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Weniger Aufzahlung bei Inkontinenzprodukten, Brille und mehr – das neue Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung

Mehr Qualität bei Inkontinenzprodukten, dafür aber weniger Aufzahlung. Das soll mit der Reform der Heil- und Hilfsmittelverordnung erreicht werden. | Bild: vrabelpeter1 - Fotolia.com

Versicherte können in Zukunft zwischen verschiedenen aufzahlungsfreien Hilfsmitteln wählen

Versicherte sollen in Zukunft zwischen verschiedenen aufzahlungsfreien Hilfsmitteln wählen können – und diese müssen dem aktuellen Stand der Medizin entsprechen. Denn der GKV-Spitzenverband wird verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2018 das Hilfsmittelverzeichnis grundlegend zu aktualisieren. Zudem muss er eine Verfahrensordnung beschließen, mit der die Aktualität des Verzeichnisses auch künftig gewährleistet wird. Der GKV-Spitzenverband wird überdies verpflichtet jährlich einen nach Produktgruppen des Hilfsmittelverzeichnisses differenzierten Bericht über die Entwicklung der Mehrkostenvereinbarungen zu veröffentlichen. Nicht zuletzt wird klargestellt, dass für Hilfsmittel mit hohem individuellem Anpassungsbedarf keine Ausschreibungen vorgenommen werden. Zudem müssen Leistungserbringer Versicherte künftig beraten, welche Hilfsmittel und zusätzlichen Leistungen innerhalb des Sachleistungssystems für sie geeignet sind und somit von den Krankenkassen als Regelleistung bezahlt werden.

Inwieweit die Versicherten dadurch bessere Produkte ohne Aufzahlungen erhalten werden, bleibt abzuwarten. Die Bürokratie bei der Heil- und Hilfsmittelversorgung wird jedoch vermutlich noch weiter zunehmen.

Bezahlen Krankenkassen in Zukunft die Brille?

Eine weitere Neuerung: Die Ausnahmeregelung für einen Leistungsanspruch auf Brillengläser wird erweitert. Bislang werden die Kosten für Brillengläser nur für Kinder und Jugendliche übernommen – und ausnahmsweise für Menschen mit sehr extremer Sehschwäche. Künftig erhalten auch die Versicherten, die wegen einer Kurz- oder Weitsichtigkeit Gläser mit einer Brechkraft von mindestens 6 Dioptrien oder wegen einer Hornhautverkrümmung von mindestens 4 Dioptrien benötigen, einen Anspruch auf Kostenübernahme in Höhe des vom GKV-Spitzenverband festgelegten Festbetrags bzw. des von ihrer Krankenkasse vereinbarten Vertragspreises.

Ab wann gelten die neuen Regelungen?

Das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (HVG) bzw. die damit verbundenen Neuregelungen sollen im März 2017 in Kraft treten.

Mehr Informationen zum Heil- und Hilfsmittelgesetz finden Sie regelmäßig bei den Kollegen von DAZ.online und auf der Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums.