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Urlaubsanspruch in der Apotheke: Wer darf wie viel nehmen?

In der Apotheke sind meist viele Aufgaben parallel zu bearbeiten. Da gibt es zum einen die herausfordernde Beratung im Handverkauf, zum anderen muss noch eine Rezeptur hergestellt werden. Hinzu kommt der Personalmangel, der dazu führt, dass die gestiegenen Anforderungen auf immer weniger Schultern verteilt werden.
Grund genug, den Urlaub tatsächlich zur Erholung zu nutzen. Sei es, zu Hause einmal richtig zur Ruhe zu kommen oder in ferne Länder zu reisen. Stellt sich die Frage, wie viel Urlaubstage PTA zustehen, wie diese genau berechnet werden und was beim Urlaubsantrag beachtet werden muss.
Wie viel Urlaub steht Arbeitnehmern in der Apotheke zu?
Die erste und wichtigste Frage, wie viel Urlaub einem zusteht, ist nicht so leicht zu beantworten. Der gesetzliche Mindesturlaub, der allen Arbeitnehmern gewährt werden muss, beträgt 24 Werktage, also vier Wochen.
Darüber hinaus kann im Arbeitsvertrag ein höherer Anspruch vereinbart werden. Am häufigsten orientieren sich Arbeitsverträge aber an den Vereinbarungen zum Urlaub, wie sie im Tarifvertrag geregelt sind.
Eine häufige Formulierung in Arbeitsverträgen ist daher „der Urlaubsanspruch richtet sich nach den tariflichen Regelungen“. Bei dieser Formulierung kommt es darauf an, in welchem Kammerbezirk sich die Apotheke befindet, in der man arbeitet. Hier ist zwischen dem Kammerbezirk Sachsen, dem Kammerbezirk Nordrhein und dem restlichen Bundesgebiet zu unterscheiden.
Den niedrigsten Urlaubsanspruch hat der Kammerbezirk Nordrhein mit 33 Werktagen Urlaub, gefolgt vom Kammerbezirk Sachsen mit 34 Werktagen. Dieser Anspruch erhöht sich um einen Tag, wenn das Arbeitsverhältnis fünf Jahre bestanden hat. Die fünf Jahre müssen jeweils am 1. Januar des Jahres vollendet sein.
Im restlichen Bundesgebiet sieht es nach dem neuen Bundesrahmentarifvertrag positiver für die Angestellten aus: Hier startet man mit 35 Werktagen und erhält bereits nach vierjähriger Betriebszugehörigkeit einen Werktag zusätzlich. Das sind dann 36 Werktage – also volle sechs Wochen Urlaub.
Vorsicht Sechstagewoche: Urlaubstage richtig berechnen
Beachten muss man dabei immer, dass es sich bei dem tariflichen Anspruch um Werktage handelt, man also von einer Sechstagewoche ausgeht. Wenn man Urlaub nimmt, kann man also entweder sechs Tage pro Woche vom Urlaubsanspruch abziehen oder man rechnet den Urlaub vorher auf Arbeitstage um.
Letzteres empfiehlt die Gewerkschaft Adexa jenen PTA, die nicht an jedem Tag in der Woche arbeiten. Dann dividiert man den Urlaubsanspruch durch sechs Werktage und multipliziert ihn mit den individuellen Arbeitstagen. Nach der Umrechnung muss man von dem neuen Wert nur für die Tage Urlaub nehmen, an denen man sonst gearbeitet hätte. Es bleiben aber immer gleich viele Urlaubswochen.
Urlaubsanspruch bei Apothekenwechsel
Wenn man nicht das ganze Kalenderjahr in derselben Apotheke oder demselben Filialverbund arbeitet, werden die Urlaubsansprüche eventuell nur anteilig erworben. Mit jedem vollen Kalendermonat entsteht ein Zwölftel des vereinbarten Urlaubsanspruchs.
Eine Ausnahme gibt es dann, wenn ein Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate bestanden hat und in der zweiten Jahreshälfte endet. Dann muss den Mitarbeitenden mindestens der gesetzliche Mindesturlaub gewährt werden – also 24 Werktage.
Probezeit tabu? Ab wann darf man Urlaub nehmen?
Viele Arbeitnehmer sind der Meinung, dass man den Urlaub erst nach der Probezeit nehmen kann – also in der Regel erst nach sechs Monaten. Das ist so nicht richtig. Die Apothekenleitung kann einem Urlaubsantrag auch gleich zu Beginn stattgeben.
Vielfach wird das auch so gehandhabt, insbesondere dann, wenn zum Beispiel bei einem Jobwechsel schon Urlaub gebucht wurde. Auch sonst lassen sich viele Apothekenleitungen hierauf ein, damit dann nicht der ganze Urlaub im Anschluss gewährt werden muss.
Gleichzeitig soll die Probezeit natürlich dazu dienen, sich gegenseitig zu erproben. Deshalb wird es eher die Ausnahme sein, schon während der ersten Monate des Arbeitsverhältnisses großzügig Urlaub in Anspruch zu nehmen.
