Lieferengpässe: Wann trägt die Krankenkasse die Mehrkosten?
Lieferengpässe und kein Ende in Sicht: Ein erheblicher Teil der Arbeit in der Apotheke besteht aktuell darin, eine Versorgung überhaupt möglich zu machen. Manchmal bleibt da nur der Griff zum teuren Originalpräparat. Das wirft zwangsläufig die Frage auf, wer bei engpassbedingter Abgabe des Originals (oder eines teuren Generikums) die Mehrkosten trägt.
Was sind Mehrkosten?
Liegt der Preis eines Arzneimittels über dem Festbetrag, müssen die Patienten die Differenz zwischen Festbetrag und Apothekenabgabepreis (sog. Mehrkosten) in der Regel selbst bezahlen. Das gilt auch für Kinder oder Personen, die von der Zuzahlung befreit sind.
Bei manchen Präparaten können das weit mehr als 100 Euro sein. So fallen beispielsweise beim Original-Rosuvastatinpräparat Crestor 10 mg fast 230 Euro Mehrkosten an, beim Original-Brivudinpräparat Zostex sind es 65 Euro. Die gesetzliche Zuzahlung kommt gegebenenfalls noch on top. Doch gilt das auch, wenn kein unter dem Festbetrag liegendes Präparat lieferbar ist?
Regelung hängt von Rabattverträgen ab
Die Antwort lautet, wie so oft: Es kommt darauf an. Und zwar darauf, ob es einen Rabattvertrag für den betreffenden Wirkstoff gibt. Ist das der Fall, übernimmt die Kasse, wenn kein Präparat zum Festbetrag verfügbar ist, die Mehrkosten. Geregelt ist das in § 11 Absatz 3 Rahmenvertrag. Die Zuzahlung richtet sich nach dem Abgabepreis.
Gibt es keinen Rabattvertrag, muss der Patient hingegen unter Umständen tief in die Tasche greifen. Welches Szenario zutrifft, kann von Kasse zu Kasse unterschiedlich sein. Je nachdem, welche Rabattverträge bestehen.
Rechnen die Apotheken die Mehrkosten zulasten einer Krankenkasse ab, die keinen Rabattvertrag über den jeweiligen Wirkstoff hat, wird sie über diese Summe retaxiert werden.
Ausnahmen: Für diese Arzneimittel zahlen die Kassen
In zehn Festbetragsgruppen sind die Festbeträge für Arzneimittel mit den Wirkstoffen Ibuprofen und Paracetamol sowie für Antibiotika, die als Zäpfchen oder in flüssiger Anwendungsform vorliegen, noch bis zum 30. April 2023 ausgesetzt.
Die Kassen übernehmen also den vollen Preis, auch wenn dieser über dem Festbetrag liegt. Damit sollen Aufzahlungen für Eltern vermieden werden.
Betroffen sind folgende Gruppen:
- Amoxicillin, Gruppe 2: Pulver zur Herstellung einer Suspension zum Einnehmen
- Cefalosporine, Gruppe 1: Pulver zur Herstellung einer Suspension zum Einnehmen
- Cefalosporine, Gruppe 2: Pulver zur Herstellung einer Suspension zum Einnehmen, Granulat zur Herstellung einer Suspension zum Einnehmen
- Cefalosporine, Gruppe 3: Pulver zur Herstellung einer Suspension zum Einnehmen, Granulat zur Herstellung einer Suspension zum Einnehmen
- Ibuprofen, Gruppe 1B: Sirup, Suspension zum Einnehmen
- Makrolide, neuere, Gruppe 1: Pulver zur Herstellung einer Suspension zum Einnehmen, Granulat zur Herstellung einer Suspension zum Einnehmen
- Paracetamol, Gruppe 1B: Lösung zum Einnehmen, Sirup
- Paracetamol, Gruppe 2: Suppositorien
- Phenoxymethylpenicillin, Gruppe 2: Pulver zur Herstellung einer Suspension zum Einnehmen, Granulat zur Herstellung einer Suspension zum Einnehmen
- Sulfamethoxazol und Trimethoprim, Gruppe 2: Suspension zum Einnehmen