Arbeitsrechtliche Fragen
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Abmahnung in der Apotheke: Was gilt?

Frau hält Brief mit Abmahnung in den Händen
Eine Abmahnung erfolgt meist in schriftlicher Form. | Bild: studio v-zwoelf / AdobeStock

Egal ob gerechtfertigt oder nicht, ob wirksam oder unwirksam: Eine Abmahnung ist ein deutliches Zeichen dafür, dass das Arbeitsverhältnis gerade nicht rundläuft. 

Dennoch kann auch – und manchmal gerade – nach einer Abmahnung die Zusammenarbeit wieder verbessert und konstruktiv fortgesetzt werden. Es hilft, sich die Funktionen und Voraussetzungen einer wirksamen Abmahnung genau anzusehen und auf die eigene Situation zu übertragen.

Abmahnung erfolgt meist in schriftlicher Form 

Die Abmahnung ist nicht gesetzlich geregelt und es gibt auch keine vorgeschriebene Form. Somit muss sie auch nicht zwingend schriftlich erfolgen. 

Wenn nach einem Streit mit dem Arbeitgeber lediglich ein „Sie sind abgemahnt!“ hinterhergerufen wird, kann man dennoch entspannt bleiben. Denn: Eine Abmahnung ist nur wirksam, wenn sie bestimmte Elemente enthält. 

Dass eine solche Abmahnung zugegangen ist und zur Kenntnis genommen werden konnte, müsste der Arbeitgeber im Streitfall nachweisen. Aus diesem Grund bietet sich die Textform an und wird auch meistens genutzt.

Abmahnung: Dokumentation, Rüge und Warnung

1. Dokumentation des Vorfalls:

In einer Abmahnung muss zunächst einmal genau der Vorfall geschildert werden, auf den sich der Arbeitgeber bezieht. Es ist also nicht ausreichend, wenn in der Abmahnung steht, dass der Betroffene „immer so unfreundlich ist“, sich „nicht an die Regeln hält“ oder „andauernd zu spät kommt“. Vielmehr muss genau aufgeführt sein, was und wo genau an welchem Tag und zu welcher Uhrzeit passiert ist. 

So kann ein bestimmtes Kundengespräch geschildert werden, mit genauer Angabe, welche Äußerung von der Apothekenleitung beanstandet wird. Oder es ist aufgeführt, an welchem Tag man wann zur Arbeit erschienen ist und wann man stattdessen schon hätte da sein sollen.

2. Rüge:

Aus der Abmahnung muss deutlich hervorgehen, dass das Verhalten eine Pflichtverletzung darstellt. Es ist keine Pflichtverletzung, wenn man nicht an jedem Tag gleich gut gelaunt ist und die Kundschaft überschwänglich begrüßt. Falls man allerdings Kunden beleidigen würde, läge eine Pflichtverletzung vor. 

Fällt einem aus Versehen etwas herunter, stellt das nicht direkt eine Pflichtverletzung dar. Geht man allerdings grob fahrlässig mit Inventar oder Waren um oder beschädigt sogar vorsätzlich etwas, kann das gerügt werden. Andere Beispiele von Pflichtverletzungen sind 

  • das unentschuldigte Fernbleiben von der Arbeit,
  • eine nicht besprochene Tätigkeit in einer Konkurrenzapotheke oder
  • die Annahme von Geschenken, wenn dies nicht erlaubt ist.

Auch wenn man Kollegen unangemessen behandelt, man zur Arbeitszeit betrunken erscheint oder absichtlich trotz entsprechender Möglichkeit keinerlei Aufgaben aus dem eigenen Arbeitsbereich erledigt, liegt eine Pflichtverletzung vor und kann in einer Abmahnung benannt werden.

3. Warnung:

In einer Abmahnung muss deutlich stehen, was die Folge sein wird, wenn das beanstandete Verhalten fortgesetzt wird. In der Regel ist das der Hinweis darauf, dass im Wiederholungsfall eine Kündigung ausgesprochen wird. 

Arbeitgebende müssen hier deutlich machen, dass das Verhalten nicht akzeptiert wird und was als nächster Schritt folgt, wenn es dennoch fortgesetzt wird.

