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Korrekte Rezeptabrechnung und Kostenerstattung: Kinderwunsch: Künstliche Befruchtung - Korrekte Rezeptabrechnung - Teil 3

Bild: hailey_copter / Adobe Stock

Die Behandlung im Rahmen einer künstlichen Befruchtung ist oft mit hohen Kosten verbunden, vor allem, weil häufig mehrere Behandlungszyklen erforderlich sind. In § 27a des SGB V ist geregelt, welche Leistungen die gesetzliche Krankenversicherung grundsätzlich vorsieht und welche Bedingungen Betroffene dazu erfüllen müssen.

Voraussetzungen für eine Kostenübernahme sind:

  • eine Behandlung ist medizinisch notwendig und es besteht hinreichend Aussicht auf Erfolg der Behandlung
  • das Paar muss miteinander verheiratet sein
  • die Samen-/Eizellen müssen von den Ehegatten stammen
  • Mindestalter 25; Frau < 40 Jahre, Mann < 50 Jahre
  • vor der Behandlung muss ein Beratungsgespräch mit einem Arzt erfolgen, der am Ende die Behandlung nicht selber durchführt
  • die Kosten werden für maximal drei Behandlungszyklen übernommen

Grundsätzlich muss vor der Behandlung ein Kostenplan bei der Krankenkasse eingereicht und dort genehmigt werden. Nur dann, wenn alle genannten Voraussetzungen erfüllt werden, übernehmen gesetzliche Krankenkassen 50 % der entstehenden Kosten. Dies gilt auch für die entstehenden Arzneimittelkosten.

Beratungs-Tipp 

Mittlerweile übernehmen gesetzliche Krankenkassen teilweise mehr als die Hälfte der Kosten. Wenn Sie in der Apotheke von einem Ehepaar erfahren, das eine solche Behandlung in Erwägung zieht, sind die Betroffenen sicher dankbar für den Hinweis, dass sie sich im Vorfeld über die Höhe der übernommenen Kosten (und über die genaue Vorgehensweise, falls mehr als 50 % übernommen werden) informieren sollten.

Rezeptabrechnung in der Apotheke

Das wichtigste Thema für Apotheken ist neben einer kompetenten Beratung die Rezeptabrechnung, die bei Rezepten mit Präparaten für eine künstliche Befruchtung mitunter kompliziert sein kann.
Wird beispielsweise auf einem GKV-Rezept ein Präparat verordnet, das laut Indikation unter anderem zur künstlichen Befruchtung eingesetzt wird, so stellen sich typischerweise folgende Fragen:

1. Wann werden nur 50 % der Kosten zulasten der GKV abgerechnet und wann kann der komplette Preis abgerechnet werden?

Wird ein Präparat für eine künstliche Befruchtung verordnet, so vermerkt der Arzt dies in der Regel mit einem entsprechenden Hinweis. Beispielsweise wird „Behandlung nach § 27a“ oder auch nur „§ 27a“ auf das Rezept gedruckt. Ist dies der Fall, so darf die Apotheke der Krankenkasse nur die Hälfte des Arzneimittelpreises in Rechnung stellen – die andere Hälfte muss der Patient in der Apotheke bezahlen.  Falls eine Krankenkasse ihren Patienten gemäß ihrer Satzungsleistung mehr als die Hälfte der Kosten erstattet, so muss der Patient seine Rechnung meistens im Nachhinein bei der Krankenkasse einreichen. Die Apotheke rechnet trotzdem nur die Hälfte des Arzneimittelpreises mit der Krankenkasse direkt ab – der Patient tritt mit seiner Eigenbeteiligung in Vorleistung.

2. Wird zusätzlich eine Zuzahlung fällig?

Mit Übernahme der Hälfte des Arzneimittelpreises ist damit die Zahlungspflicht des Versicherten erfüllt. Eine zusätzliche Abrechnung einer Zuzahlung ist weder im SGB V noch in den vertraglichen Vereinbarungen vorgesehen. Hier beispielsweise ein Auszug aus dem ALV Bayern § 5 (3):

(3) Bei einer Verordnung im Rahmen von Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung hat der Versicherte eine Eigenbeteiligung in Höhe von 50 % des Apothekenabgabepreises zu leisten. Voraussetzung ist, dass der Vertragsarzt die Verordnung mit dem Vermerk „§ 27 a“ oder einem sonstigen eindeutigen Vermerk gekennzeichnet hat. Über diese Eigenbeteiligung hinaus fällt die Zuzahlung nach § 31 Abs. 3 SGB V nicht an.“

§ 5 (3) ALV Bayern (Auszug) 

Dies wird auch von der Apotheken-EDV so umgesetzt, wenn die Eingabe „im Rahmen einer künstlichen Befruchtung“ gewählt wird.

