Rezepte zulasten der gesetzlichen Unfallversicherung: Was ist bei BG-Rezepten zu beachten?
Die medizinische Versorgung deutscher Arbeitnehmer ist im weltweiten Vergleich unbestritten eine der besten. Jeder Arbeitnehmer hat im Krankheitsfall Anspruch auf Lohnfortzahlung und die medizinische Versorgung wird zudem durch Betriebsärzte und nicht zuletzt die gesetzliche Unfallversicherung (GUV) gesichert. Doch landet ein sogenanntes BG-Rezept in der Apotheke, sind einige Besonderheiten seitens der Apotheke zu beachten.
Wir beantworten im Folgenden die wichtigsten Fragen zu BG-Rezepten.
Was ist überhaupt „die BG“?
Die BGen, ausgeschrieben gewerbliche Berufsgenossenschaften, sind Träger der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung. Sie sind unterteilt in viele kleine Untergruppen an Trägern, die für die jeweiligen Bereiche zuständig sind, beispielsweise ist die BG Bau für viele handwerkliche Betriebe zuständig. Über die gewerblichen Berufsgenossenschaften hinaus gibt es aber noch weitere Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, etwa die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die Teil der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist.
Woran erkennt man ein sogenanntes BG-Rezept?
Ein Rezept zulasten der gesetzlichen Unfallversicherung sieht aus wie ein gewöhnliches Muster-16-Rezept. Im Unterschied zum gewöhnlichen Kassenrezept ist hier
- als Kostenträger die BG oder der jeweilige Träger der Unfallversicherung angegeben.
- Ebenso ist auf Rezepten zulasten der GUV der Unfalltag anzugeben.
- Bei Berufskrankheiten, etwa einer erworbenen Allergie oder Staublunge, wird meist der Tag der Feststellung der Erkrankung angegeben. Frei bleiben darf das Feld in keinem Fall.
- Zum Unfalltag ist stets der Unfallbetrieb anzugeben.
Wann kann ein Rezept zulasten der gesetzlichen Unfallversicherung ausgestellt werden?
Ein Rezept zulasten der GUV wird immer dann ausgestellt, wenn es sich
- entweder um einen Unfall, der im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit passiert ist
- oder eine (chronische) Erkrankung, die aufgrund der beruflichen Tätigkeit erworben wurde,
handelt. Die Kosten der Behandlung trägt dabei stets die gesetzliche Unfallversicherung, nicht die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) des Patienten.
Muss das Feld „Arbeitsunfall“ immer angekreuzt werden?
Nein. Das Feld Arbeitsunfall ist nur dann anzukreuzen, wenn es sich auch wirklich um einen Arbeitsunfall handelt. Bei Berufskrankheiten ist dieses Feld freizulassen.
Wann muss das Feld „Unfall“ angekreuzt werden?
Dieses Feld ist nur bei „privaten“ Unfällen anzukreuzen, etwa wenn der Unfall sich beim Sport oder in den privaten Räumlichkeiten ereignet hat. Achtung: Unfälle, die beim Arbeiten im Homeoffice entstehen, können dennoch Arbeitsunfälle sein.
Muss die Apotheke prüfen, ob Unfalltag und -betrieb korrekt sind?
Nein, die Apotheke hat keine Prüfverpflichtung festzustellen, ob der Unfalltag bzw. -betrieb korrekt sind. Es muss lediglich sichergestellt werden, dass diese Angaben vorhanden sind.
Was ist zu tun, wenn auf dem BG-Rezept das Institutionskennzeichen (IK) einer gesetzlichen Krankenversicherung angegeben wurde?
Damit es bei der Abrechnung nicht zu Verwechslungen kommt, muss die fälschlich aufgedruckte IK-Nummer gestrichen werden. BGen verwenden keine IK-Nummern. Das Feld bleibt daher frei.
Wie lange sind BG-Rezepte gültig?
Rezepte zulasten der gesetzlichen Unfallversicherung sind einen Monat ab Ausstellung gültig. Der Arzt kann allerdings auch einen Gültigkeitszeitraum eintragen, dann gilt dieser.
Muss der Patient bei einem BG-Rezept Zuzahlungen leisten?
Nein, Verordnungen zulasten der gesetzlichen Unfallversicherung sind von der gesetzlichen Zuzahlung befreit. Mehrkosten, die durch Arzneimittel entstehen, die oberhalb des Festbetrages liegen, müssen jedoch geleistet werden.
Eine Ausnahme davon stellen Verordnungen dar, bei denen der Arzt erkennbar gemacht hat, dass zwingend dieses teurere Arzneimittel erforderlich ist. Dies kann z. B. durch das Setzen des Aut-idem-Kreuzes geschehen.
Können Arzneimittel zulasten der GUV verordnet werden, die von einem Verordnungsausschluss betroffen sind?
Ja, dies kann möglich sein. Die gesetzlichen Unfallversicherungen sind nicht vom Rahmenvertrag und allen damit zusammenhängenden Regelungen betroffen. Es können also auch Artikel erstattet werden, die zulasten der gesetzlichen Krankenversicherungen nicht erstattungsfähig wären. Genaueres dazu lässt sich in den Lieferverträgen der jeweiligen Unfallversicherungen finden.
Grundsätzlich sollte von einer Erstattungsfähigkeit jedoch nicht ausgegangen werden, da sich die Regelungen der BGen häufig am Rahmenvertrag und den Regelungen der GKV orientieren. Die Auswahlbereiche der GKV (vier preisgünstigste Arzneimittel, preisgünstige Importe) gelten beispielsweise auch für die GUV.
Muss auf einem BG-Rezept eine Dosieranweisung stehen?
Wie bei Rezepten zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung ist die Angabe einer Dosieranweisung bei GUV-Rezepten verpflichtend notwendig. Diese darf wie sonst auch entweder als konkrete Dosieranweisung (1-0-1; 1x tägl. morgens etc.) oder mit Verweis auf eine vorliegende Dosieranweisung („Dj.“) vorgenommen werden.
Was darf eine Apotheke auf einem BG-Rezept heilen?
Apotheken dürfen nach Rücksprache mit dem Arzt
- den Namen des Unfallversicherungsträgers,
- das Geburtsdatum und
- die Anschrift des Versicherten,
- das Datum der Ausstellung,
- den Unfalltag sowie
- die Kennzeichnung des Feldes „Arbeitsunfall“ und des Feldes „noctu“ (falls zutreffend)
ergänzen, wenn diese Angaben fehlen.
Alle Ergänzungen auf dem Rezept sind mit Unterschrift und Datum abzuzeichnen. Sind die Angaben zu einem verordneten Fertigarzneimittel hinsichtlich Darreichungsform oder Wirkstärke unvollständig oder ungenau und ist der Arzt nicht erreichbar, darf die Apotheke eine Arzneiform oder Wirkstärke abgeben, die sie nach fachlichem Ermessen für richtig hält. Dies ist auf dem Rezept zu dokumentieren und abzuzeichnen.