Sonderregeln im Apothekenalltag
Corona-Pandemie
5 min merken gemerkt Artikel drucken

Eilverordnung zur Arzneimittelversorgung tritt in Kraft

Kundin bezahlt in Apotheke
Die Apotheken haben in Kürze umfassende Austauschmöglichkeiten, wenn ein verordnetes Arzneimittel nicht vorrätig ist. | Bild: Ralph Lueger / Imago Images

Es hat nun doch ein paar Tage gedauert. Das Bundesgesundheitsministerium hat nochmals an seinem Verordnungsentwurf, der unter anderem Abweichungen vom Sozialgesetzbuch V, dem Apothekengesetz, der Apothekenbetriebsordnung und der Arzneimittelpreisverordnung während der „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ vorsieht, gefeilt. Dabei hat es durchaus Anregungen aus den Stellungnahmen der Verbände aufgegriffen. Zudem wurden offensichtliche redaktionelle Fehler behoben.

Unbürokratischer Austausch ermöglicht

Besonders bedeutsam für die öffentlichen Apotheken sind die Ausnahmen vom Rahmenvertrag beziehungsweise § 129 Abs. 1 SGB V. Sie ermöglichen Apotheken einen unbürokratischen Austausch, wenn das verordnete Arzneimittel nicht vorrätig ist. Dabei setzt man auch auf ihre pharmazeutische Kompetenz. So wird zum Beispiel in bestimmten Fällen auch ein Aut-simile-Austausch möglich. Zugleich werden Apotheken im Rahmen dieser Ausnahmeregelung vor Retaxationen geschützt. 

Wörtlich heißt es nun in § 1 der neuen Verordnung:

Anregungen der ABDA teilweise berücksichtigt

Hier wurde insbesondere eine Forderung der ABDA berücksichtigt: Zuvor hatte es noch geheißen, das Arzneimittel dürfe in der Apotheke nicht „verfügbar“ sein – nun steht hier „vorrätig“, was die Angelegenheit deutlich klarer macht. Aufgegriffen wurde auch die Anregung, im Zusammenhang mit den Abweichungsoptionen von einer nicht zu überschreitenden Gesamtmenge des „Wirkstoffs“ zu sprechen – zuvor war von der verordneten Gesamtmenge des „Arzneimittels“ die Rede.  

Allerdings ging das BMG nicht so weit, den Wunsch der ABDA aufzugreifen, dass die Liste der Fälle, in denen eine Rücksprache mit dem Arzt nicht erforderlich ist, um die Darreichungsform, das Anwendungsgebiet und die Substitutionsausschlussliste des Gemeinsamen Bundesausschusses ergänzt werden sollte.

5 Euro für den Botendienst – je Lieferort und Tag

Auch der vergütete Botendienst ist in der neuen Verordnung zu finden. Geregelt ist nun:

Das heißt allerdings auch: Die Details der Abrechnung müssen nun noch vom Deutschen Apothekerverband und dem GKV-Spitzenverband geklärt werden.

Weitere Änderungen im Vergleich zum Gesetzesentwurf

Ein Änderung gab es auch bei der Vergütung von Teilmengen. Es bleibt dabei, dass 
Apotheken nur bei der erstmaligen Abgabe von Teilmengen aus einer Arzneimittelpackung die in § 3 Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverordnung enthaltenen Zuschläge erheben können. Bei jeder weiteren Abgabe von Teilmengen aus der Packung können die Apotheken aber nur noch 5,80 Euro erheben. Im Referentenentwurf war hier noch das Fixum von 8,35 Euro je Abgabe genannt. 

Gänzlich entfallen ist übrigens die im Referentenentwurf vorgesehene Regelung, die die erst jüngst erlaubten Wiederholungsrezepte für unzulässig erklärt hat. Damit gilt die mit dem Masernschutzgesetz eingeführte Regelung fort – soweit die Details hierzu seitens der Selbstverwaltung geklärt sind.

Die Verordnung tritt insgesamt außer Kraft, wenn die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite aufgehoben ist. Eine gesonderte Bestimmung gibt es allerdings zum vergüteten Botendienst (5,00 Euro): Diese Ausnahme von der Arzneimittelpreisverordnung tritt spätestens am 30. September 2020 außer Kraft.

Die gesamte Verordnung in Ihrer veröffentlichten Fassung finden Sie hier zum herunterladen. 

Zurück