Verordnung von Verbandmitteln: Darauf ist zu achten
Aus einer Apotheke erreichte uns folgende Anfrage:
Wie ist vorzugehen, wenn ein Import eines Verbandmittels verordnet wurde, dieser aber nicht lieferbar ist? Muss der Preisanker berücksichtigt werden bzw. ist überhaupt ein Austausch zulässig?
Wir hatten in solch einem Fall eine Retaxation, weil wir auf einen teureren Import ausgewichen sind – dabei hatten wir die abweichende Abgabe mit einer Sonder-PZN auf dem Rezept dokumentiert. Wie ist dies zu bewerten?
Bei der Entscheidung, ob in der Apotheke auf ein GKV-Rezept ein Original oder abhängig vom Preis einer der gelisteten Importe abgegeben wird, lauern verschiedene Retaxfallen – diese haben auch nach dem Arzneimittellieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) Bestand.
Unter anderem ist der Preisanker zu berücksichtigen. Denn: Wird dieser ohne Dokumentation auf dem Rezept überschritten, droht eine Retaxation. Problematisch wird dies vor allem dann, wenn vom Arzt bereits ein Import verordnet wurde, denn bekanntermaßen sind aus der Liste der im Handel befindlichen Importe bei Weitem nicht immer alle lieferbar.
Bei Verbandmitteln gestaltet sich die Situation noch etwas schwieriger als bei Arzneimitteln, insbesondere wenn Lieferengpässe die Versorgung erschweren.
Rahmenvertrag greift nicht bei Verbandmitteln
Die Regelungen zum Original-Import-Vergleich sind in § 13 des Rahmenvertrags festgehalten. Da der Rahmenvertrag die Abgabe von Arzneimitteln regelt, greifen diese Vorgaben auch nur für Arzneimittel, jedoch nicht für Verbandmittel.
Bei Verbandmitteln ist das abzugeben, was auf dem Rezept verordnet wurde. Selbst wenn die Großhandelsbelege zum Nachweis der Nichtverfügbarkeit aufbewahrt und die Vorgehensweise per Sonder-PZN auf dem Rezept dokumentiert wurde, ist dies bei Verbandmitteln nicht ausreichend.
Problematisch ist hierbei, dass solche Korrekturmöglichkeiten bei Verbandmitteln für Apotheken in den Lieferverträgen derzeit nicht vorgesehen sind. Es gilt „nur“ das Wirtschaftlichkeitsgebot. Meistens wird dann die Differenz retaxiert.
In der Begründung der Retaxation beziehen sich die Krankenkassen in der Regel auf den geltenden Arzneiliefervertrag, der die Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots fordert: „Die Leistungen müssen nach § 12 Abs. 1 SGB V ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein.“
Verbandmittel nicht lieferbar: Neues Rezept ausstellen lassen
Solange es für Verbandmittel zumindest für den Fall von Lieferschwierigkeiten keine ähnlichen Korrekturmöglichkeiten wie bei Arzneimittelrezepten gibt, muss ein neues Rezept in der Arztpraxis angefordert werden. Dies steht jedoch einer zeitnahen und unbürokratischen Versorgung der Versicherten entgegen.
Auch im vorliegenden Fall hätte das Rezept auf das lieferbare Präparat umgeändert werden müssen, um die Retaxation zu verhindern. Da dies jedoch nicht geschah und die Dokumentation bzw. Begründung bei Abweichungen vom verordneten Mittel bei Verbandstoffen nicht vertraglich geregelt und anerkannt ist, ist die ausgesprochene Retaxation formal korrekt.
Um es Apotheken bei solchen Rezepten leichter zu machen, kann zumindest bekannten Praxen – aus denen häufig Verbandmittelrezepte in die Apotheke gelangen – eine Liste mit typischerweise lieferbaren Firmen genannt werden. Auch kann versucht werden, bei den Praxen auf die Verordnung der Erstanbieterpräparate zu drängen. So wäre eine schnelle Versorgung möglich.
Ansonsten bleibt bei Lieferschwierigkeiten nur die Änderung des Rezepts auf eine verfügbare Alternative, um eine Retaxation zu vermeiden.