht gegen deren Willen zugeteilt werden.

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