Medizinprodukte: Wann sind sie erstattungsfähig?
Aus einer Apotheke erreichte uns folgende Anfrage:
„Uns wurde ein Rezept über ‚Kinderlax elektrolytfrei liquid Lsg. z. Einnehmen‘ vorgelegt. Wird dieses Medizinprodukt mit Arzneicharakter von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet oder droht uns eine Nullretaxierung?“
Genau hinsehen!
Insbesondere bei Medizinprodukten mit Arzneicharakter ist es entscheidend, ganz genau hinzuschauen und auf den exakten Namen des verordneten Präparats zu achten.
Das auf dem vorliegenden Rezept verordnete Medizinprodukt Kinderlax® ist in der Lauer-Taxe als Pulver zum Herstellen einer Lösung zum Einnehmen sowie als Liquid, also in Form einer fertigen Lösung zum Einnehmen, aufgeführt.
Die Präparate sind in der Lauer-Taxe wie folgt aufgelistet:
Kinderlax®: Angaben der Anlage V der AM-RL
Für Medizinprodukte mit Arzneicharakter muss zunächst überprüft werden, ob sie in der Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) aufgeführt sind. Ist dies der Fall, kann der Arzt das aufgeführte Produkt verordnen, die Apotheke kann es abgeben und über die gesetzliche Krankenversicherung abrechnen.
Laut Anlage V „Übersicht der verordnungsfähigen Medizinprodukte“ zum Abschnitt J der AM-RL (Stand: 21.06.2023) findet sich folgender Eintrag zur Verordnungsfähigkeit von Kinderlax®:
Produktbezeichnung | medizinisch notwendige Fälle | Befristung der Verordnungsfähigkeit |
---|---|---|
Kinderlax® elektrolytfrei | Für Kinder im Alter von 6 Monaten bis 11 Jahren zur Behandlung der Obstipation | 26. Mai 2024 |
Es stellte sich somit die Frage, ob dieser Eintrag auch die fertige Lösung abdeckt. Apotheken sollten hier genau hinschauen: Die verschiedenen Kinderlax®-Präparate unterscheiden sich in der Bezeichnung, was jedoch aus der ersten Übersicht in der Apotheken-EDV nicht eindeutig hervorgeht.
Es gibt „Kinderlax® elektrolytfrei“ und „Kinderlax® elektrolytfrei liquid“. Nur ersteres ist in der Anlage V gelistet und daher erstattungsfähig. Da die fertige Lösung nicht explizit genannt wird, kann sie nicht über die gesetzliche Krankenversicherung abgerechnet werden. Der Patient müsste sie privat bezahlen.
Auch die EDV liefert Hinweise
Eine genauere Recherche in der EDV liefert weitere Hinweise: Für das Pulver ist vermerkt, dass es gemäß Anlage V der AM-RL verordnet und von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet werden kann. Für Kinderlax® liquid findet sich der Hinweis „Medizinprodukt mit Arzneimittelcharakter: nicht in Anlage V AMR gelistet“.
Daraus ergibt sich, dass die Vorgaben mithilfe der EDV korrekt umgesetzt werden können. Dennoch zeigt dieser Fall einmal mehr, dass man bei Präparaten mit ähnlichen Namen besonders aufmerksam sein sollte und es empfehlenswert ist, sowohl die weiterführenden Angaben in der EDV als auch die Anlage V der AM-RL direkt zu überprüfen.