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Entwurf zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung : Höchstmengenregelung für BTM soll gestrichen werden

Stapel blanko BtM-Rezepte
Bislang müssen Betäubungsmittelverordnungen, die die definierten Höchstmengen überschreiten, mit einem „A“ gekennzeichnet werden. Mit Wegfall der Höchstmengen könnte diese Vorschrift bald der Vergangenheit angehören. | Bild: Klaus Eppele / AdobeStock

Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) soll ein Update bekommen. Per Änderungsverordnung will Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach unter anderem die Verschreibungshöchstmengen abschaffen. 

„Die bisherige verordnungsrechtliche Bemessung der Höchstverschreibungsmengen erfolgte für ein Betäubungsmittel unabhängig von der jeweiligen Darreichungsform“, schreibt das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) in der Begründung zur Verordnung. „Dies führte dazu, dass zum Beispiel die Höchstverschreibungsmenge für ein Fentanyl-Pflaster zutreffend, für ein Fentanyl-Injektionspräparat jedoch um ein Vielfaches zu hoch ist. Damit ist die wissenschaftliche Begründbarkeit für verordnungsrechtliche Höchstverschreibungsmengen in vielen Fällen nicht mehr gegeben, was verordnungsrechtlichen Änderungsbedarf auslöst.“

Neue Regelung soll Retaxierungen verhindern

Es habe sich zudem – vor allem bei Generikaverschreibungen und bei der Verwendung unterschiedlicher Salze – gezeigt, dass es in Einzelfällen bereits bei einer adäquaten Verschreibungsmenge zu einer Überschreitung der festgesetzten Höchstverschreibungsmenge kommen kann. „Dadurch kam es in Einzelfällen zu Retaxierungen und Regressforderungen der Kostenträger“, berichtet das Ministerium – und damit soll nun Schluss ein.

Denn die rechtlichen Rahmenbedingungen seien auch ohne diese Regelung ausreichend, um den Schutz der Gesundheit zu gewährleisten. Durch die Streichung werde vielmehr „die notwendige Versorgung der Patientinnen und Patienten mit Betäubungsmitteln gestärkt und Bürokratieaufwand für Ärztinnen und Ärzte und Apothekerinnen und Apotheker verringert“. 

Mit dem Wegfall der Höchstmengenregelung soll auch die Notwendigkeit, Überschreitungen auf dem BtM-Rezept mit einem „A“ zu kennzeichnen, passé sein – ebenso entsprechende Prüfpflichten.

Pandemie-Regeln zur Substitutionstherapie sollen erhalten bleiben

Darüber hinaus beginnt der Verordnungsgeber jetzt, die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung zu filetieren, die nach aktuellem Stand am 7. April 2023 auslaufen wird. Zumindest die erleichterten Pandemie-Regeln in der Substitutionstherapie Opioidabhängiger will Lauterbach dem Entwurf nach verstetigen: Die Erfahrung habe gezeigt, dass dieses Plus an Flexibilität in den Behandlungsabläufen den Therapieerfolg fördern könne, ohne die Sicherheit im Betäubungsmittelverkehr zu beeinträchtigen, erläutert das BMG dazu.

Demnach sollen Ärzte ihren Patienten anstelle des Überlassens von Substitutionsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch (sog. Sichtbezug) diese auch weiterhin zur eigenverantwortlichen Einnahme für sieben Tage verschreiben dürfen. Vor der Coronavirus-Pandemie waren es zwei Tage beziehungsweise ein Wochenende oder Feiertage gewesen. 

Es entfällt zudem die Regelung, dass höchstens eine Verschreibung pro Kalenderwoche an den Patienten ausgehändigt werden darf. „Die Änderung ermöglicht eine flexiblere und individuellere Therapie, z. B. durch das nun mögliche Verschreiben für wenige Tage“, begründet das BMG.

Keine Z-Kennzeichnung auf BtM-Rezepten mehr

Damit soll auch die in bestimmten Fällen bestehende Verpflichtung zur Kennzeichnung von Betäubungsmittelverschreibungen mit dem Buchstaben „Z“ entfallen. Das bringt Erleichterungen für die Apotheken: „Gleichzeitig entfallen Prüfaufgaben bezüglich des Verschreibungszeitraumes für Apothekerinnen und Apotheker, ob dieser die Bedingungen für zwei Tage oder über ein Wochenende bzw. über Feiertage (einschließlich Brückentage) erfüllt“, schreibt das Ministerium.  

BTM-Rezepte für die Substitutionstherapie sind demnach zukünftig einheitlich neben dem Buchstaben „S“ bei Verschreibung zur eigenverantwortlichen Einnahme (Take-home) mit dem Buchstaben „T“ zu kennzeichnen. „Dadurch wird die Übersichtlichkeit der Anforderungen der BtMVV an die Kennzeichnung von Betäubungsmittelverschreibungen zur Substitution gefördert.“

Zur Erinnerung: Unterschied Take-home und Sichtbezug

Im Falle eines Sichtbezuges erhält der Patient beim Arzt, einer entsprechenden Einrichtung oder in der Apotheke das Substitut zum unmittelbaren Verbrauch. Die komplette Einzeldosis wird somit vor Ort und unter Aufsicht eingenommen. Das entsprechende Rezept ist mit einem „S“ gekennzeichnet. 

Erachtet der behandelnde Arzt den Patienten für stabil und sieht somit keine Notwendigkeit eines Sichtbezuges, darf er dem Patienten das Substitutionsmittel zur eigenverantwortlichen Einnahme verschreiben. Entsprechende Verordnungen sind dann neben dem „S“ zusätzlich mit einem „T“ bedruckt. /sn

Nun sind zunächst die Verbände am Zug: Sie können jetzt zum Verordnungsentwurf Stellung nehmen. Nach möglichen Anpassungen ist dann der Bundesrat die nächste Station – bevor die Verordnung verkündet und am darauffolgenden Tag in Kraft treten kann, muss erst noch die Länderkammer ihre Zustimmung geben.