Voller Urlaubsanspruch nach sechs Monaten
Einen Anspruch auf den vollen gesetzlichen Urlaub erwirbt man nach dem Bundesurlaubsgesetz dann, wenn das Arbeitsverhältnis sechs Monate bestanden hat. Das ist die sogenannte Wartezeit.
Sind die sechs Monate um, besteht der Anspruch auf den vollen gesetzlichen Jahresurlaub immer schon ab dem 1. Januar des Kalenderjahres. Man könnte also durchaus schon im Januar eine lange Reise antreten.
Dann besteht allerdings das Risiko, falls das Arbeitsverhältnis gekündigt wird und nicht das ganze Jahr über besteht, dass die Apothekenleitung zu viel gewährten Urlaub zurückfordert.
Wann muss zu viel gewährter Urlaub zurückgezahlt werden?
Auch hier gibt es eine Sonderregelung für den gesetzlichen Mindesturlaub, die vielfach falsch interpretiert wird. Gemäß § 5 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) muss der zu viel gewährte Urlaub nicht zurückgezahlt werden, wenn Angestellte nach erfüllter Wartezeit in der ersten Jahreshälfte ausscheiden.
Das bezieht sich aber nur auf diese besondere Konstellation und nur auf den gesetzlichen Mindesturlaub. Scheidet man in der zweiten Jahreshälfte aus, steht einem der gesetzliche Mindesturlaub ohnehin zu.
Um Doppelansprüche zu vermeiden, muss eine Apothekenleitung ausscheidenden Mitarbeitern eine Bescheinigung über gewährten oder ausgezahlten Urlaub ausstellen.
Gut zu wissen: Was sind Sonderurlaubstage?
In allen drei Tarifverträgen sind Sonderrechte für die Apothekenangestellten bei bestimmten Ereignissen eingeräumt. Jeweils in § 10 bzw. § 10a sind dort Freistellungsansprüche zum Beispiel für die eigene Eheschließung oder besondere familiäre Anlässe eingeräumt.
Insgesamt beträgt der Anspruch auf bezahlte Freistellung für die dort genannten Ereignisse bis zu zwei Arbeitstage pro Kalenderjahr.
Urlaubsanspruch: Welcher Arbeitnehmer hat Vorrang?
Der Arbeitgeber muss einem Urlaubsantrag normalerweise stattgeben. Er kann den Antrag nur ablehnen, wenn ihm dringende betriebliche Gründe entgegenstehen oder die Urlaubswünsche anderer Mitarbeitender aus sozialen Gesichtspunkten den Vorzug verdienen. Dringende betriebliche Gründe könnten zum Beispiel die Einführung einer neuen Software oder eine Neueröffnung sein.
Gut zu wissen: Welche Urlaubsanträge dürfen Arbeitgeber verweigern?
Urlaub dient der Erholung und die tritt erst ein, wenn die Freistellung über einen längeren zusammenhängenden Zeitraum gewährt wird.
Wenn eine PTA zum Beispiel immer nur einen Tag in der Woche freinehmen möchte, damit sie an diesem Tag einem Nebenjob nachgehen kann, dürfte die Apothekenleitung den Antrag ablehnen. Auch, weil während des Urlaubs keine dem Erholungszweck widersprechende Erwerbstätigkeit ausgeübt werden darf.
Urlaub, um auf der Kieler Woche oder dem Oktoberfest zu kellnern, dürfte also vermutlich abgelehnt werden. Urlaub, um die eigene Wohnung zu renovieren oder Freunden beim Umzug zu helfen, wäre dagegen in Ordnung. Hier wird nämlich keine Erwerbstätigkeit ausgeübt.
Häufiger treten Probleme auf, wenn zu den Ferienzeiten mehrere Eltern mit schulpflichtigen Kindern Urlaub beantragen. Hier wird die Apothekenleitung eindeutig nur eine Bevorzugung der Mitarbeiter mit Kindern gegenüber denen ohne Kinder rechtfertigen können.
Eine mögliche Ausnahme sind lediglich Kollegen mit Lebenspartnern, die an einer Schule oder in einem Betrieb mit Werksferien arbeiten. Dann wird es für die Apothekenleitung allerdings eine echte Herausforderung, eine Lösung zu finden, mit der alle Beteiligten zufrieden sind.
Notfalls muss ein alternierendes System geführt werden – ganz im Sinne von „einer bekommt die Osterferien, eine die Herbstferien“.
Gut zu wissen: Urlaubssperren zu bestimmten Zeiten
Apothekenleitungen dürfen – wie es auch vielfach praktiziert wird – Urlaubssperren aussprechen.
So wird oft eine Urlaubssperre während der Vorweihnachtszeit angeordnet, um die umsatzstarken Zeiten abzudecken und erkältungsbedingten Ausfällen im Team vorzubeugen.