AMVV: Vorgaben an das E-Rezept angepasst
Die gesetzlichen Details rund um die Verschreibung regelt die Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln, kurz Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) genannt.
Dort ist unter anderem festgelegt, für welche Arzneimittel man Verschreibungen benötigt und welche formalen Anforderungen diese zu erfüllen haben. Tatsächlich sind schon seit langem elektronische Verordnungen als mögliche Option erwähnt. So heißt es beispielsweise in § 2, wo geregelt ist, welche Angaben auf ein Rezept müssen:
„Die Verschreibung muss enthalten: [...] die eigenhändige Unterschrift der verschreibenden Person oder, bei Verschreibungen in elektronischer Form, deren qualifizierte elektronische Signatur.“
Andere Vorgaben beziehen sich aber nur auf Papierrezepte. Was das Ausstellungsdatum angeht, wurde dies nun präzisiert.
Bislang muss eine Verschreibung laut § 2 Abs. 1 Nr. 2 AMVV das „Datum der Ausfertigung“, also das Ausstellungsdatum, enthalten. Künftig heißt es, dass eine Verschreibung das „Datum der Ausfertigung oder, bei Verschreibungen in elektronischer Form, das Datum der qualifizierten elektronischen Signatur“ enthalten muss.
Gültigkeit von T-Rezepten wurde in AMVV angepasst
Analog wurden die Vorgaben für die Gültigkeit von T-Rezepten und Verordnungen über Arzneimittel mit den Wirkstoffen Acitretin, Alitretinoin oder Isotretinoin für Frauen im gebärfähigen Alter angepasst.
Auch hier findet sich nun in den entsprechenden Paragrafen (§ 3a und § 3b) die Ergänzung, dass sie sechs Tage nach dem Datum ihrer qualifizierten elektronischen Signatur gültig sind – neben der bekannten Regelung „sechs Tage nach dem Datum ihrer Ausfertigung“.
Umgesetzt werden diese Anpassungen mittels der Verordnung zur Änderung der Analgetika-Warnhinweis-Verordnung und der Arzneimittelverschreibungsverordnung. Nachdem der Bundesrat dieser bereits am 7. Oktober 2022 zugestimmt hatte, trat sie nun am 1. November 2022 in Kraft.
Für die Praxis dürfte das erstmal keine Auswirkungen haben. Elektronische T-Rezepte gibt es noch nicht. Das wurde vorausschauend geändert. Bei den normalen E-Rezepten wird dies bereits so gehandhabt, wie es nun in der Verordnung steht. Es wurde also an dieser Stelle nur nachgeschärft.