Rezept: Wann ist eine Dosierungsangabe Pflicht?
Die verpflichtende Angabe der Dosierung auf dem Rezept beziehungsweise die mittlerweile allseits gut bekannte Abkürzung „Dj“ wurde ursprünglich eingeführt, um die Arzneimitteltherapie in Deutschland sicherer zu machen.
Schnell stellte sich aber heraus, dass dadurch vor allem ein neuer Grund für Retaxierungen geschaffen wurde. Diese FAQ erläutern, worauf bei Dosierungsanweisungen auf Kassenrezepten geachtet werden muss, um der Retaxfalle zu entgehen.
Wo steht, dass auf einem Rezept eine Dosierungsanweisung vorhanden sein muss?
Diese Vorgabe ist in der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) festgehalten:
Auszug aus § 2 AMVV
„Die Verschreibung muss enthalten: […]
7. die Dosierung; dies gilt dann nicht, wenn dem Patienten ein Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder eine entsprechende schriftliche Dosierungsanweisung einer verschreibenden Person vorliegt und wenn die verschreibende Person dies in der Verschreibung kenntlich gemacht hat oder wenn das verschriebene Arzneimittel unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird.“
Darf eine fehlende Dosierungsanweisung retaxiert werden?
Fehlende Dosierungsanweisungen haben in der Vergangenheit bereits mehrfach zu (Null-)Retaxierungen geführt. Mit Inkrafttreten des ALBVVG, das vergangene Woche den Bundesrat passiert hat, wird dies aber nicht mehr möglich sein.
Nach den derzeit (Stand 13. Juli 2023) geltenden Regeln können Kassen aber noch auf Null retaxieren.
Gibt es Vorgaben, wie eine Dosierungsanweisung erfolgen muss?
Es ist nicht festgelegt, in welcher Form genau eine Dosierungsanweisung festzuhalten ist – sie muss lediglich für das Apothekenpersonal zweifelsfrei nachvollziehbar sein. Das kann also eine Angabe wie „1-0-1“ oder aber „morgens und abends eine Tablette einnehmen“ sein.
Vorgegeben ist jedoch, dass die Dosierungsanweisung pro verordnetem Artikel vorgenommen werden muss – eine einmalige Angabe reicht nicht aus. Alternativ zur Dosierungsangabe ist ein Hinweis auf einen Medikationsplan oder eine Dosierungsanweisung erlaubt (Dj: Dosierungsanweisung ja).
Muss auch bei OTC-Arzneimitteln eine Dosierungsanweisung vorhanden sein?
Es ist zwar nicht zwingend erforderlich, da die AMVV sich nur auf verschreibungspflichtige Arzneimittel bezieht. Es wird dennoch empfohlen, auch bei OTC-Arzneimitteln auf Rezept eine Dosieranweisung vorzunehmen.
Ist bei Medizinprodukten eine Dosierungsanweisung notwendig?
Nein, für Medizinprodukte ist keine Dosierungsanweisung nötig.
Darf bei BtM-Rezepten eine Abkürzung wie „Dj“ verwendet werden?
Nein. Die Vorgabe zur Dosierungsanweisung bei Betäubungsmitteln (BtM) entstammt der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV), nicht der AMVV. Erstere schreibt vor, dass eine detaillierte Dosierungsanweisung unter Angabe der Einzel- und Tagesdosen vorzunehmen ist.
Sollte ein Medikationsplan oder eine schriftliche Anweisung vorliegen, darf aber auch ein Vermerk wie „gemäß schriftlicher Anweisung“ verwendet werden. „Dj“ ist allerdings nicht zulässig.
Wie müssen Dosierungsanweisungen auf T-Rezepten vorgenommen werden?
Apothekenmitarbeiter sind verpflichtet, die Einhaltung der verordnungsfähigen Höchstmengen auf T-Rezepten zu überprüfen. Dies ist nur möglich, wenn die Dosierungsanweisung auch vorliegt.
Zwar gab es schon Retaxierungen, wenn lediglich „Dj“ angegeben war, doch schreibt die AMVV diesbezüglich für T-Rezepte keine besonderen Regeln vor, weshalb hier an sich nicht retaxiert werden dürfte.
Zur Sicherheit sollte bei Angaben wie „Dj“ auf dem Rezept entsprechend dokumentiert werden, dass die Höchstmengen beispielsweise anhand des Medikationsplans oder nach Rücksprache mit dem Arzt überprüft wurden.
Darf bei Isotretinoinverordnungen ein Verweis auf einen Medikationsplan vorgenommen werden?
Für Isotretinoinverordnungen gilt Ähnliches wie bei T-Rezepten – aufgrund der fruchtschädigenden Wirkung muss in der Apotheke die verordnungsfähige Höchstmenge überprüft werden. Auch hier muss also die Dosierungsanweisung eindeutig sein. Ist dies nicht der Fall, sollte ein Vermerk zur Prüfung auf dem Rezept aufgebracht werden.
Ist bei Rezepturen ein „Dj“ erlaubt?
Nein. Apothekenmitarbeiter sind verpflichtet, vor Herstellung einer Rezeptur die Plausibilität zu prüfen und im Nachgang die Dosierungsanweisung auf das Primärpackmittel aufzubringen. Dies ist nur möglich, wenn die detaillierte Dosierungsanweisung vorliegt, und die Apothekenbetriebsordnung schreibt dies auch vor.
Muss bei Artikeln, die direkt an den Arzt abgegeben werden (Sprechstundenbedarf, Rezepturen, Arzneimitteln) eine Dosierungsanweisung vorhanden sein?
Nein. Sollten Artikel direkt an den Arzt abgegeben werden, kann eine Dosierungsanweisung entfallen.
Dies gilt wohlgemerkt nur dann, wenn die Artikel auch direkt – ohne Abgabe an den Patienten – zum Arzt gelangen. Wenn der Patient das Arzneimittel hingegen ausgehändigt bekommt und dieses dann durch den Arzt verabreichen lässt, ist eine Dosierung erforderlich.
Was gilt bei Privatrezepten?
Auch Privatrezepte sind von der AMVV betroffen – somit ist auch hier eine Dosierungsanweisung verpflichtend.
Reicht eine Dosierungsanweisung wie „bei Bedarf“ aus?
Es gab in der Vergangenheit bereits Fälle, in denen vonseiten der Krankenkasse argumentiert wurde, dass eine derartige Dosierungsanweisung vom Patienten missverstanden werden könnte.
Obwohl es also keine eindeutige Regelung gibt, die Dosierungsanweisungen wie „bei Bedarf“ verbietet, sollte bestenfalls immer eine Einzel- und Tagesdosis angegeben werden. Im Falle von Notfallarzneimitteln sollte der betreffende Fall präzisiert werden. Dies könnte in etwa so erfolgen: „Nitrospray bei Bedarf 1 bis 3 Sprühstöße unter die Zunge“.
Dürfen Apotheken fehlende Dosierungsanweisungen ergänzen?
Ja. Apothekenmitarbeiter dürfen eine fehlende Dosierungsanweisung nach Rücksprache mit dem Arzt oder bei zweifelsfreiem Bekanntsein (etwa nach Abgleichen mit dem Medikationsplan) selbst ergänzen.