Abmahnung sollte zeitnah nach einem Vorfall erfolgen 

Eine Abmahnung muss in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Vorfall stehen. Es gibt zwar keine konkrete Grenze, aber es kann mit wachsendem Zeitablauf ein Vertrauen darauf entstehen, dass ein bestimmtes Verhalten hingenommen wird. 

Hinzu kommt, dass der Nachweis eines bestimmten Vorfalls oft auch schwieriger wird, wenn er lange her ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn es um Zeugen geht, die sich nach einiger Zeit schon gar nicht mehr genau an die Sache erinnern können.

Wann ist eine Abmahnung notwendig und wann nicht?

In Ausnahmefällen kann es offensichtlich sein, dass eine Abmahnung überflüssig ist, zum Beispiel weil der Betreffende schon sehr deutlich gemacht hat, dass er sich weiterhin auf die beanstandete Art verhalten werde. 

Auch wenn ein Vorfall so schwerwiegend ist, dass eine Zusammenarbeit ohnehin unter keinen Umständen mehr denkbar ist, muss nicht abgemahnt werden.

Notwendig ist eine Abmahnung dann, wenn später tatsächlich eine Kündigung ausgesprochen wird. Insbesondere betrifft dies eine verhaltensbedingte Kündigung. Diese kann in den meisten Fällen nicht direkt bei einer ersten Verletzung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ausgesprochen werden, sondern es muss zuvor eine wirksame Abmahnung erfolgen. 

In manchen Fällen kann auch vor einer fristlosen Kündigung eine Abmahnung notwendig sein.

Abmahnung und Ermahnung: Was ist der Unterschied?

Manche Schriftstücke werden als Abmahnung übergeben, sind aber im Grund lediglich eine Ermahnung, weil die Pflichtverletzung gering ist und auch gar keine Warnung vor weiteren Schritten enthalten ist. 

Oft ist eine Ermahnung auch genau richtig, denn eine Abmahnung muss immer verhältnismäßig sein. Man darf nicht für kleinste Verfehlungen abgemahnt oder gar mit Abmahnungen überhäuft werden.

Kann auf eine Abmahnung gleich eine Kündigung erfolgen?

Wurde eine Abmahnung erhalten, kann man aufgrund dieses Vorfalls keine Kündigung mehr bekommen. Arbeitgebende müssen sich immer entscheiden, wie sie arbeitsrechtlich reagieren. 

Unzulässig wäre es zum Beispiel, aus Ärger über die Reaktion auf eine Abmahnung eine Kündigung hinterherzuschieben. Mit der Erteilung der Abmahnung ist der Sachverhalt für andere Reaktionen verbraucht.

Abmahnung: Welche Rechte haben Betroffene?

Wurde eine Abmahnung erhalten, haben Betroffene bestimmte Gegenrechte:

Ist die Abmahnung unwirksam, weil der Vorfall gar nicht der Wahrheit entspricht oder weil er keine Pflichtverletzung darstellt, kann die Entfernung aus der Personalakte verlangt werden. 

Eine andere Möglichkeit ist es, eine Gegendarstellung anzufertigen, die dann auch in die Personalakte aufgenommen werden muss. Diese Rechte können auch vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht werden.

Ist eine Klage auf eine Abmahnung sinnvoll?

Auch wenn die Abmahnung für ungerechtfertigt gehalten wird, ist es meistens sinnvoll, sich dennoch gegen eine gerichtliche Auseinandersetzung zu entscheiden – denn ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist im laufenden Arbeitsverhältnis eine zusätzliche Belastung. 

Zudem gilt auch die Regel, dass unabhängig vom Ausgang des Verfahrens beide Seiten ihre Anwaltskosten selbst tragen müssen. Es bedeutet also nicht nur Zeit und Nerven, sondern auch eine finanzielle Belastung für beide, und es ist auch nicht unbedingt notwendig. 

Wird später tatsächlich eine Kündigung ausgesprochen, für die die Abmahnung relevant ist, kann man die Wirksamkeit auch dann noch bestreiten und vom Arbeitsgericht prüfen lassen, wenn zuvor nichts gegen die Abmahnung unternommen wurde.

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