Müssen PTA Coronatests durchführen?
Bis allen Bürgerinnen und Bürgern ein Impfangebot gemacht werden kann, stellen regelmäßige Tests einen wichtigen Baustein dar, um mehr Normalität und sichere Kontakte zu ermöglichen. Jeder, der symptomfrei ist, kann sich mindestens einmal pro Woche kostenlos testen lassen. Diese sogenannten PoC-Tests (Point of Care) können in jeder Apotheke durchgeführt werden. Eine Verpflichtung hierzu gibt es aber nicht. Gibt es eine arbeitsrechtliche Verpflichtung für PTA, Coronatests durchzuführen?
Das Berufsbild der PTA hat sich weiterentwickelt
Welche Arbeiten PTA in der Apotheke erbringen müssen, geht in der Regel aus dem Arbeitsvertrag hervor. Sind pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten ausdrücklich als solche eingestellt, müssen sie alle zum Berufsbild gehörenden Tätigkeiten ausführen. ADEXA-Rechtsanwältin Minou Hansen ergänzt in einem Beitrag auf der Website, dass sich aufgrund der geänderten Regelungen im Infektionsschutzgesetz durch die Corona-Verordnung auch die Berufsbilder des pharmazeutischen Personals geändert hätten. Damit könnten PTA neben Approbierten und PI nun auch verpflichtet werden, Testungen durchzuführen. Corona-Tests zählen also zu den pharmazeutischen Dienstleistungen und somit zu den zum Berufsbild gehörenden Tätigkeiten. PTA können sich also – falls keine Einschränkungen gesundheitlicher Art vorliegen – dieser Aufgabe nicht entziehen.
Die Bundesvorsitzende des BVpta Carmen Steves, die selbst PTA ist, sieht die Testaufgabe ihrer PTA-Kolleginnen und -Kollegen zwiegespalten, aber positiv. Den ganzen Tag Tests vorzunehmen, könne stupide und anstrengend sein und die eigentlichen Tätigkeiten der PTA, wie die pharmazeutische Beratung, in den Hintergrund drängen. Sie sehe aber auch die hohe Wertschätzung der Kunden und den dadurch sichtbar gewordenen Anteil von PTA in der Pandemiebekämpfung. Steves ist überzeigt, dass diese Tätigkeit dazu beitragen kann, die Wertschätzung des PTA-Berufs zu fördern.
Was muss die Apothekenleitung tun?
Der Gesundheitsschutz der Mitarbeitenden muss – wie bei allen Tätigkeiten in der Apotheke – auch bei den Corona-Schnelltests gewährleistet werden. Die Apothekenleitung muss geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stellen, die separat betreten werden können. Die zu testenden Personen müssen symptomfrei sein und sich vor dem Betreten der Räume die Hände desinfizieren. Außerdem muss ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden, der erst auf Anweisung der testenden Person kurz abgenommen werden darf. Daneben muss den testenden PTA ausreichend Schutzkleidung zur Verfügung gestellt werden. Diese soll aus einem Schutzkittel, Einweghandschuhen, FFP2-Masken sowie einer Schutzbrille/Visier bestehen. Außerdem muss das testende Personal ausreichend geschult werden. Nach den Vorgaben der Bundesapothekerkammer wird Apothekenleitern geraten, den Kreis der Testenden möglichst klein zu halten, um das Infektionsrisiko zu minimieren. Schwangere Mitarbeiterinnen oder Personen mit zu pflegenden Angehörigen sollten ausgenommen werden. Außerdem hat die Apothekenleitung den Versicherungsschutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Höhere Priorisierung von testenden PTA bei der Impfung
In einigen Bundesländern sind testende PTA in die Prioritätsgruppe 2 aufgerückt und können sich zeitnah gegen Corona impfen lassen. Hierfür muss der Apothekenleiter den PTA eine Bescheinigung gemäß § 6 Abs. 4 Nr. 2 CoronaImpfV ausstellen. Apotheken, die testen, gelten in diesem Zusammenhang als medizinische Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 CoronaImpfV mit einem sehr hohen Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2.