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Hautärzte bitten um Rücksprache beim Austausch von Dermatika

Bild: roger ashford / Adobe Stock

Creme ist gleich Creme – zumindest für den Gemeinsamen Bundesausschuss bei der Festlegung der Kriterien für die Austauschbarkeit von Arzneimitteln. So fallen unter diesen Begriff zum Beispiel Wasser-in-Öl-, Öl-in-Wasser- oder auch amphiphile Zubereitungen. Der Berufsverband der Deutschen Dermatologen und die Deutsche Dermatologische Gesellschaft (DDG) drängen daher seit Jahren darauf, dass Topika zur Behandlung von Hauterkrankungen auf die Substitutionsausschlussliste kommen. „Es ist nicht hinnehmbar, dass der verordnende Hautarzt durch den Austausch in seiner Therapiehoheit und Therapieverantwortung eingeschränkt wird, und zwar aus rein ökonomischen Gründen, die den Therapieerfolg und damit den Patienten gefährden und letztlich die Kosten sogar steigen lassen“, erklärt Hautarzt Dr. Ralph von Kiedrowski, Vorstandsmitglied des Berufsverbandes der Deutschen Dermatologen (BVDD). „Es ist dermatologisches Grundwissen, dass für den Therapieerfolg neben dem eigentlichen Wirkstoff ganz entscheidend die Galenik des Arzneimittels verantwortlich ist“, so Kiedrowski weiter. „Es wäre wünschenswert“, so von Kiedrowski weiter, „wenn dies von Kostenträgern und Normierungsgebern endlich verstanden und akzeptiert wird.“

Auch die neue wissenschaftliche „Leitlinie zum Gebrauch von Präparationen zur lokalen Anwendung auf der Haut“, die von Dermatologen und Apothekern gemeinsam erstellt wurde, kommt zu dem Schluss: „Eine Substitution, die sich nur an der Wirkstoffgleichheit von Arzneimitteln orientiert und die galenische Grundlage unbeachtet lässt, wird nicht empfohlen.“

Warum nicht immer das Aut-idem-Kreuz?

Daher hat der Berufsverband der Deutschen Dermatologen ein Musterschreiben zur Verfügung gestellt, mit dem sich Hautärzte an die Apotheker in ihrer Umgebung mit der Bitte wenden können, Rücksprache zu halten, wenn mit dem Austausch des Arzneimittels aufgrund eines Rabattvertrages auch ein Wechsel der Grundlage einhergehen würde. Das teilt der Verband mit. Die Initiative sei mit der Bundesapothekerkammer abgestimmt, heißt es. „Wenn Widersprüche zwischen der ursprünglichen Verordnung und der Auswahl laut Rabattvertrag vorliegen, werden wir den Arzt darauf aufmerksam machen“, sagt Dr. Andreas Kiefer, Präsident der Bundesapothekerkammer. Der Arzt könne dann entscheiden, was der Patient de facto erhält, und behält seine Therapiehoheit. Für den Apotheker bedeutet das für den Fall, dass der Arzt auf das namentlich verordnete Mittel besteht: pharmazeutische Bedenken. Kiefer betont jedoch: „Klar ist aber auch, dass wir Apotheker unserer Pflicht nachkommen werden, Rabattarzneimittel abzugeben, wenn weder der Arzt aut idem ausgeschlossen hat noch pharmazeutische Bedenken dagegensprechen.“

Warum die Hautärzte die Apotheke in die Verantwortung nehmen und nicht einfach bei Dermatika jeglichen Austausch von vorneherein unterbinden, indem sie das Aut-idem-Kreuz setzen? Dazu heißt es in dem Infoschreiben: Wird das Aut-idem-Kreuz allerdings zu häufig gesetzt, läuft der Arzt Gefahr, wegen unwirtschaftlicher Verordnungen in Regress genommen zu werden.