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Cannabis-Gesetz: Was gilt ab wann?

Joint liegt auf Holzschale mit getrocknetem Cannabis
Privater Anbau und Konsum von Cannabis wird straffrei. | Bild: UrbanExplorer / AdobeStock

Letzte Woche ließ der Bundesrat das vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Legalisierung von Cannabis passieren. Damit ist Erwachsenen ab dem 1. April der Besitz und Anbau von Cannabis unter bestimmten Auflagen für den Eigenkonsum erlaubt.

Genau genommen handelt es sich zunächst um eine Teillegalisierung, denn bestimmte Aspekte sind noch nicht abschließend geklärt. Was genau verändert sich also zum Ostermontag?

Cannabis zählt nicht mehr zu den Betäubungsmitteln

Mit der Legalisierung wird Cannabis aus dem Betäubungsmittelgesetz herausgenommen. Das hat auch Auswirkung auf die Verschreibung von Medizinalcannabis. Diese werden nun nicht mehr auf einem BtM-Rezept ausgestellt, sondern auf einem „normalen“ Rezept. Es bleibt jedoch verschreibungspflichtig. Die Regelungen hierzu werden in ein neues Gesetz überführt.

Mit der Entlassung aus dem Betäubungsmittelgesetz verändert sich auch die Strafbarkeit zum Cannabis-Konsum. Damit einher geht, dass bereits eingetragene Verurteilungen gelöscht werden, für die das Gesetz künftig keine Strafen mehr vorsieht.  

Wer darf Cannabis besitzen und anbauen?

Legal sein soll für Erwachsene ab 18 Jahren der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum. Im eigenen Wohnraum sollen bis zu drei lebende Cannabispflanzen erlaubt sein und bis zu 50 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum.  

Kiffen im öffentlichen Raum, also unter anderem in Schulen, Sportstätten, auf Spielplätzen und in deren Sichtweite, ist jedoch nicht erlaubt.

Gut zu wissen: Gibt es neue THC-Grenzwerte für die Fahrtüchtigkeit?

Eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe wurde vom Bundesministerium für Gesundheit damit beauftragt, einen THC-Grenzwert zu ermitteln, bis zu welchem die Fahrtüchtigkeit und Straßenverkehrssicherheit gewährleistet werden kann. 

Ein Vorschlag soll bis Ende März 2024 vorliegen. Bis zu einer entsprechenden Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) gelten die aktuellen Vorgaben: Wird eine THC-Konzentration von 1,0 Nanogramm pro Milliliter Blutserum oder mehr nachgewiesen, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Diese kann laut § 24a StVG mit einer Geldbuße bis zu 3.000 Euro geahndet werden. 

Experten empfehlen derzeit eine Anhebung des Grenzwertes, da der aktuell geltende lediglich einen Cannabis-Konsum nachweise. Einen Rückschluss auf eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung lasse dieser Grenzwert nicht zu.

Gemeinschaftlicher Cannabisanbau möglich

Auch sogenannte nicht kommerzielle Anbauvereinigungen für Volljährige werden mit dem Cannabis-Gesetz möglich – jedoch erst ab dem 1. Juli 2024. Dann können sich bis zu 500 Personen (mit Wohnsitz in Deutschland) zu solch einer Vereinigung zusammenschließen, um gemeinschaftlich Cannabis anzubauen. Hierzu ist eine befristete Erlaubnis nötig.

Abgegeben darf der Ertrag nur an die Mitglieder zum Eigenkonsum – im Monat höchstens 50 Gramm je Mitglied. Werbung und auch der Konsum vor Ort der Vereinigung ist nicht erlaubt. Außerdem bestehen Dokumentationspflichten.

Verkauf von Cannabis noch nicht geregelt

Es handelt sich zunächst um eine Teillegalisierung, da das Gesetz von Anfang an auf zwei Säulen aufgebaut war. Die zweite Säule behandelt den Verkauf von Cannabis. Ein Gesetzesentwurf liegt hierzu noch nicht vor. Ob und unter welchen Vorgaben Cannabis in Fachgeschäften o. Ä. verkauft werden darf, soll aber in Modellprojekten erprobt werden.

Damit ist klar: Einen Freizeitmarkt mit Cannabis-Läden wie in den Niederlanden und einigen US-Bundesstaaten wird es in Deutschland zunächst nicht geben.  

Gesellschaftliche Auswirkungen durch das Cannabis-Gesetz

Im Gesetz ist auch eine Bewertung der Legalisierung auf die Gesellschaft festgehalten worden. So soll 18 Monate nach Inkrafttreten eine erste Evaluation vorgelegt werden, die die Auswirkungen auf den Kinder- und Jugendschutz im ersten Jahr, einschließlich der Auswirkungen auf das Konsumverhalten von Minderjährigen betrachtet.

Nach zwei Jahren soll ein Bericht vorliegen, der auch mögliche Auswirkungen des Cannabis-Gesetzes auf die cannabisbezogene organisierte Kriminalität behandelt. Und schließlich soll vier Jahre nach Inkrafttreten eine abschließende Bewertung erfolgen. Quellen: dpa, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/bundeskabinett-beschliesst-cannabisgesetz-pm-16-08-23.html
adac.de
https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__24a.html
 

Das Cannabis-Gesetz im Überblick:

  • Volljährige dürfen bis zu drei Cannabis-Pflanzen zum Eigenkonsum anbauen (mit Pflicht zum Schutz vor Zugriff durch Kinder, Jugendliche oder Dritte).
  • Der Besitz von bis zu 25 Gramm bzw. bis zu 50 Gramm getrocknetem Cannabis am Wohnsitz ist für Erwachsene straffrei.
  • Cannabis darf nicht in einer Schutzzone von 200 Metern Abstand zum Eingangsbereich von Anbauvereinigungen, Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Spielplätzen sowie öffentlich zugänglichen Sportstätten konsumiert werden.
  • Es gilt ein allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot für Konsumcannabis (auch für Anbauvereinigungen).
  • Anbauvereinigungen:
    • dürfen bis zu 500 Mitglieder haben, diese müssen volljährig sein und Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben
    • gemeinschaftlicher Anbau nur mit behördlicher Erlaubnis
    • Weitergabe von Cannabis nur an Mitglieder, max. 25 Gramm pro Tag und 50 Gramm pro Monat bzw. 30 Gramm für 18- bis 21-Jährige mit Begrenzung des THC-Gehalts auf zehn Prozent
    • Weitergabe nur in kontrollierter Qualität und Reinform (Marihuana oder Haschisch)