Retax-Fragen
Praxiswissen
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Biologika: Vorsicht bei Wirkstoffverordnung

Rosa Rezept in Hand
Bei Verordnungen mit biotechnologisch hergestellten Arzneimitteln sollte man besonders vorsichtig sein – für sie gelten abweichende Austauschregeln. | Bild: cineberg / AdobeStock

Aus einer Apotheke erreichte uns folgende Anfrage:

Uns wurde eine Verordnung über „Filgrastim 48 Mio. E./ 0,5 ml N1“ zulasten der AOK Rheinland/Hamburg, die wir mit dem damaligen Rabattartikel „FILGRASTIM HEXAL 48 Mio. E/0,5 ml Inj./Inf.L.i.e.FS 5 St. N2 HEXAL PZN 07373566 beliefert hatten, retaxiert. Die Begründung der Kasse lautet: „Artikel nicht verordnet“. 
Das verstehen wir nicht. Wo liegt denn unser Fehler?

Abb: Kopie der Retaxierung, DAP

Abweichende Substitutionsregeln für Biologika

Bei Filgrastim handelt es sich um ein biotechnologisch hergestelltes Arzneimittel. Für Biologika gelten spezielle Substitutionskriterien, denn nur, wenn sie die gleichen Ausgangsstoffe und denselben Herstellungsprozess aufweisen, gilt ein Austausch als unproblematisch.

Eine Liste der gegeneinander austauschbaren Arzneimittel ist in Anlage 1 des Rahmenvertrages aufgeführt. Nur Präparate, die hier namentlich genannt sind, dürfen in der Apotheke gegeneinander ausgetauscht werden. 

Problem Wirkstoffverordnung

Der Haken am vorliegenden Rezept ist, dass der Arzt lediglich eine Wirkstoffverordnung ausgestellt hat – ohne genauere Angabe von Firma und/oder PZN. Aufgrund der Austauschvorgaben bei Biologika muss jedoch immer eindeutig ein bestimmtes Präparat verordnet werden, denn nur so kann die Abgabesituation korrekt beurteilt werden. Laut Anlage 1 des Rahmenvertrags gibt es für den Wirkstoff Filgrastim drei „Austauschgruppen“:

Abb.: Auszug aus Anlage 1 Rahmenvertrag, Wirkstoff Filgrastim, Stand 20.10.2021

Es dürfen also jeweils nur die beiden Präparate einer Gruppe ausgetauscht werden. Andere im Handel befindliche Präparate dürfen, abgesehen von den zugehörigen Importen, gar nicht gegen andere Filgrastim-Präparate ausgetauscht werden. Aufgrund der Wirkstoffverordnung war hier aber für die Apotheke nicht erkennbar, aus welcher Gruppe die Abgabe erfolgen musste.

Fazit

Hinzukommt, dass der Arzt mit der N1 eine Packungsgröße verordnet hatte, die Apotheke aber eine N2 abgegeben hat. Somit ist diese Retaxation leider gerechtfertigt. Sie hätten das Rezept in dieser Form nicht beliefern dürfen. Vorab hätte die Wirkstoffverordnung spezifiziert werden müssen, um die korrekte Abgabeentscheidung zu treffen. Unabhängig davon hätte auf eine Verordnung einer N1-Packung, ohne jegliche Begründung, auch keine N2 abgegeben werden dürfen. Achten Sie daher in Zukunft bei Rezepten über Biologika genau auf die korrekte Rezeptausstellung und die Austauschvorgaben des Rahmenvertrags!

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