BtM-Notfall-Verschreibung – was ist zu beachten?
Aus einer Apotheke erreichte uns folgende Frage:
In unserer Apotheke wurde eine Notfall-Verschreibung (normales Kassenrezept mit dem Hinweis ‚Notfall-Verschreibung‘) über Morphin-Tabletten eingereicht. Wir haben das Rezept nach Rücksprache mit dem Arzt beliefert. Wie gehen wir nun weiter vor?“
Notfall-Verschreibung nach § 8 BtMVV
Wird ein Betäubungsmittel (BtM) auf einem Nicht-BtM-Rezeptformular verordnet, sollte jeder Apothekenmitarbeiter zunächst stutzig werden. Schließlich ist die Abgabe eines BtM an sehr enge Regelungen gebunden und bei falscher Umsetzung droht nicht nur eine Retaxation, sondern man verstößt sogar gegen BtM-Recht.
Im vorliegenden Fall handelte es sich aber um eine Notfall-Verschreibung. Die Grundlage dafür findet sich in § 8 Abs. 6 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung:
§ 8 Abs. 6 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
„Außer in den Fällen des § 5 dürfen Betäubungsmittel für Patienten, den Praxisbedarf und Tiere in Notfällen unter Beschränkung auf die zur Behebung des Notfalls erforderliche Menge abweichend von Absatz 1 Satz 1 verschrieben werden. Verschreibungen nach Satz 1 sind mit den Angaben nach § 9 Abs. 1 zu versehen und mit dem Wort ‚Notfall-Verschreibung‘ zu kennzeichnen. Die Apotheke hat den verschreibenden Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt unverzüglich nach Vorlage der Notfall-Verschreibung und möglichst vor der Abgabe des Betäubungsmittels über die Belieferung zu informieren. Dieser ist verpflichtet, unverzüglich die Verschreibung auf einem Betäubungsmittelrezept der Apotheke nachzureichen, die die Notfall-Verschreibung beliefert hat. Die Verschreibung ist mit dem Buchstaben ‚N‘ zu kennzeichnen. Die Notfall-Verschreibung ist dauerhaft mit dem in der Apotheke verbleibenden Teil der nachgereichten Verschreibung zu verbinden.“
Demnach darf ein Arzt in Notfällen ein BtM auf einem „normalen Rezeptformular“ (Muster-16-Rezept oder Privatrezept) in der zur Behebung des Notfalls erforderlichen Menge verordnen. Dazu muss er alle in § 9 BtMVV geforderten Angaben auf dem Rezept machen (also wie bei jedem BtM-Rezept), zusätzlich aber auch den Vermerk „Notfall-Verschreibung“ aufbringen. Eine Notfall-Verschreibung darf in der Apotheke nicht mehr beliefert werden, wenn das Ausstellungsdatum mehr als einen Tag zurückliegt.
Rücksprache mit dem Arzt erforderlich
Wird eine Notfall-Verschreibung in der Apotheke vorgelegt, so muss die Apotheke mit dem verordnenden Arzt Rücksprache halten – am besten noch vor der Belieferung des Rezeptes.
Somit erfährt der Arzt auch, welche Apotheke die Notfall-Verschreibung beliefert hat. Der Arzt muss nämlich das richtige BtM-Rezept nachliefern – dies muss unverzüglich geschehen, also direkt dann, wenn er wieder Zugang zu seinen BtM-Rezepten hat. Die BtMVV definiert dabei nicht, was „unverzüglich“ bedeutet, es sollte aber so schnell wie möglich geschehen, damit der Vorgang abgeschlossen werden kann.
BtM-Rezept und Notfall-Verschreibung aufbewahren
Das nachzureichende BtM-Rezept ist vom Arzt mit dem Buchstaben „N“ zu kennzeichnen. Mit Teil II dieses Rezeptformulars wird dann auch die Abrechnung mit der Krankenkasse durchgeführt. Das nachgereichte Rezept wird dafür mit dem tatsächlichen Abgabedatum bedruckt, auch wenn dieses aufgrund der Notfall-Verschreibung möglicherweise vor dem Ausstellungsdatum der BtM-Verordnung liegt. Wichtig ist, dass die ursprüngliche Notfall-Verschreibung mit Teil I des nachgelieferten BtM-Formulars fest verbunden wird, also beispielsweise indem man die Rezepte aneinandertackert. Diese beiden Teile verbleiben zur Dokumentation in der Apotheke.
BtM-Rezept mit „N“-Kennzeichen nicht beliefern!
Nach der zuvor beschriebenen Vorgehensweise bei einer Notfall-Verschreibung ergibt sich, dass ein BtM-Rezept, das mit einem „N“ gekennzeichnet ist, nicht (nochmals) beliefert werden darf! Wird solch ein BtM-Rezept in der Apotheke vorgelegt, so bedeutet dies, dass die ursprüngliche Verordnung bereits beliefert wurde und hier nur das fehlende Rezept nachgereicht wird. Hier sollte dann in der Apotheke auch eine entsprechende Kommunikation gewährleistet sein, sodass bekannt ist, dass noch ein BtM-Rezept nachgereicht wird.