COVID-19: So sehen die Sonderregeln zum Rahmenvertrag aus
Der Deutsche Apothekerverband und der GKV-Spitzenverband haben sich auf eine zusätzliche Vereinbarung zum Rahmenvertrag nach § 129 SGB V geeinigt. Damit sollen die Patientenkontakte in Apotheken während der Pandemie verringert werden. Darüber hat die ABDA bereits in Grundzügen informiert. Inzwischen liegt die Vereinbarung im Detail vor. Sie gilt bundesweit für alle gesetzlichen Krankenkassen zunächst bis zum 30. April. Sie kann kurzfristig verlängert werden.
Abweichungen von der Austauschpflicht
Gemäß der Vereinbarung kann von den Austauschverpflichtungen des Rahmenvertrages abgewichen werden, wenn „im Einzelfall“ das vorrangig abzugebende Arzneimittel nicht vorrätig ist. Dieses betrifft den Vorrang der Rabattverträge, die Abgabe preisgünstiger Arzneimittel gemäß der Aut-idem-Regel und die Abgabe preisgünstiger Importe. Dabei wird die abweichende Abgabe für das Einsparziel bei Importen nicht berücksichtigt. Das abgegebene Arzneimittel muss den Austauschkriterien gemäß § 9 Abs. 3 des Rahmenvertrages entsprechen. Diese Kriterien sind:
- gleicher Wirkstoff,
- identische Wirkstärke,
- identische Packungsgröße,
- Übereinstimmung in einem Anwendungsgebiet
- und gleiche oder austauschbare Darreichungsform.
Sonder-PZN 02567024
Die abweichende Abgabe muss mit der Sonder-PZN 02567024 und dem Faktor 5 oder 6 für Akutversorgung gekennzeichnet werden. Ergänzende schriftliche Hinweise werden in der Vereinbarung nicht erwähnt.
Der Apothekerverband Mecklenburg-Vorpommern hat diese Regelung in einem Mitgliederrundschreiben so zusammengefasst: In der Zeit der Pandemie sei entscheidend, ob das abzugebende Arzneimittel in der Apotheke vorrätig ist. Falls das vorrangig abzugebende Arzneimittel nicht vorrätig sei, könne ohne Arztrücksprache ein vorrätiges Arzneimittel abgegeben werden, das den Austauschkriterien entspricht. Diese Regelung gelte auch, wenn dabei ein teureres als das verordnete Arzneimittel abgegeben werde.
Erleichterungen bei der Packungsauswahl
Außerdem wurde eine Vereinfachung bei der Packungsauswahl vereinbart. Während der Pandemie kann dazu § 17 des Rahmenvertrages angewendet werden, der für die Akutversorgung gilt. Der Apothekerverband Mecklenburg-Vorpommern hat dazu in einem Mitgliederrundschreiben erläutert, dass damit die beiden folgenden Erleichterungen bei der Packungsauswahl möglich seien:
- Wenn die verordnete N-Bezeichnung nicht vorrätig ist, könne eine vorrätige Packung aus dem nächstkleineren Bereich oder dem kleinsten N-Bereich oder die kleinste vorrätige Packung abgegeben werden, sofern diese nicht größer als die verordnete Packung ist.
- Wenn die verordnete Stückzahl nicht vorrätig ist, könne die nächstkleinere vorrätige Packung abgegeben werden.
Weitergehende Vereinbarungen bleiben bestehen
Ergänzende Vereinbarungen mit einzelnen Krankenkassen, die größere Entscheidungsspielräume einräumen, bleiben unabhängig von der neuen bundesweiten Regelung weiter gültig. Dies betreffe beispielsweise Vereinbarungen mit der AOK Nordost, wie der Apothekerverband Mecklenburg-Vorpommern in einem Rundschreiben erklärt hat. Außerdem sind weitergehende Abweichungen von den Abgaberegelungen bei der AOK Bayern und der AOK Baden-Württemberg bekannt. Diese betreffen insbesondere die Stückelung der Abgabemenge in mehrere Packungen.