Eilverordnung zur Arzneimittelversorgung tritt in Kraft
Es hat nun doch ein paar Tage gedauert. Das Bundesgesundheitsministerium hat nochmals an seinem Verordnungsentwurf, der unter anderem Abweichungen vom Sozialgesetzbuch V, dem Apothekengesetz, der Apothekenbetriebsordnung und der Arzneimittelpreisverordnung während der „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ vorsieht, gefeilt. Dabei hat es durchaus Anregungen aus den Stellungnahmen der Verbände aufgegriffen. Zudem wurden offensichtliche redaktionelle Fehler behoben.
Unbürokratischer Austausch ermöglicht
Besonders bedeutsam für die öffentlichen Apotheken sind die Ausnahmen vom Rahmenvertrag beziehungsweise § 129 Abs. 1 SGB V. Sie ermöglichen Apotheken einen unbürokratischen Austausch, wenn das verordnete Arzneimittel nicht vorrätig ist. Dabei setzt man auch auf ihre pharmazeutische Kompetenz. So wird zum Beispiel in bestimmten Fällen auch ein Aut-simile-Austausch möglich. Zugleich werden Apotheken im Rahmen dieser Ausnahmeregelung vor Retaxationen geschützt.
Wörtlich heißt es nun in § 1 der neuen Verordnung:
Auszug aus § 1 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung
(3) Abweichend von § 129 Absatz 1 Satz 1 bis 5 und 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und dem Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dürfen Apotheken, wenn das auf der Grundlage der Verordnung abzugebende Arzneimittel in der Apotheke nicht vorrätig ist, an den Versicherten ein in der Apotheke vorrätiges wirkstoffgleiches Arzneimittel abgeben; ist kein wirkstoffgleiches Arzneimittel in der Apotheke vorrätig und ist das abzugebende Arzneimittel auch nicht lieferbar, darf ein lieferbares wirkstoffgleiches Arzneimittel abgegeben werden. Sofern weder das auf der Grundlage der Verordnung abzugebende noch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel vorrätig oder lieferbar ist, dürfen Apotheken nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt ein pharmakologisch- therapeutisch vergleichbares Arzneimittel an den Versicherten abgeben; dies ist auf dem Arzneiverordnungsblatt zu dokumentieren. Satz 2 gilt entsprechend für den Fall, dass der verordnende Arzt den Austausch des Arzneimittels ausgeschlossen hat. Apotheken dürfen ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt von der ärztlichen Verordnung im Hinblick auf Folgendes abweichen, sofern dadurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird:
1. die Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung definierten Messzahl,
2. die Packungsanzahl,
3. die Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen, soweit die abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar ist, und
4. die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen.
Im Fall der Verschreibung von Substitutionsmitteln nach § 5 Absatz 6 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung findet Satz 4 Nummer 1, 2 und 4 keine Anwendung.
(4) Abweichend von den Regelungen in dem Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch findet in den Fällen des Absatzes 3 keine Beanstandung und Retaxation statt.
(Anmerkung der Redaktion: Fett hervorgehoben sind wesentliche Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf.)
Anregungen der ABDA teilweise berücksichtigt
Hier wurde insbesondere eine Forderung der ABDA berücksichtigt: Zuvor hatte es noch geheißen, das Arzneimittel dürfe in der Apotheke nicht „verfügbar“ sein – nun steht hier „vorrätig“, was die Angelegenheit deutlich klarer macht. Aufgegriffen wurde auch die Anregung, im Zusammenhang mit den Abweichungsoptionen von einer nicht zu überschreitenden Gesamtmenge des „Wirkstoffs“ zu sprechen – zuvor war von der verordneten Gesamtmenge des „Arzneimittels“ die Rede.
Allerdings ging das BMG nicht so weit, den Wunsch der ABDA aufzugreifen, dass die Liste der Fälle, in denen eine Rücksprache mit dem Arzt nicht erforderlich ist, um die Darreichungsform, das Anwendungsgebiet und die Substitutionsausschlussliste des Gemeinsamen Bundesausschusses ergänzt werden sollte.
5 Euro für den Botendienst – je Lieferort und Tag
Auch der vergütete Botendienst ist in der neuen Verordnung zu finden. Geregelt ist nun:
§ 4 Ergänzungen der Arzneimittelpreisverordnung
(1) Zusätzlich zu den in § 3 Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverordnung genannten Zuschlägen können Apotheken bei der Abgabe von Arzneimitteln im Wege des Botendienstes je Lieferort und Tag einen Zusatzbetrag von 5 Euro zuzüglich Umsatzsteuer erheben.
(2) Zusätzlich zu den in § 3 Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverordnung genannten Zuschlägen können Apotheken einmalig einen Betrag zur Förderung von Botendiensten in Höhe von 250 Euro zuzüglich Umsatzsteuer zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erheben. Das Nähere über die Aufbringung und Verteilung des Betrages vereinbaren die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.
(Anmerkung der Redaktion: Die wichtigsten Änderungen sind fett hervorgehoben.)
Das heißt allerdings auch: Die Details der Abrechnung müssen nun noch vom Deutschen Apothekerverband und dem GKV-Spitzenverband geklärt werden.
Weitere Änderungen im Vergleich zum Gesetzesentwurf
Ein Änderung gab es auch bei der Vergütung von Teilmengen. Es bleibt dabei, dass
Apotheken nur bei der erstmaligen Abgabe von Teilmengen aus einer Arzneimittelpackung die in § 3 Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverordnung enthaltenen Zuschläge erheben können. Bei jeder weiteren Abgabe von Teilmengen aus der Packung können die Apotheken aber nur noch 5,80 Euro erheben. Im Referentenentwurf war hier noch das Fixum von 8,35 Euro je Abgabe genannt.
Gänzlich entfallen ist übrigens die im Referentenentwurf vorgesehene Regelung, die die erst jüngst erlaubten Wiederholungsrezepte für unzulässig erklärt hat. Damit gilt die mit dem Masernschutzgesetz eingeführte Regelung fort – soweit die Details hierzu seitens der Selbstverwaltung geklärt sind.
Die Verordnung tritt insgesamt außer Kraft, wenn die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite aufgehoben ist. Eine gesonderte Bestimmung gibt es allerdings zum vergüteten Botendienst (5,00 Euro): Diese Ausnahme von der Arzneimittelpreisverordnung tritt spätestens am 30. September 2020 außer Kraft.
Die gesamte Verordnung in Ihrer veröffentlichten Fassung finden Sie hier zum herunterladen.