Nicht-Verfügbarkeit: Was ändert sich durch den neuen Rahmenvertrag? (Teil 3)
Was bringt der neue Rahmenvertrag? Manches wurde klargestellt, anderes scheint zumindest auf den ersten Blick komplizierter als vorher. Das wird sich dann wohl in der Praxis zeigen. In den ersten beiden Teilen unserer Reihe zum Rahmenvertrag ging es um den Generika- und den Importmarkt, die Abgaberangfolge und wann man davon abweichen kann sowie Änderungen bei den Sonderkennzeichen. Und es gibt noch mehr Neues, so wurde beispielsweise ein Paragraph (§ 2) mit Definitionen eingeführt, wo unter anderem erklärt wird, was eigentlich unter „nicht verfügbar“ verstanden wird.
Was ist neu?
- Ein Paragraph mit Definitionen § 2
- Eine Abgaberangfolge wurde festgelegt §§ 10 bis 14
- Unterscheidung zwischen importrelevantem und generikarelevantem Markt (hat Auswirkungen auf die Abgaberangfolge) § 9
- Unterscheidung zwischen Regel- und Akutversorgung § 17
- Auswahl unter den vier preisgünstigsten Mitteln, das namentlich verordnete ist nicht mehr automatisch dabei § 12
- Bei der Festlegung, was preisgünstig ist, werden Herstellerabschläge berücksichtigt § 12
- Der Rahmenvertrag macht Vorgaben für „besondere Abgabekonstellationen“ § 18
- Die Sonder-PZN 02567024 gilt für alle Abgabefälle, es wurden aber zusätzliche Faktoren eingeführt
- Neue Berechnung der preisgünstigen Importe § 2 und der Importquote § 13
- Vorgabe, wie Nicht-Verfügbarkeit nachzuweisen ist § 2
- Nicht eindeutige Verordnungen können nach Rücksprache mit dem Arzt nachgebessert werden (in der Regelversorgung) § 7
Was bedeutet vorrätig, lieferfähig, nicht verfügbar, in Vertrieb und außer Vertrieb?
Eine wesentliche Neuerung im Rahmenvertrag ist § 2, in dem wichtige im Rahmenvertrag verwendete Begriffe definiert werden, unter anderem zur Verfügbarkeit.
Vorrätig: Das abzugebende Arzneimittel ist in der Apotheke vorhanden.
Lieferfähig: Das abzugebende Arzneimittel ist bei vollversorgenden Arzneimittelgroßhandlungen vorrätig beziehungsweise von diesen vom pharmazeutischen Unternehmer beziehbar.
Nicht verfügbar: Ein Arzneimittel kann innerhalb angemessener Zeit nicht beschafft werden.
In beziehungsweise außer Vertrieb: Das Arzneimittel ist im Preis- und Produktverzeichnis („Lauer-Taxe“) gelistet und der Vertriebsstatus hat den Wert „in Vertrieb“ beziehungsweise „außer Vertrieb“ (AV).
Wie muss die Apotheke nachweisen, dass ein Arzneimittel „nicht verfügbar“ ist?
Der Nachweis der Nicht-Verfügbarkeit sorgte in der Vergangenheit schon für viel Ärger. Muss das der Hersteller belegen oder der Großhandel? Unterschiedliche Kassen hatten unterschiedliche Meinungen dazu. Das wurde im neuen Rahmenvertrag klargestellt.
Für den Nachweis der Nicht-Verfügbarkeit reichen zwei registrierte Online-Verfügbarkeitsanfragen bei zwei Großhändlern im direkten zeitlichen Zusammenhang mit der Vorlage der Verordnung aus.
Und wenn die Apotheke nur einen Großhändler hat?
Wird die Apotheke nur durch einen Großhandel beliefert, reicht es aus, wenn die Verfügbarkeitsanfragen bei diesem einen Großhandel in „angemessenem zeitlichen Abstand“ erfolgt sind. Von Verbandsseite gibt es die Empfehlung, zwei Stunden zwischen zwei Abfragen verstreichen zu lassen. Warum? Es könnte ja inzwischen wieder Ware verbucht worden sein. Der Haken an dieser Zeitabstandsregelung ist ganz klar: Apotheken mit nur einem Großhändler können nicht in dem Moment, in dem der Patient in der Offizin steht, entscheiden, ob sie von der Abgaberangfolge abweichen können.
Wie werden diese Abfragen dokumentiert?
Diese Abfragen müssen in der Apotheke abgespeichert oder ausgedruckt werden. Teilweise werden sie bereits automatisch von der Software gespeichert. Aus dem Beleg müssen mindestens der abgefragte Großhandel, das IK der anfragenden Apotheke, der Zeitstempel der Anfrage mit Uhrzeit und Datum sowie die abgefragte Pharmazentralnummer (PZN) hervorgehen.
Auch noch wichtig: Falls Belieferungs- und Vorlagedatum nicht übereinstimmen, muss die Apotheke das auf dem Rezept vermerken. Denn zum Zeitpunkt der Belieferung könnte das gewünschte Präparat ja wieder verfügbar sein, der Nachweis bezieht sich aber explizit auf den Zeitpunkt der Rezeptvorlage.
Was gilt im Notdienst oder in akuten Fällen?
Im Notdienst oder in anderen dringenden Fällen darf man von der Abgaberangfolge abweichen, wenn das gewünschte (und sofort benötigte) Präparat in der Apotheke nicht vorrätig ist, also nicht in der Schublade oder im Kommissionierer liegt. Dann braucht es keine Abfrage und keinen Nachweis. Sonder-PZN und Vermerk müssen natürlich aufs Rezept und abgezeichnet werden. Wichtig: Der richtige Faktor.
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- 5: Nicht-Abgabe eines Rabattarzneimittels bei Akutversorgung
oder
- 6: Nicht-Abgabe eines Rabattarzneimittels sowie eines preisgünstigen bei Akutversorgung oder Nicht-Abgabe eines Rabattarzneimittels sowie Abweichung von der Importabgabe bei Akutversorgung.
Eine Übersicht über alle Faktoren finden Sie in Teil 2.
Wie geht es weiter?
In den nächsten Teilen von „Was ändert sich durch den neuen Rahmenvertrag?“ geht es unter anderem um die neuen Regelungen zur Akutversorgung sowie besondere Abgabekonstellationen.