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Elektronische Wiederholungs­rezepte nun möglich

Ärztin tippt auf Laptop
Die Rezeptgültigkeit der Mehrfachverordnung beträgt maximal 365 Tage ab dem Ausstellungsdatum der Verordnung. | Bild: Halfpoint / AdobeStock

Seit März 2020 steht das Wiederholungsrezept als Verordnungsoption im Sozialgesetzbuch V. Ärzte können demnach beim Ausstellen eines Rezepts vermerken, dass der Versicherte das verordnete, kontinuierlich benötigte Medikament insgesamt bis zu viermal innerhalb eines Jahres in einer Apotheke beziehen darf (Erstabgabe und bis zu drei wiederholte Abgaben), ohne eine weitere Verschreibung vorlegen zu müssen (§ 31 Abs. 1b SGB V). 

Flankierend wurde § 4 Abs. 3 der Arzneimittelverschreibungsverordnung geändert; zudem wurde die Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses entsprechend angepasst (§ 11 Absatz. 2a AM-RL).

Das Warten aufs E-Rezept

Doch die praktische Umsetzung dieser neuen Verordnungsmöglichkeit stockte. Vor allem die Ärzteschaft war von Anfang an kritisch. Die Selbstverwaltung – GKV-Spitzenverband, Kassenärztliche Bundesvereinigung und Deutscher Apothekerverband (DAV) – mussten die Details dennoch ausarbeiten. 

In der Folge verständigte man sich, zunächst auf das E-Rezept zu warten. Damit verzögerte sich die Angelegenheit weiter. Zwischenzeitlich erarbeitete die Gematik ein Konzept, das die Softwarehäuser der Ärzte noch umsetzen mussten. Nun sind offensichtlich sämtliche Vorarbeiten vollbracht.

Mehrfachverordnung: bis zu vier E-Rezepte

Denn der DAV hat jetzt die Apothekerkammern und -verbände per Newsletter informiert und auch seine FAQ zum E-Rezept entsprechend ergänzt. Demnach können Ärzte das Wiederholungsrezept seit dem 1. April 2023 im Rahmen eines E-Rezeptes verordnen. Auf dem Muster 16 ist das Wiederholungsrezept hingegen nicht möglich.

Bei der elektronischen Verordnung wird laut DAV für jede Abgabe ein eigenes E-Rezept erstellt, sodass eine Mehrfachverordnung insgesamt bis zu vier E-Rezepte beinhalten kann. Anders als bei der herkömmlichen Verordnung muss der Verordnende den Beginn des Einlösezeitraums für jedes E-Rezept einer Mehrfachverord­nung festlegen.

Die Rezeptgültigkeit der Mehrfachverordnung beträgt maximal 365 Tage ab dem Ausstellungsdatum der Verordnung. Der Arzt kann jedoch ein früheres Ende der Einlösefrist für jedes E-Rezept einer Mehrfachverordnung vor­geben.

Jedes Wiederholungsrezept erhält eigenen Token

Die Patienten erhalten für jede Wiederholung einen eigenständigen E-Rezept-Token. Das ermöglicht es ihnen, alle Teile einer Mehrfachverordnung innerhalb der Einlösefrist in unterschiedlichen Apotheken einzulösen. Solange der Einlösezeitraum noch nicht gültig ist, sperrt der Fachdienst der Gematik diese Teile der Mehrfachverordnung.

Zur Erinnerung: Was ist ein Token?

Um auf ein E-Rezept im „Postfach“ (E-Rezept-Fachdienst) zugreifen zu können, wird ein „Schlüssel“ benötigt. Dieser wird dem Patienten in Form eines DataMatrix-Codes, auch Token genannt, zur Verfügung gestellt.

In der Apotheke gilt der einzelne Teil einer Mehrfachverordnung als ein eigenständiges abrechenbares E-Rezept. Das heißt: Nach erfolgter Abgabe wird der Abgabe- sowie Abrechnungsdatensatz erstellt und den Kassen übermittelt.

Wiederholungsrezepte vermutlich erst ab 2024 Alltag

Da das E-Rezept nach wie vor in die allermeisten Praxen keinen Einzug gehalten hat, dürften Apotheken nicht von neuen Wiederholungsrezepten überschwemmt werden. Kommt es 2024 dann wirklich zum flächendeckenden Rollout, wird auch die Mehrfachverordnung in den Versorgungsalltag einziehen können.