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Bundestag verabschiedet Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften: Cannabis bald erstattungsfähig auf Kassenrezept

Der Bundestag hat am 19. Januar entschieden, dass Cannabis als Medizin verordnungs- und erstattungsfähig wird. Das Gesetz soll im März 2017 in Kraft treten. | Bild: Africa Studio / Adobe Stock

Gesetz „Cannabis als Medizin“

Einstimmig hat der Bundestag am 19. Januar das Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften verabschiedet. Es beinhaltet, dass Cannabis als Medizin verordnungs- und erstattungsfähig wird. Das Gesetz soll im März 2017 in Kraft treten.

Wenn nicht anders wirksam geholfen werden kann

Cannabisarzneimittel können dann bei schwerkranken Menschen im Einzelfall vom Arzt als Therapiealternative verschrieben werden. Solche begründeten Einzelfälle können beispielsweise Patienten mit chronischen Schmerzen, Multipler Sklerose oder schwerer Appetitlosigkeit und Übelkeit sein, bei denen andere Therapiemaßnahmen nicht ausreichend wirken. Cannabis kann bei solchen Erkrankungen helfen, die Symptome zu lindern.

Cannabis in Arzneimittelqualität

Dem Gesetzgeber ist es wichtig, dass die Patienten Cannabis in Arzneimittelqualität erhalten. Daher wird diese Therapie durch die Gesetzliche Krankenversicherung – nach vorheriger Genehmigung – erstattet. Die Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Marlene Mortler, sagt dazu: „Wem Cannabis wirklich hilft, der soll Cannabis nun auch bekommen können, in qualitätsgesicherter Form und mit einer Übernahme der Kosten durch die Krankenkassen.“

Keine Legalisierung als Genussmittel

Die Bundesapothekerkammer begrüßt, dass Patienten zukünftig Cannabis-Rezepturarzneimittel aus der Apotheke auf BtM-Rezept bekommen können. Gleichzeitig betont ihr Präsident, Dr. Andreas Kiefer, dass sich das aktuell verabschiedete Gesetz ausschließlich auf medizinisch verordnetes Cannabis bezieht. Aus dem medizinischen Einsatz dürfe nicht gefolgert werden, dass Cannabis als Genussmittel harmlos wäre. Eine eventuelle Legalisierung zu Genusszwecken müsse sorgfältig geprüft werden. So sei der Konsum von Cannabis mit Risiken verbunden. Dazu gehörten das erhöhte Unfallrisiko, die Auslösung von Angststörungen und Depressionen sowie eine mögliche Suchtentwicklung. Die Eigenversorgung mit Cannabis bleibt übrigens nach wie vor verboten. Quellen: Bundesministerium für Gesundheit; ABDA