RSV: Nirsevimab im September für Risikokinder
Sanofi informiert, dass bereits im September die ersten Säuglinge mit einem erhöhten Risiko für schwere Krankheitsverläufe von Infektionen mit respiratorischen Synzytial-Viren (RSV) Nirsevimab erhalten können. Zu den Risikokindern zählen Frühgeborene sowie Kinder mit
- angeborenen Herzfehlern,
- syndromalen Erkrankungen wie Trisomie 21,
- angeborenen oder erworbenen Formen schwerer Immundefizienz,
- neuromuskulären Erkrankungen und
- chronischen Lungenkrankheiten.
Für diese Kinder steht Beyfortus® in französischer und spanischer Aufmachung zur Verfügung.
Weitere Nirsevimab-Dosen kommen ab Oktober 2024
Ab Oktober will Sanofi sodann „kontinuierlich weitere Beyfortus®-Dosen ausliefern, um im Zuge der kommenden Wochen allen Neugeborenen und Säuglingen in Deutschland für ihre erste RSV-Saison den Schutz vor einer Infektion zu ermöglichen“, erklärt Sanofi.
Um allen Säuglingen in der kommenden Saison einen Schutz vor RSV bieten zu können, hat Sanofi eigenen Angaben zufolge die weltweiten Produktionskapazitäten von Beyfortus® um das Dreifache erhöht.
STIKO: RSV-Schutz für alle Säuglinge
Alle Säuglinge sollen im ersten Lebensjahr einen RSV-Schutz durch den monoklonalen Antikörper Nirsevimab (Beyfortus®) erhalten, das rät die Ständige Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut (RKI) mit dem Epidemiologischen Bulletin 26/2024.
Wann die Kinder passiv mit Nirsevimab immunisiert werden, hängt von ihrem Geburtszeitpunkt ab:
- Zwischen April und September geborene Säuglinge sollen Nirsevimab im Herbst – September bis November – vor der folgenden RSV-Saison erhalten.
- Während der RSV-Saison geborene Säuglinge sollen den Antikörper möglichst rasch nach Geburt bekommen, z. B. im Rahmen der U2-Vorsorgeuntersuchung – zwischen dem dritten und zehnten Lebenstag.
Eine „Verordnung zum Anspruch auf Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe gegen respiratorische Synzytial-Viren“ des Bundesgesundheitsministeriums soll Basis für die Erstattung des Antikörpers durch die gesetzlichen Krankenkassen werden.
Da Nirsevimab eine passive Immunisierung ist, kann der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Erstattung nicht über die Schutzimpfungs-Richtlinie regeln.