Notfallversorgung mit Hilfsmitteln?
Aus einer Apotheke erreichte uns folgende Frage:
Wir haben im Rahmen einer Akutversorgung eine Patientin mit einem Inhalationsgerät versorgt (Rezept siehe unten).
Das Rezept wurde an einem Freitagnachmittag gegen 16 Uhr mit dem ärztlichen Hinweis vorgelegt, dass die Versorgung sofort erforderlich sei, da ,die Patientin ansonsten mit dem Rettungsdienst in das Krankenhaus eingeliefert werden müsse.' Wir haben überlegt, welche Optionen wir haben (einen Liefervertrag hatten wir zu diesem Zeitpunkt leider nicht):
- Der Patientin mitteilen, dass wir das Rezept mangels Liefervertrag mit der Krankenkasse nicht beliefern dürfen oder dass wir erst einen schriftlichen Genehmigungsantrag stellen müssen, um sie gegebenenfalls ausnahmsweise mit dem sofort benötigten Inhalationsgerät versorgen zu können.
- Eine Versorgung zunächst auf Kosten der Patientin mit gegebenenfalls nachträglicher Erstattung durch die Krankenkasse oder die Versorgung unter Eigentumsvorbehalt, wenn sich die Patientin bereit erklärt hätte, im Falle der Erstattungsablehnung selbst zu bezahlen.
- Die einfachste Lösung wäre der Verweis an eine andere, möglicherweise lieferberechtigte Apotheke gewesen oder die Einweisung durch den Arzt in eine Klinik.
Da wir die Patientin aber schnellstmöglich versorgen wollten, gaben wir das in dieser Notsituation so wichtige Inhalationsgerät ab und hofften, dass sich die Krankenkasse ihrer Versicherten in dieser Situation ähnlich verpflichtet fühlen und diese Versorgung aus Kulanz ebenfalls erlauben würde. Allerdings erhielten wir im Nachhinein doch eine Retaxation.
Gibt es für Hilfsmittelrezepte eine vertragliche Vereinbarung für eine Notfallversorgung? Und gibt es Argumente, die wir für einen Einspruch gegen diese Retaxation anführen können?“
Keine Regelungen für die Akutversorgung
Für die Abgabe von Arzneimitteln im Rahmen eines Akutbedarfes bzw. im Notdienst gibt der Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung klare Handlungsanweisungen und erlaubt in diesen Sonderfällen beispielsweise die Nichtabgabe von Rabattarzneimitteln mit entsprechender Dokumentation. Dies ist bislang für Hilfsmittel nicht der Fall. Hier verweigern Krankenkassen in der Regel die Erstattung, wenn die Apotheke nicht vorab eine Liefervereinbarung mit der entsprechenden Krankenkasse getroffen hat. Sie hätten das Rezept also mangels dieser Liefervereinbarung nicht beliefern dürfen. Die Erfahrung zeigt leider, dass solche Retaxationen in der Regel nicht im Rahmen einer kulanten Regelung zurückgenommen werden – auch dann nicht, wenn es sich um eine Notsituation handelt. Ärztliche Bestätigungen ändern daran ebenfalls nichts.
Wünschenswert wäre für solche ärztlich bestätigten Notsituationen künftig eine vertragliche oder gesetzliche Notfallregelung, damit Patienten unbürokratisch sofort und ohne Gesundheitsgefährdung versorgt werden können und der Apotheke garantiert zumindest der Vertragspreis des Kassenlieferanten vergütet wird. Solange dies nicht geregelt ist, können Apotheken die Versorgung nicht zeitnah gewährleisten, wenn sie nicht in eine Retaxfalle tappen wollen.