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Vierfach-Grippeimpfung ab nächster Saison für alle gesetzlich Versicherten

Foto: simarik - iStockphoto.com

Vierfach-Grippeimpfstoffe gehören in Kürze zum Leistungskatalog der GKV. Bislang gab es für die Krankenkassen keine verbindliche Regelung, ob für die Influenza-Impfung ein Drei- oder Vierfach-Impfstoff zu verwenden ist. Beide Möglichkeiten waren in Übereinstimmung mit den bisherigen STIKO-Empfehlungen zulässig.

Diskussionen über Zwei-Klassen-Medizin

Diese Tatsache sorgte in diesem Winter für zahlreiche Diskussionen. Das Problem: Viele Kassen haben noch Rabattverträge mit Herstellern über trivalente Impfstoffe. Auch wenn der Gesetzgeber diese exklusiven Rabattverträge mittlerweile abgeschafft hat, wollten die Kassen die bestehenden Verträge bis zum Schluss auskosten. In der aktuellen Grippesaison 2017/18 schützte jedoch nur der tetravalente Impfstoff direkt vor dem hauptsächlich (zu 72 Prozent) kursierenden Stamm Influenza B Yamagata. Das führte dazu, dass sich GKV-Patienten ungerecht behandelt fühlten, schließlich erhielten sie den schlechteren dreifachen Grippeimpfstoff, während privat Krankenversicherte häufig mit der „besseren“ Vierfach-Influenzaimpfung geschützt wurden.

Welche Impfungen zahlt die Kasse?

Seit dem 1. April 2007 sind Schutzimpfungen Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Grundsätzliche Voraussetzung für die Aufnahme einer Schutzimpfung in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ist eine Empfehlung der beim Robert Koch-Institut (RKI) in Berlin ansässigen Ständigen Impfkommission (STIKO). Auf Basis der STIKO-Empfehlungen legt der G-BA die Einzelheiten zur Leistungspflicht der GKV in der Schutzimpfungs-Richtlinie fest. Entsprechend § 20i Absatz 1 Satz 5 SGB V trifft der G-BA spätestens drei Monate nach Veröffentlichung der STIKO-Empfehlung eine Entscheidung hierzu.

Laut Schutzimpfungs-Richtlinie steht die Kostenübernahme der Grippeschutzimpfung bestimmten Risikogruppen, z. B. Personen über 60 Jahre, Schwangeren und Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit einer erhöhten gesundheitlichen Gefährdung infolge eines Grundleidens, zu. Zahlreiche gesetzliche Krankenkassen bieten ein über die Schutzimpfungs-Richtlinie hinausgehendes Leistungsspektrum – beispielsweise Grippeschutzimpfungen für Versicherte, die nicht zu den Risikogruppen zählen – als freiwillige Satzungsleistungen an. Quelle: G-BA