Konzept der Gematik: E-Rezept: Wie sollen Mehrfachverordnungen aussehen?
Mehrfachverordnungen sollen vor allem die Arzneimittelversorgung für chronisch Kranke erleichtern. Der behandelnde Arzt kann dabei bis zu vier gleiche Rezepte auf einmal ausstellen und der Versicherte diese nach und nach in der Apotheke einlösen. Da die Rezepte für Dauermedikationen dann im Voraus ausgestellt werden, entfällt der erneute Gang zur Arztpraxis.
Die Grundlage hierfür wurde bereits 2020 in § 31 Absatz 1b SGB V geschaffen:
„Für Versicherte, die eine kontinuierliche Versorgung mit einem bestimmten Arzneimittel benötigen, können Vertragsärzte Verordnungen ausstellen, nach denen eine nach der Erstabgabe bis zu dreimal sich wiederholende Abgabe erlaubt ist. Die Verordnungen sind besonders zu kennzeichnen. Sie dürfen bis zu einem Jahr nach Ausstellungsdatum zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse durch Apotheken beliefert werden.“
Konzept der Gematik
Die Gematik hat nun ein Konzept zu Mehrfachverordnungen von E-Rezepten vorgelegt. Allerdings müssen die Funktionen erst noch von den Softwarehäusern der Ärzte umgesetzt werden. Bislang ist kein genauer Zeitpunkt bekannt, ab dem die Funktionen flächendeckend verfügbar sein werden, so eine Sprecherin der Gematik.
Bis es so weit ist, sind seitens der Apotheken noch viele Fragen offen. Wir haben einige Antworten auf gängige Fragen für Sie zusammengetragen.
Wie sieht eine Mehrfachverordnung als E-Rezept aus?
Eine Mehrfachverordnung besteht aus mindestens 2 bis maximal 4 Teilverordnungen. Jede Teilverordnung ist dabei ein vollständiges E-Rezept. Das bedeutet, dass jede der Teilverordnungen durch einen eigenen E-Rezept-Token auch einzeln durch den jeweils Versicherten, ggf. in verschiedenen Apotheken, eingelöst werden kann. Das Statusmodell für E-Rezepte wird für die Teilverordnungen nicht geändert.
Zur Erinnerung: Was ist ein Token?
Um auf ein E-Rezept im „Postfach“ (E-Rezept-Fachdienst) zugreifen zu können, wird ein „Schlüssel“ benötigt. Dieser wird dem Patienten in Form eines Data-Matrix-Codes, auch Token genannt, zur Verfügung gestellt.
Was passiert bei Verlust der Mehrfachverordnung?
Für Mehrfachverordnungen gibt es keine Ersatzverordnungen. Bei Verlust muss ein Einzelrezept für die verlorene Teilverordnung ausgestellt werden.
Wer kann Mehrfachverordnungen anwenden?
Die Mehrfachverordnung ist unabhängig vom Versichertenverhältnis, d.h. anwendbar für gesetzlich sowie privat Versicherte.
Wie lange sind Teilverordnungen einer Mehrfachverordnung gültig?
Den Beginn des Gültigkeitszeitraumes für jede Teilverordnung legt der Verordnende im Verordnungsdatensatz fest. Auch kann der Verordnende das Ende des Gültigkeitszeitraumes einer Teilverordnung festlegen. Falls das Ende nicht durch den Verordnenden festgelegt wird, gilt die Teilverordnung bis 365 Tage nach dem Ausstellungsdatum der Mehrfachverordnung.
Bis zum Erreichen des Gültigkeitszeitraumes ist keine Einsicht für die Apotheke in das E-Rezept möglich. Der Versicherte kann mittels E-Rezept-FdV (Frontend des Versicherten) oder E-Rezept-AdV (Anwendungen des Versicherten) die E-Rezepte einsehen.
Wie werden Mehrfachverordnungen abgerechnet?
Der Versicherte erhält nach der Abgabe für jede Teilverordnung eine eigene Information zur Abgabe (MedicationDispense). Auch die Abrechnung der Apotheke bzw. der Versicherten gegenüber dem Kostenträger erfolgt auf Basis der Teilverordnungen. Es gibt kein Ersatzverfahren (Muster 16), da Mehrfachverordnungen nur in elektronischer Form vorhanden sind.
Die Abrechnungsmöglichkeit gegenüber den Kostenträgern ist bestimmt durch die Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und die Regelungen der ergänzenden Verträge nach § 129 Absatz 5 SGB V, in denen der Zeitraum, in dem eine Abrechnung zu Lasten der Krankenkassen möglich ist, festgelegt ist. Bei den Teilverordnungen ist eine Abrechnung gegenüber dem Kostenträger möglich, wenn das E-Rezept innerhalb des Gültigkeitszeitraumes beliefert und quittiert wird.
Wann sind Teilverordnungen zu löschen?
Beim Löschen besteht kein Unterschied zu Einzelrezepten. Wurde eine Teilverordnung noch nicht eingelöst, kann sie von der Apotheke, dem Arzt oder dem Patienten selber gelöscht werden. Es gelten die gleichen Löschfristen wie für Einzelrezepte. Teilverordnungen werden automatisch 10 Tage nach Ablauf der Gültigkeit oder 100 Tage nach Dispensierung gelöscht.