SARS-Cov-2-Arzneimittelversorgungsverordnung: Stückeln und Auseinzeln werden einfacher – die Sonder-PZN sind da!
Um Patienten in den angespannten Zeiten der Corona-Pandemie möglichst reibungslos, schnell und ohne zusätzliche Wege versorgen zu können, hat die vor kurzem in Kraft getretene SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung Apotheken weitreichende Austauschmöglichkeiten und gewisse Erleichterungen geschaffen. Seit dem 22. April 2020 dürfen Apotheken, wenn das ärztlich verordnete Arzneimittel in der Apotheke nicht vorrätig ist, unter anderem ein vorrätiges wirkstoffgleiches Präparat abgeben. Auch Stückeln oder Auseinzeln sind erlaubt, Letzteres, soweit die abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar ist. Und auch der Botendienst wird erstmalig vergütet. Wichtig für Apotheken zu wissen ist jedoch nicht nur, dass sie dies offiziell dürfen, sondern auch, wie dies ganz praktisch funktioniert. Was muss auf das Rezept gedruckt werden, damit die Kassen die Leistungen akzeptieren und sodann erstatten?
Welche Sonder-PZN für die Abrechnung des Botendienstes gilt und wie dabei vorzugehen ist, haben die Apotheken bereits Ende April erfahren. Nun gibt es auch die Sonderkennzeichen, um Stückeln und Auseinzeln abzurechnen: DAV und GKV-Spitzenverband haben sich kurzfristig auf eine Vereinbarung zur technischen Umsetzung der SARS-CoV-2-AMVersVO (SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung) geeinigt. Diese gilt, bis die Regelungen der SARS-CoV-2-AMVersVO oder die gesamte SARS-CoV-2-AMVersVO außer Kraft treten.
Was gilt beim Stückeln?
§ 3 der Vereinbarung zur technischen Umsetzung der SARS-CoV-2-AMVersVO regelt das Stückeln, das heißt: Ist das Arzneimittel mit der verordneten Tablettenmenge nicht vorrätig, darf die Apotheke die benötigte Tablettenanzahl aus mehreren kleinen Packungen zusammen „stückeln“. Wie ist dabei vorzugehen?
Alle abgegebenen Packungen werden erfasst und die zugehörigen PZN zeilenweise auf das Rezept gedruckt. Zusätzlich muss die Apotheke das Sonderkennzeichen 02567024 inklusive Faktor „5“ oder „6“ für Akutversorgung auf dem Verordnungsblatt auftragen (5: Nicht-Abgabe eines Rabattarzneimittels bei Akutversorgung; 6: Nicht-Abgabe eines Rabattarzneimittels sowie eines preisgünstigen bei Akutversorgung oder Nicht-Abgabe eines Rabattarzneimittels sowie Abweichung von der Importabgabe bei Akutversorgung).
Was gilt beim Auseinzeln?
Die Apotheke darf auch Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen entnehmen (§ 4 der Vereinbarung zur technischen Umsetzung der SARS-CoV-2-AMVersVO), sofern die abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar ist. Hier unterscheidet man zwei Fälle, die „Erstabgabe der Teilmenge“ und die „Folgeabgabe der Teilmenge“.
Erstabgabe der Teilmenge
Bei der Erstabgabe der Teilmenge druckt die Apotheke die PZN der geöffneten Packung und deren vollständigen Preis auf das Rezept, zusätzlich das Sonderkennzeichen 06461127 (Erstabgabe einer Teilmenge), im Feld „Faktor“ den Wert „1“ und im Feld „Taxe“ den Betrag „0“ (Faktor 1: Abgabe nach Maßgabe des Rahmenvertrags oder leere Verordnungszeile). Die Sonder-PZN muss vor der PZN der Packung aufgedruckt sein. Die Zuzahlung wird ganz normal erhoben.
Folgeabgabe aus angebrochener Arzneimittelpackung
Werden aus der geöffneten Packung weitere Teilmengen entnommen, wird zwar ebenfalls die Pharmazentralnummer dieser Packung und im Feld „Faktor“ der Wert „1“, aber im Feld „Taxe“ nun der Betrag „0“ aufgedruckt (der Arzneimittelpreis wurde ja bereits bei der Erstabgabe abgerechnet). Im Anschluss muss zusätzlich das Sonderkennzeichen 06461133 (weitere Teilmengenabgabe) auf das Rezept (Vorsicht: Die Sonderkennzeichen Erstabgabe und Folgeabgabe einer Teilmenge unterscheiden sich!). Im Feld „Faktor“ muss der Wert „1“ stehen, im Feld „Taxe“ muss der Betrag „690“ angegeben werden. Es darf bei einer Folgeabgabe also nicht der ursprüngliche Arzneimittelpreis abgerechnet werden, sondern nur 6,90 Euro. Die Patienten müssen die Zuzahlung leisten. Wichtig ist zudem, dass Patienten einen Beipackzettel erhalten, diesen gilt es folglich vor der Erstabgabe zu kopieren.
Warum 6,90 Euro?
Die 6,90 Euro bei der Folgeabgabe eines angebrochenen Arzneimittels ergeben sich aus 5,80 Euro gemäß § 3 Abs. 6 AMPreisV zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer). 5,80 Euro sieht die Arzneimittelpreisverordnung grundsätzlich, also nicht coronaspezifisch, als Festzuschlag für den Fall vor, dass Apotheken ein an sie zurückgegebenes verschreibungspflichtiges Arzneimittel erneut abgeben. Denn: Kommt ein Rx-Arzneimittel in die Apotheke zurück, hat die Apotheke die erste Abgabe bereits durch das Rezept mit der Krankenkasse abgerechnet. Die 5,80 Euro plus Mehrwertsteuer (6,90 Euro) sind sozusagen als eine Art „Entschädigung für den Arbeitsaufwand“ zu sehen.