Fresh-up: Fragen und Antworten zu Rabattverträgen
Rabattverträge gehören nicht gerade zu den Lieblingsthemen des pharmazeutischen Personals – dennoch müssen sie beachtet werden. Um kostspielige Retaxationen zu vermeiden, haben wir hier die wichtigsten Fragen rund um die unliebsamen Verträge für Sie zusammengestellt.
Haben Rabattverträge immer Vorrang?
Ja. Wenn das verordnete Arzneimittel oder ein Arzneimittel, das alle Aut-idem-Kriterien erfüllt, rabattiert ist, so ist das rabattierte Arzneimittel vorrangig abzugeben. Sind mehrere Arzneimittel innerhalb einer solchen aut-idem-vergleichbaren Gruppe rabattiert, darf unter diesen frei gewählt werden.
Zur Erinnerung: Was sind die Aut-idem-Kriterien?
Um aut-idem-konform zu sein, muss ein Alternativpräparat folgende Kriterien erfüllen:
- Gleicher Wirkstoff
- Identische Wirkstärke
- Identische Packungsgröße gemäß § 8 des Rahmenvertrags
- Gleiche oder austauschbare Darreichungsform
- Zulassung für ein gleiches Anwendungsgebiet
- Keine dem Austausch entgegenstehenden betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften Quelle: DAP
Gilt der Vorrang für Rabattartikel auch bei der Auswahl innerhalb von Importgruppen?
Arzneimittel, die rabattiert sind, haben auch vor der Abgabe von preisgünstigen Importen Vorrang.
Gehen Rabattarzneimittel in die Berechnung des Einsparziels ein?
Die Abgabe rabattierter Arzneimittel geht nicht in die Berechnung des Einsparziels mit ein. Im Umkehrschluss kann das Einsparziel auch nicht mit rabattierten Artikeln erfüllt werden.
Zur Erinnerung: Was ist das Einsparziel?
Das DAP erklärt auf seiner Website den Begriff wie folgt: „Das Einsparziel ist in § 13 Abs. 5 Rahmenvertrag festgelegt und bezieht sich auf die Abgabe preisgünstiger Importarzneimittel. Die Apotheke muss mit der Abgabe preisgünstiger Importarzneimittel ein Einsparziel von 2% pro Quartal und Krankenkasse erreichen. [...]
Erreicht die Apotheke das Einsparziel nicht, wird ihr ein Malus von der Rechnung abgezogen. Übertrifft sie es hingegen, wird ihr ein Bonus gutgeschrieben, der mit eventuell folgenden Kürzungen verrechnet wird.“
Muss auch ausgetauscht werden, wenn die Software für ein Arzneimittel mit nicht übereinstimmender Indikation einen Rabattvertrag anzeigt?
Nein, es darf nur dann ein Austausch erfolgen, wenn alle Aut-idem-Kriterien erfüllt sind. Dazu gehört auch, dass mindestens eine Indikation zwischen Ursprungsarzneimittel und Austauscharzneimittel übereinstimmt.
Gelten Rabattverträge auch bei Arzneimitteln, die eigentlich vom Austausch ausgeschlossen sind (Substitutionsausschlussliste)?
Mittlerweile gibt es auch für Artikel der Substitutionsausschlussliste, wie z. B. Schilddrüsenhormone, Importarzneimittel. Diese können rabattiert sein. Da Importe und Bezugsarzneimittel (Original) als identisch gelten, müssen sie aufgrund von Rabattverträgen auch ausgetauscht werden.
Ist ein Arzneimittel der Substitutionsausschlussliste verordnet und ein Import rabattiert, so ist dieser abzugeben. Ist umgekehrt ein Import verordnet und das Original rabattiert, so ist das Original als Rabattarzneimittel abzugeben. Ein Austausch gegen Generika darf hingegen nicht erfolgen.
Können biotechnologisch hergestellte Arzneimittel von Rabattverträgen betroffen sein?
Bei biotechnologisch hergestellten Arzneimitteln (Biologika) ist Vorsicht geboten. Diese sind normalerweise nicht austauschbar und dürfen somit derzeit noch nicht Rabattverträgen unterliegen. Ausgenommen davon sind Biologika, die in Anlage 1 des Rahmenvertrags geführt sind. Für diese können Rabattverträge bestehen.
Ein Generikum ist mehrere hundert Euro günstiger als das Rabattarzneimittel. Muss in solchen Fällen wirklich das Rabattarzneimittel abgegeben werden?
Die in den Rabattverträgen ausgehandelten Abgabepreise werden nicht öffentlich gemacht. Apothekenmitarbeiter können somit nicht beurteilen, ob die Ersparnisse größer wären, wenn ein anderes Arzneimittel abgegeben würde. Daher ist, sofern möglich, stets ein rabattiertes Arzneimittel abzugeben.
Muss der Austausch auch dann erfolgen, wenn durch das Rabattarzneimittel die Therapiesicherheit gefährdet sein könnte?
Nein, denn das Apothekenpersonal hat die Pflicht, die Therapiesicherheit sicherzustellen. Wenn z. B. durch einen Inhalator-Wechsel die Sicherheit der Therapie gefährdet wird, können und müssen pharmazeutische Bedenken angemeldet werden.
Diese sind auf dem Rezept zu dokumentieren mit
- Begründung,
- der Sonder-PZN 02567024,
- dem Faktor 8 oder 9 (je nachdem, was zutrifft),
- dem Datum und
- der Unterschrift des Apothekers.
Was kann man abgeben, wenn kein Rabattarzneimittel lieferbar ist?
Aktuell gelten noch die erleichterten Abgaberegeln der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung, die den Apotheken mehr Spielraum einräumen. Über eine Verstetigung wird diskutiert.
Bei Nichtlieferbarkeit von Rabattarzneimitteln trägt die Kasse auch etwaige Mehrkosten die anfallen, wenn nur Arzneimittel lieferbar sind, deren Abgabepreis über dem Festbetrag liegt.
Zur Erinnerung: Was ist ein Festbetrag?
Der Festbetrag eines Arzneimittels ist der maximale Betrag, den die gesetzlichen Krankenkassen für dieses Arzneimittel bezahlen.
Ist der Abgabepreis höher als dieser Festbetrag, tragen Patienten entweder die Differenz (Mehrkosten) in der Regel selbst oder sie erhalten ein anderes – therapeutisch gleichwertiges – Arzneimittel ohne Aufzahlung. /tmb