Achtung: bei Hilfsmitteln, die zur künstlichen Befruchtung verordnet werden, können je nach Liefervertrag ein vorheriger Kostenvoranschlag und eine Genehmigung durch die Krankenkasse nötig sein. 

3. Hat die Apotheke eine Prüfpflicht auf eine möglicherweise zugrunde liegende Behandlung im Rahmen der künstlichen Befruchtung?

Fehlt auf einem Rezept ein Hinweis auf die Behandlung im Rahmen einer künstlichen Befruchtung, so sieht beispielsweise der vdek-Liefervertrag keine Prüfpflicht für die Apotheke vor, denn viele Präparate werden auch für andere Indikationen eingesetzt, für die die Krankenkasse das Arzneimittel voll bezahlt. In diesen Fällen kann der komplette Arzneimittelbetrag (abzüglich der gesetzlichen Zuzahlung) zulasten der GKV abgerechnet werden. Ergibt sich für die Apotheke der Hinweis (z. B. aufgrund des Beratungsgespräches oder der Arztstempel deutet auf eine entsprechende Arztpraxis hin), so empfiehlt sich dennoch eine Rücksprache mit dem Arzt, ob der Vermerk möglicherweise vergessen wurde. Dies gilt ebenfalls für die meisten Regionallieferverträge der Primärkassen, es kann aber Ausnahmen geben (s. u.), daher sollten Apotheken den für sie gültigen Vertrag dahingehend prüfen.

Achtung: Der Primärkassen-Arzneiliefervertrag in Hamburg enthält eine Prüfpflicht für die Apotheke! Hier sind Apotheken bei fehlendem „§ 27a“-Vermerk verpflichtet, durch eine Rücksprache mit der Praxis zu klären, ob es sich doch um eine künstliche Befruchtung handelt. Das Ergebnis der Rücksprache muss dann auf dem Rezept vermerkt werden – auch wenn es sich ausdrücklich nicht um eine Behandlung nach § 27a handelt.

4. Was muss von der Apotheke auf dem Rezept dokumentiert werden?

Wird ein Rezept für eine künstliche Befruchtung abgerechnet, so muss die Apotheke die Sonder-PZN 09999643 aufdrucken und nachfolgend die PZN des verordneten Arzneimittels mit dem Betrag, der der Krankenkasse in Rechnung gestellt wird (50 % des Arzneimittelpreises).

Falls eine Rücksprache mit dem Arzt gehalten wurde, sollte das Ergebnis ebenfalls auf dem Rezept dokumentiert werden – auf jeden Fall dann, wenn der Arzneiliefervertrag dies ausdrücklich fordert (s. o.).

Unser Tipp

Zum Thema „§ 27a-Rezept – Abrechnung in der Apotheke“ gibt es eine DAP-Arbeitshilfe. Diese finden Sie hier auf 

https://www.deutschesapothekenportal.de/rezept-retax/dap-retax-arbeitshilfen/spezielle-rezepte/kuenstliche-befruchtung/

Für Sie zusammengefasst

Die gesetzlichen Krankenkassen tragen in der Regel nur 50 % der Kosten.
Für die Abrechnung in der Apotheke ist maßgeblich, ob auf entsprechenden Rezepten ein Hinweis wie „§ 27a“ zu finden ist. Ist dies der Fall, so muss die Patientin die Hälfte der Kosten selber tragen. Fehlt dieser Hinweis, so ist eine Rücksprache mit dem Arzt empfehlenswert bzw. z. B. im Arzneiliefervertrag Hamburg sogar Pflicht.
Wird ein Arzneimittel entsprechend seiner Indikation nicht im Rahmen einer künstlichen Befruchtung eingesetzt, so kann die Apotheke den vollen Preis (abzüglich der gesetzlichen Zuzahlung) mit der Krankenkasse abrechnen.